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Versetzung von einem Schwerbehinderten

Verfasst: Montag 11. März 2019, 11:40
von tinozoellner1978
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in einem Angestellten-Verhältnis als Krankenpfleger tätig. Ich war die letzten drei Monate im Krankenstand gewesen. Somit bin ich in das BEM-verfahren gerutscht. Ich bin mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Man möchte mich jetzt von Station, in die Verwaltung versetzen, und mein Gehalt runterstufen. Meine Frage wenn ich die Versetzung von Station nicht zustimme, kann man mich vom Gehalt runterstufen zur Stationshilfe ? Wenn ich die Tätigkeit in der Verwaltung, annehmen würde, kann man mich dann auch vom Gehalt runterstufen? Würde es eine Kündigung aus diesen Gründen rechtfertigen wenn ich nicht zustimmen würde ?
Vielen Dank für die Antworten in voraus !

MfG
Tino Zöllner

Versetzung von Gleichgestellten

Verfasst: Dienstag 12. März 2019, 12:00
von albin.göbel
Wenn ich die Tätigkeit in der Ver­wal­tung annehmen würde, ­ kann man mich dann auch vom Gehalt runterstufen?
JA, sofern im Tarifvertrag oder in Be­triebs­ver­ein­ba­rung und auch sonst nichts an­de­res bestimmt ist.
Würde es eine Kündigung aus die­sen Gründen rechtfertigen, ­ wenn ich nicht zustimmen würde?
JA, sofern das erforderlich und der alte Arbeitsplatz nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen bzw. durch behinderungsgerechte Umgestaltung erhalten werden kann. Möglicherweise könnte auch ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz gefunden werden. Solche BEM-Maßnahmen sollten in den BEM-Ge­sprä­chen angesprochen und geklärt wor­den­­ sein. ­ Sofern also erforderlich käme sog. Änderungskündigung mit ­ Zu­stim­mung des Integrationsamts in Frage. ­ Zu möglichen BEM-Maßnahmen im Einzelfall siehe auch Forschungsbericht F374 Seite 56, Abbildung 22)

TIPP: Zum Thema Klarnamen in öf­fent­li­chen Foren siehe hier und hier in Ihrem eigenen Interesse.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Versetzung von einem Schwerbehinderten

Verfasst: Dienstag 12. März 2019, 19:11
von tinozoellner1978
Vielen Dank für Ihre Nachricht / Antwort

Viele Grüße

Tino Zöllner

Re: Versetzung von einem Schwerbehinderten

Verfasst: Donnerstag 21. März 2019, 21:10
von fragende
Eine Frage hätte ich da noch. Wäre es nicht auch möglich einen Krankenpfleger der den körperlich anstrengenden Job am Bett nicht mehr machen kann zu qualifizieren zum Beispiel zur Hygienefachkraft? Kann man im BEM immer nur nach unten absteigen? Und ist die Arbeit einer Stationshilfe nicht ebenso körperlich belastend?

Re: Versetzung von einem Schwerbehinderten

Verfasst: Freitag 22. März 2019, 09:43
von albarracin_01
Hallo,

natürlich ist ein beruflicher Abstieg kein "Naturgesetz" als BEM-Ergebnis. Es ist aber so, daß es oft die schnellere und/oder bequemere Lösung, vor allem dann, wenn es an Phantasie mangelt bzw. in vielen Köpfen noch das Bild des "Schonarbeitsplatzes" herumgeistert.
Hier ist die SBV gefordert, dem entgegenzuwirken und immer wieder die Ansprüche der schwerbehinderten/gleichgestellten AN nicht nur auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, sondern auch auf berufliche Entwicklung und beruflichen Aufstieg einzufordern.
Dazu gehört aber für eine professionell arbeitende SBV auch bereits im Vorfeld - zB auch anhand der Personalplanung - möglichst frühzeitig berufliche Alternativen zu identifizieren und zumindest ansatzweise und falls nötig auch gemeinsam mit externen Partnern nötige und mögliche Qualifizierungsschritte bespricht und entwirft. Dazu braucht eine SBV zumindest Grundkenntnisse in der beruflichen Reha und regelmäßigen Kontakt mit Rehaträgern.

Blockierte Wiedereingliederung

Verfasst: Freitag 22. März 2019, 15:00
von albin.göbel
albarracin hat geschrieben:natürlich ist beruflicher Abstieg kein "Naturgesetz" als BEM-Ergebnis ...
... so sieht das (offenbar) auch das LAG Hessen vom 02.11.2015 - 16 Sa 473/15 - entgegen Fehleinschätzung der Vor­in­stanz. Anmerkung dazu in ZB 2/2016 und Fachbeitrag ­ B3-2016, auf reha-recht.de sowie Prof. Dr. Kohte/Liebsch in jurisPR-ArbR 11/2016 Anm 1. Ferner LAG Berlin-Brandenburg, 26.10.2016, 15 Sa 936/16, für ÖD ­ (entgegen ­ Fehleinschätzung der Vor­in­stanz) mit einer ­ "Ent­schei­dungs­be­sprechung" ­ unter ­ reha-recht.de. ­ Dem folgend ArbG Berlin vom 27.01.2017, 28 Ca 9818/16 - mit zahlreichen ­ Quellen in den Fußnoten. Seminare z.B. hier.
albarracin hat geschrieben:Dazu braucht SBV zu­mind. Grund­kennt­nisse in der beruflichen Reha
Demnach gibt es keinen Grundsatz, dass eine behinderungsgerechte Beschäftigung höchstens in derselben Entgeltgruppe zu erfolgen hat. ­ Dies vor allem dann, wenn eine Zusicherung eines Reha-Trägers vor­liegt wie im Fall des LAG Hessen, wonach die ­ DRV eine ­ "in­ner­be­trieb­li­che Um­schu­lung" über 2 Jahre fi­nan­zie­re. ­­ Das BAG hat am 10.02.2016 die ­ "Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de" dieser Be­klag­ten nicht an­ge­nom­men bzw.verworfen (9 AZN 1160/15). Somit ist das Urteil des LAG Hessen rkr.

Viele Grüße
Albin Göbel