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Anhörungsrecht § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX - Umfang der Würdigung durch Dienststelle

Verfasst: Freitag 8. März 2019, 16:33
von SBVRookie
Hallo, ich bin seit einigen Monaten im Amt und beschäftige mich gerade mit dem Umfang der Anhörung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Dir von mir im Rahmen einer vorgenommenen Anhörung vorgetragenen rechtliche Gründe und Argumente wurden quasi "übergangen". So in die Richtung "Ihre Vorschläge bzgl. der inhaltlichen Änderung werden wir nicht mehr umsetzen. ..."
Ich bin mir bewusst, dass wir keinerlei Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht haben und unserer Stellungnahme nicht gefolgt werden muss. Auf die von uns mitgeteilten Gedanken und Anregungen sollte jedoch zumindest würdigend eingegangen werden.
In diversen Telefonaten und Recherchen habe ich nicht so viel zur Problematik gefunden. Vielleicht hat hier irgend jemand etwas gelesen o.ä. . Für einen Hinweis oder Material, was unseren Anspruch auf Würdigung untermauern könnte, wäre ich dankbar. In einem Heft der Integrationsämter fand ich folgende Passage "Gibt die Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme ab, muss der Arbeitgeber diese zur Kenntnis nehmen, prüfen und in seine Entscheidung einbeziehen, Die Stellungnahmen verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Vorschlägen der Schwerbehindertenvertretung zu folgen, sollte jedoch Anlass sein, dass er seine entgegenstehenden Gründe gegenüber der Schwerbehindertenvertretung darlegt." Für das "sollte sein" würde ich ein "ist gehalten" oder "ist verpflichtet" vorziehen.

Würde ich hierüber keinen "neuen Input" bekommen, so müsste ich mich mit der genannten Begründung und dem Verweis auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne des § 182 Absatz 1 und 2 SGB IX an die Dienststelle wenden.