Hier handelt es sich m.E. um Thema zur DSGVO sowie
BDSG, so dass eine Anfrage bei Ihrem Datenschutzbeauftragten wohl eher zweckdienlich sein dürfte. Die Rechtslage erscheint im Moment äußerst unklar, und weiteres Problem hierbei: "3 Juristen, 5 Meinungen". Einschätzungen hierzu aus der neueren Zeit bei
Google. Für Beschäftige bei öffentlichen Stellen der
Länder ist deren jeweiliges Landes-Datenschutzgesetz neu einschlägig. Für die
Kirchen gilt deren jeweils neuer Beschäftigtendatenschutz lt. Kirchenrecht. (
Düwell in jurisPR-ArbR 8/2019 Anm. 1)
Siehe auch amtliche Hinweise in Abschnitt
"3.5 Fotografien im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen", Stand 2018:
www.lda.brandenburg.de
"Ebenfalls besond. Beachtung ist Bildaufnahmen von Arbeitnehmern zu schenken, was beispielsweise bei Werbeauftritten von Unternehmen, Werbematerialien oder Veranstaltungsfotos für eine Webseite ein Thema sein kann. Die Datenverarbeitung innerhalb dieses Sonderverhältnisses unterliegt einem strengen Maßstab. Beschäftigungsdaten dürfen nach altem wie neuem Recht regelmäßig nur verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.8 Die in den vorangehenden Abschnitten beschriebenen Ausnahmen und Interessenabwägungen gelten im Beschäftigungsverhältnis nicht in gleicher Weise. Wenn Mitarbeiterfotos auf Basis einer Einwilligung genutzt werden sollen, ist zu beachten, dass diese nicht nur ausdrücklich schriftlich erteilt werden muss, sondern aufgrund einer im Beschäftigungsverhältnis bestehenden Abhängigkeit auch die Umstände der Einwilligungserteilung mit Blick auf die Freiwilligkeit zu berücksichtigen sind."
|8) Für Beschäftigungsverhältnisse bei öffentlichen Stellen des Bundes oder in der freien Wirtschaft ergibt sich dies aus § 26 Abs. 1 des neuen BDSG...
NB: Von Seminaren bzw. Workshops kenne ich das seit jeher so, dass man
immer unterschreiben lässt bzw. dass
zuvor angefragt wird, und wer nicht will, kann ja bei einem "Gruppenfoto" gerne wegbleiben.
Viele Grüße
Albin Göbel