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GdB Zuschuss vom Integrationsamt

Verfasst: Freitag 25. Januar 2019, 12:48
von manareo
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema "Zuschuss/Kostenübernahme" vom Integrationsamt um das Arbeitsumfeld zu verbessern (Tisch, Stuhl, Kleidung, …)
Ab welchen GdB kann ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer ein/e Zuschuss/Kostenübernahme beantragen:
- > 10 < 30GdB
- 30 GdB ohne Gleichstellung
- 30 GdB mit Gleichstellung
- 40 GdB ohne Gleichstellung
- 40 GdB mit Gleichstellung
- => 50 GdB

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen

GdB Zuschuss Integrationsamt?

Verfasst: Freitag 25. Januar 2019, 13:20
von albin.göbel
manareo hat geschrieben:Ab welchen GdB ­ kann ein Arbeit­geber/Arbeitnehmer Zu­schuss­ be­an­tra­gen beim Integrationsamt?
Hallo, die "Eintrittskarte" fürs In­te­gra­tions­amt ist quasi (vereinfacht ausgedrückt) in­so­weit ­ der ­ Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid: Also GdB ­­­ ab 50 oder GdB < 50 mit Gleichstellung. Das ­­ 1x1 ­­ der Förderung finden Sie hier. Kurzvideo dazu gibts auf YouTube. Und ZB spezial - "Informationen für Ar­beit­ge­ber­" mit 17 authentischen Beispielen.

Neben dem Integrationsamt können aber auch andere Träger entsprechende Maß­nah­men fördern (z.B. Agentur für Arbeit, SGB II-Träger oder Reha-Träger*). Eine Förderung durch das Integrationsamt er­folgt nur, falls kein anderer Träger dafür vorrangig zuständig ist.

Viele Grüße
Albin Göbel
...................
*) § 50 SGB IX n.F. 2018

Re: GdB Zuschuss vom Integrationsamt

Verfasst: Freitag 25. Januar 2019, 14:33
von manareo
Vielen dank für die schnelle Rückantwort und die links zum Thema!

Mit freundlichen Grüßen

Re: GdB Zuschuss vom Integrationsamt

Verfasst: Freitag 25. Januar 2019, 16:10
von fska
Hallo,

in diesem Zusammenhang eine Frage:

Behinderte die einen GdB von 30/40 besitzen erhalten nach Auskunft der Agentur für Arbeit grundsätzlich keinen Gleichstellungsbescheid, wenn sie aufgrund des TV nicht kündbar sind (z.B. Beamte) oder Betriebsrat/Schwerbehindertenvertreter sind. Hier bestünde kein Schutzbedürfnis bei Kündigung.

Genügt hier der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis?

Danke

Re: GdB Zuschuss vom Integrationsamt

Verfasst: Montag 28. Januar 2019, 10:20
von albarracin_01
Hallo,

die Auskunft der AA ist so pauschal falsch und widerspricht auch ihrer eigenen Dienstanweisung.

Bei der sog. ordentlichen Unkündbarkeit kommt es darauf an, wie stark diese formuliert ist. Selbst im öD ist das nicht einheitlich geregelt, weil es zB im ÖPNV (TV-N) die Möglichkeit einer Änderungskündigung zum Zweck der Herabgruppierung gibt, wenn zB nur noch eine geringer bewertete Tätigkeit ausgeübt werden kann. Für den Bereich der AA Baden-Württemberg befindet sich dies gerade in mehreren Verfahren in der gerichtlichen Klärung - auch wegen unterschiedlicher Anerkennungspraxis der zentral bearbeitenden AAen Stuttgart und Karlsruhe.

Und selbst bei vollständiger ordentlicher Unkündbarkeit gibt es immer noch die Möglichkeit der sog. "außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist".

Abhängig vom Einzelfall und dem konkreten Verhalten des Arbeitgebers kann sehr wohl auch bei voller ordentlicher Unkündbarkeit ein Anspruch auf Gleichstellung bestehen.

Und auch bei besonders geschützten AN-Vertretern kann im Einzelfall - zB bei feststehendem Ende des Mandats - ein Anspruch auf Gleichstellung bestehen.

AW: Gleichstellung BR-Mitglied?

Verfasst: Montag 28. Januar 2019, 14:35
von albin.göbel
fska hat geschrieben:..... erhalten nach Auskunft der Agentur für Arbeit grundsätzlich keinen Gleichstellungsbescheid
Zu der Frage einer Gleichstellung dieser Personengruppen vgl. Diskussion 2016 mit Rechtsprechungsnachweisen. Richtig an der pauschalen Aussage ist, dass oh­ne bes. Begründung (!) keine ­ Gleich­stel­lung­ erfolgt. ­ Die pauschale Ablehnung eines Gleichstellungsantrags wegen ­­ Be­triebs­rats­mit­glied­schaft ist unzulässig – so zu­letzt SG Berlin vom 12.2.2018, S 57 AL 1161/16, ­­ mit ­­ Anm. DGB Rechtsschutz. ­­ Die Fachlichen Weisungen "BA Zentrale, GR4" ­ zur Gleichstellung finden Sie hier, gültig ab 01.01.2018.
fska hat geschrieben:Genügt Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis?
NEIN Genügt nicht, wie schon oben dar­ge­stellt: ­ Bei GdB unter 50 ohne ­ Gleich­stel­lung greift Schwer­be­hin­der­ten­recht in Teil 3 des SGB IX grds. nicht lt. § 151 SGB IX.

Viele Grüße
Albin Göbel