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Schulungsanspruch Stellvertreter

Verfasst: Montag 21. Januar 2019, 14:27
von dinkel
Hallo ins Forum,

nach der SBV-Wahl habe ich 2 Stellvertreter. Gilt für beide Stellvertretungen der gleiche Schulungsanspruch oder gibt's Unterschiede? Können Sie/ Könnt Ihr mir bitte die Gesetzestexte nennen? Danke schon mal im Vorfeld.

Liebe Grüße

Schulungsanspruch Stellvertreter?

Verfasst: Dienstag 22. Januar 2019, 16:30
von albin.göbel
dinkel hat geschrieben:Gilt für beide Stellvertretungen der gleiche Schulungsanspruch oder gibt's Unterschiede?
TIPP Antwort auf die Frage finden Sie ua. in der neuen B­IH-Broschüre 2018: ­ "Die Schwerbehindertenvertretung", Seite 30, Stichwort Stellvertreter, wonach grds. nur der erste Stellvertreter einen ei­gen­stän­di­gen Schulungsanspruch hat. Lediglich in Großbetrieben und Großdienststellen mit über 200 sbM und Gleichgestellten haben auch weitere Stellvertreter u.U. einen ei­gen­stän­di­gen Schulungsanspruch, soweit diese von der VP zu bestimmten Aufgaben der SBV herangezogen werden laut § 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX. ­ Dies richtet sich nach der Staffelung in § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX*) ­ Vergl. Prof. Düwell, Nr. IV.7 in: jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 1, zur BTHG-Neuregelung für die Stellvertretung.

Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Daraus ergibt sich folgende Staffelung
laut eindeutigem Wortlaut des Gesetzes
entgegen (falscher) ­ BTHG-Begründung
◾ ab 101 sbM → 1. Stellvertreter
◾ ab 201 sbM → 2. Stellvertreter
◾ ab 301 sbM → 3. Stellvertreter ...
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