EuGH: Rechtsprechung des BAG muss revidiert werden (Fall Bedi)
Verfasst: Freitag 18. Januar 2019, 13:15
Kürzere Übergangsleistung
diskriminiert sbM mittelbar:
EuGH beanstandet Diskriminierung
Europäisches Antidiskriminierungsrecht ist in Deutschland noch längst nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des EuGH vom 19.09.2018, C-312/17, Rechtssache "Bedi" (insbesondere mit Bezug auf EuGH Urteil vom 06.12.2012 [Odar], C-152/11), wonach die verfehlte Rechtsprechung des BAG vom 06.10.2011, 6 AZN 815/11, revidiert werden muss. Anders als d. Sechste Senat des BAG stellte der EuGH nämlich nun zu Recht fest, dass es klar gegen Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung verstößt, wenn ein Arbeitnehmer mit Behinderung seinen tarifvertraglichen Anspruch auf eine Überbrückungsbeihilfe verliert, weil er zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt ist. Dies ist unverhältnismäßig bzw. benachteiligt sbM (ggü. Nichtbehinderte) "in besonderer Weise" - entgegen Ansicht der Bundesregierung und entgegen dem Sechsten BAG-Senat (Nebe, RP Reha 4/2018 "EuGH stärkt den Schutz vor behinderungsbedingter Diskriminierung – kein Abdrängen behinderter Menschen auf vorzeitigen Rentenbezug" m.w.N. (Seite 53-55).
Schwerbehindertendiskriminierung
durch Tarifvertrag bzw per Sozialplan:
Fachbeitrag dazu von Dr. Michael Karpf, HSBV, DP 1/2019 GdP-BW, Seite 2/3*); Dr. Torsten von Roetteken jurisPR-ArbR 3/2007 Anm. 1 – kritisch mit zahlreichen Nachweisen zu BAG vom 18.05.2006, 6 AZR 631/05. Mehrere derzeit anhängige Revisionen, bei denen die BAG-Senate ihre teils gegenteilige Rechtsprechung werden aufgeben müssen, soweit nach EuGH nicht EU- bzw AGG-konform wie
Fehlentscheidungen
BAG, U. 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
BAG, B. 06.10.2011 - 6 AZN 815/11**)
Anhängige Revisionen
Vgl. LAG Düsseldorf 24.07.2018,
3 Sa 257/17, BAG, 7 AZR 544/18,
16.01.2019 (erledigt per Vergleich)
Vgl. LAG Hamm vom 29.06.2017,
11 Sa 53/17, anh. BAG 1 AZR 537/17
(Termin beim BAG am 16.07.2019)
Vgl. LAG Köln vom 13.09.2018,
6 Sa 150/18, anh. BAG 1 AZR 590/18
Vgl. LAG Mainz v. 06.11.2018***)
8 Sa 26/18, anh. BAG 6 AZR 533/18
(Termin beim BAG am 05.09.2019)
Viele Grüße
Albin Göbel
...................
*) Hinweise: Der Rechtssache liegt ein Vorlagebeschluss des LAG Hamm vom 28.03.2017, Az 14 Sa 312/16, zugrunde wegen drastischer Benachteiligung sbM über (mehrere) Jahre hinweg durch eine anscheinend neutrale Berechnungsmethode ggü. gleichaltrigen nicht sbM (deutlich niedrigere Berechnungsbasis als nicht Schwerbehinderte mit im Übrigen gleichen Arbeits- und Lebensdaten). Der Sechste Senat des BAG hatte es damals leider ua im zitierten NZB-Verfahren: 6 AZN 815/11 "verpasst", diese Streitsache dem EuGH vorzulegen trotz der fundierten Kritik von Roetteken schon in jurisPR-ArbR 3/2007 Anm. 1, an BAG vom 18.05.2006, 6 AZR 631/05, mit der sich BAG nur unzureichend befasste: Diese Auslegungsfragen von Unionsrecht hätten schon damals durch ein an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden können und müssen bzw. hätte nicht verweigert werden dürfen – wegen offensichtlichem bzw. klarem Unionsrechtsbezug! Vgl. Kapitel I.2.b unter
www.jura.uni-muenchen.de
|**) Kritisch Düwell LPK-SGB IX § 164 Rn. 223, wegen unionsrechtlicher Bedenken; ferner ablehnend LAG Hessen nrk, LAG D'dorf, LAG Hamm 60x, LAG Köln; LAG Mainz mit Verweis auf EuGH 19.09.2018 [Bedi]; für die Vergleichbarkeit auch BAG 21.11.2017, 9 AZR 141/17, A II 2 b cc (2), Rn. 29, bei unmittelb. Diskriminierung mit Bezug EuGH, 06.12.2012 [Odar] unter Ablehnung BAG, 06.10.2011, 6 AZN 815/11
|***) Unter Bezug auf EuGH, 19.09.2018, C-312/17 [Bedi] – "entsprechend".
diskriminiert sbM mittelbar:
EuGH beanstandet Diskriminierung
Europäisches Antidiskriminierungsrecht ist in Deutschland noch längst nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des EuGH vom 19.09.2018, C-312/17, Rechtssache "Bedi" (insbesondere mit Bezug auf EuGH Urteil vom 06.12.2012 [Odar], C-152/11), wonach die verfehlte Rechtsprechung des BAG vom 06.10.2011, 6 AZN 815/11, revidiert werden muss. Anders als d. Sechste Senat des BAG stellte der EuGH nämlich nun zu Recht fest, dass es klar gegen Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung verstößt, wenn ein Arbeitnehmer mit Behinderung seinen tarifvertraglichen Anspruch auf eine Überbrückungsbeihilfe verliert, weil er zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt ist. Dies ist unverhältnismäßig bzw. benachteiligt sbM (ggü. Nichtbehinderte) "in besonderer Weise" - entgegen Ansicht der Bundesregierung und entgegen dem Sechsten BAG-Senat (Nebe, RP Reha 4/2018 "EuGH stärkt den Schutz vor behinderungsbedingter Diskriminierung – kein Abdrängen behinderter Menschen auf vorzeitigen Rentenbezug" m.w.N. (Seite 53-55).
Schwerbehindertendiskriminierung
durch Tarifvertrag bzw per Sozialplan:
Fachbeitrag dazu von Dr. Michael Karpf, HSBV, DP 1/2019 GdP-BW, Seite 2/3*); Dr. Torsten von Roetteken jurisPR-ArbR 3/2007 Anm. 1 – kritisch mit zahlreichen Nachweisen zu BAG vom 18.05.2006, 6 AZR 631/05. Mehrere derzeit anhängige Revisionen, bei denen die BAG-Senate ihre teils gegenteilige Rechtsprechung werden aufgeben müssen, soweit nach EuGH nicht EU- bzw AGG-konform wie
Fehlentscheidungen
BAG, U. 18.05.2006 - 6 AZR 631/05
BAG, B. 06.10.2011 - 6 AZN 815/11**)
Anhängige Revisionen
Vgl. LAG Düsseldorf 24.07.2018,
3 Sa 257/17, BAG, 7 AZR 544/18,
16.01.2019 (erledigt per Vergleich)
Vgl. LAG Hamm vom 29.06.2017,
11 Sa 53/17, anh. BAG 1 AZR 537/17
(Termin beim BAG am 16.07.2019)
Vgl. LAG Köln vom 13.09.2018,
6 Sa 150/18, anh. BAG 1 AZR 590/18
Vgl. LAG Mainz v. 06.11.2018***)
8 Sa 26/18, anh. BAG 6 AZR 533/18
(Termin beim BAG am 05.09.2019)
Viele Grüße
Albin Göbel
...................
*) Hinweise: Der Rechtssache liegt ein Vorlagebeschluss des LAG Hamm vom 28.03.2017, Az 14 Sa 312/16, zugrunde wegen drastischer Benachteiligung sbM über (mehrere) Jahre hinweg durch eine anscheinend neutrale Berechnungsmethode ggü. gleichaltrigen nicht sbM (deutlich niedrigere Berechnungsbasis als nicht Schwerbehinderte mit im Übrigen gleichen Arbeits- und Lebensdaten). Der Sechste Senat des BAG hatte es damals leider ua im zitierten NZB-Verfahren: 6 AZN 815/11 "verpasst", diese Streitsache dem EuGH vorzulegen trotz der fundierten Kritik von Roetteken schon in jurisPR-ArbR 3/2007 Anm. 1, an BAG vom 18.05.2006, 6 AZR 631/05, mit der sich BAG nur unzureichend befasste: Diese Auslegungsfragen von Unionsrecht hätten schon damals durch ein an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden können und müssen bzw. hätte nicht verweigert werden dürfen – wegen offensichtlichem bzw. klarem Unionsrechtsbezug! Vgl. Kapitel I.2.b unter
www.jura.uni-muenchen.de
|**) Kritisch Düwell LPK-SGB IX § 164 Rn. 223, wegen unionsrechtlicher Bedenken; ferner ablehnend LAG Hessen nrk, LAG D'dorf, LAG Hamm 60x, LAG Köln; LAG Mainz mit Verweis auf EuGH 19.09.2018 [Bedi]; für die Vergleichbarkeit auch BAG 21.11.2017, 9 AZR 141/17, A II 2 b cc (2), Rn. 29, bei unmittelb. Diskriminierung mit Bezug EuGH, 06.12.2012 [Odar] unter Ablehnung BAG, 06.10.2011, 6 AZN 815/11
|***) Unter Bezug auf EuGH, 19.09.2018, C-312/17 [Bedi] – "entsprechend".