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1. Stellvertreterin geht in Erziehungsurlaub

Verfasst: Mittwoch 16. Januar 2019, 14:21
von c.thorissen
Ich habe einige Fragen zu folgendem Sachverhalt

Unsere aktuell gewählte Vertrauensperson (die bereits in den letzten Jahren unsere Vertrauensperson war) geht mit Ablauf des 30.11.2019 in Rente. Vorausschauend wurden daher bei der letzten SBV-Wahl drei (statt bislang zwei) Stellvertreter gewählt, da neben der scheidenden Vertrauensperson auch der dritte gewählten Stellvertreter zum 01.04.2020 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehen wird.
Die erste Stellvertreterin ist nun schwanger und wird voraussichtlich im Laufe des Juli 2019 zunächst einmal in Elternzeit gehen - wie lange, ist bislang nicht bekannt.
Bleibt sie für die Dauer ihrer Elternzeit dann zunächst erste Stellvertreterin und wird durch den zweiten Stellvertreter vertreten oder fällt sie für die Dauer der Elternzeit aus der Riege der Schwerbehindertenvertretung heraus und der bislang zweite Stellvertreter rückt an die erste Stellvertreterstelle und würde dann auch ab dem 01.12.2019 auf die Stelle der Vertrauensperson rücken?

Danke im voraus für Ihre Hilfe.

Viele Grüße,
Corry Thorissen

1. Stellvertreterin geht in Elternzeit

Verfasst: Mittwoch 16. Januar 2019, 15:30
von albin.göbel
c.thorissen hat geschrieben:Bleibt sie für die Dauer ihrer Elternzeit dann zunächst erste Stellvertreterin und wird durch den zweiten Stellvertreter vertreten?
Oops, ­ diese Frage hat's in sich, weil 2x Bundesgesetze und 16x Landesgesetze:

• Privatwirtschaft
Eine "Elternzeit führt regelmäßig nicht zu einer zeitweiligen Verhinderung", sagt zu Recht Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 177 Rn. 7/20 sowie § 178 Rn 23 unter Hinweis auf die Rechtsprechung für die BR-Wahlen. Weder führt die Elternzeit nach § 24 Nr 3 BetrVG zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat noch nach § 25 Abs 1 Satz 2 BetrVG zu einer zeit­wei­li­gen Verhinderung. Elternzeit ­ führt auch nicht zum Verlust der Wählbarkeit gemäß ­ § 8 Abs. 1 BetrVG, egal ob vor bzw. nach dem Wahltag oder Amtsbeginn.

• Öffentlicher Dienst
In § 13 Absatz 1 BPersVG und in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen wer­den hin­ge­gen Beschäftigte von der Wahl­be­rech­ti­gung und folglich von Wählbarkeit zum Personalrat ausgenommen, wenn die Elternzeit unter Wegfall der Bezüge am Wahltag länger als sechs Monate (BY, HH, HE, MV, NW, SL, SH) gedauert hat. ­ Die­ses be­ruht i.d.R. auf Bestimmungen, nach denen alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltag mehr als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (BW mehr als zwölf Monate), ­­ als nicht wahlberechtigt gelten. Teils wird nur bzw auch auf Urlaubs- oder Elternzeit ohne Bezüge oder Arbeitsentgelt ab Wahltag abgestellt (NI, SN, ST, TH) Ohne Belang ­ in anderen Ländern (HB, BE, BB, RP) – soweit ersichtlich.

:idea: Zu pauschal bzw. zu weitgehend demnach m.E. die An­nah­me in der BIH-Wahlbroschüre in der "Ent­schei­dungs­tabelle" auf der Seite 44, wonach un­dif­ferenziert von einer SBV-Wählbarkeit bei El­tern­zeit stets auch in Dienststellen des ÖD aus­ge­gan­gen wird. Vgl. hierzu etwa BVerwG, 20.11.1979, 6 P 12.79, zu dem Verlust des Wahlrechts gemäß BPersVG für den BPR bei einer Beurlaubung ohne Bezüge für ­­ WdL/ZdL ­­ entspr. – und den damit zwangsläufigen verbundenen Weg­fall­ der Wählbarkeit nach sechs Monaten im Bereich des BPersVG oder z.B. NRW direkt laut § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG.

... oder fällt sie heraus für die Dauer der Elternzeit aus der SBV und der bislang zweite Stellvertreter rückt an die erste Stellvertreterstelle und wür­de auch ab dem 01.12.2019 auf die Stelle der VP rücken?
• BetrVG / BPersVG
3x NEIN Allein durch die Elternzeit ohne Arbeitsleistung (Vergütung) erlischt nicht das Amt eines stellv. Mitglieds der SBV vorzeitig iSd § 177 Abs 7 Satz 3 SGB IX; also kein ­­ Nachrücken der derzeitigen 2. Stell­ver­tre­tung als VP, sondern allenfalls ggf. Verhinderungsvertretung der VP, je­den­falls in den ­ Betrieben nach BetrVG (vergl. BAG, 25.05.2005, 7 ABR 45/04, wonach die Elternzeit eines Be­triebs­rats­mit­glieds nicht zum Erlöschen einer Mit­glied­schaft im Betriebsrat führt laut § 24 ­ Nr. 4 BetrVG). So auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.9.1995, PB 15 S 1138/95, zum Erziehungsurlaub nach dem Wahltag zum BPersVG.

• Öff. Dienst (Länder)
Inwie­weit das auch für die SBV in Be­hör­den gemäß Personalvertretungsrecht gilt ist fraglich, ­ da teils abweichendes Recht ­ in einzelnen ­ Ländern wie etwa § 25 Ab­satz 1 Nr. 6 LPVG BW, wenn ­­ Elternzeit ( ohne Bezüge ) während der Amtszeit ­­ "länger als zwölf Monate gedauert hat", oder etwa § 26 Abs. 2 LPVG NW, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der PR-Amtszeit "länger als sechs Monate andauert".
Diese Normen dürften für die SBV nicht anwendbar sein, da in § 177 Abs. 7 S. 3 SGB IX zum vorzeitigen Erlöschen des SBV-Amts ­ nicht darauf verwiesen wird.

Viele Grüße
Albin Göbel