Hallo zusammen,
ich bin seit dem 01.12.2018 neu gewählte Vertrauensfrau in unserem Unternehmen, das 230 schwerbehinderte und gleichgestellte Wahlberechtigte hat. In dem förmlichen Wahlverfahren wurde ich als Vertrauensfrau und 3 weitere Stellvertreter gewählt.
Laut § 178 Absatz 1 Satz 4 SGB IX habe ich die Möglichkeit, zu meiner Entlastung, die mit der höchsten Stimmzahl gewählten Stellvertreter zur Aufgabenübertragung heran zu ziehen. In diesem Fall handelt es sich insgesamt um
2 Stellvertreter.
Meine Frage:
Wie sieht es mit dem 3. Stellvertreter im Normalfall aus, wenn er von mir keine Aufgaben übertragen bekommt?
Besitzt dieser irgendwelche Rechte, selbstständig in seiner Funktion als gewählter SBV-Vertreter beratend und aktiv zu werden oder handelt es sich in diesem Fall um einen Reservekandidaten, wo die Amtsfunktion bis zur Heranziehung von Aufgabenübertragungen ruht?
Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet
Anne Dymke
SBV-Stellvertreter
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Dritte Stellvertretung
Hallo Anne,anne dymke hat geschrieben:Unternehmen, das 230 schwerbehinderte und gleichgestellte Wahlberechtigte hat. Wie sieht es mit dem 3. Stellv. im Normalfall aus?
vgl. entsprechende Diskussion aus dem Jahr 2015, allerdings noch zum Rechtsstand vor dem BTHG 2016. Zur Verhinderung herangezogener Stellvertreter etwa bei "langandauernden Krankheitszeiten" vgl. grundlegend Düwell, LPK-SGB IX, 5. Auflage 2019, § 178 Rn. 33, wonach bei einer solch "langandauernden" Verhinderung hier auch eine dritte Stellvertretung ausnahmsweise für diesen Zeitraum herangezogen werden könne: Dem ist zuzustimmen. Nichts anderes gilt zB. grds. bei Elternzeit ohne Arbeitsleistung.
Ansonsten hat Ihre 3. Stellvertretung im 'Normalfall' ruhendes Mandat laut § 179 Abs 3 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX so wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: SBV-Stellvertreter
Hallo Albin,
vielen Dank für die Antwort.
Viele Grüße
Anne Dymke
vielen Dank für die Antwort.
Viele Grüße
Anne Dymke