Clara hat geschrieben:Mein Arbeitgeber stellt sich jetzt anscheinend auf den Standpunkt, dass er das Verzeichnis der sbM nur einmal im Jahr zum Stichtag 31.3. zur Verfügung stellen muss.
Der Arbeitgeber ist nach
§ 99 SGB IX verpflichtet, der SBV zu jedem Zeitpunkt die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessen-Wahrnehmung die SBV nach
§ 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die SBV einen bundesgesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem AG nach höchstrichterlicher BAG-Rechtsprechung. Im Verzeichnis zu erfassen sind natürlich auch
Teilzeit-Beschäftigte mit weniger als die Hälfte der Regelarbeitszeit, auch bei unter 18 WoSt oder bei unter 15 WoSt sowie die geringfügig beschäftigten sbM als
Minijobber.
Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen auch kennt.
(
BAG vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02, und
Düwell, HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 18).
Zu dem Umfang des Auskunftsrechts vergl. auch
LAG Nürnberg, 18.08.2016, 1 TaBV 2/16. Rechtsbeschwerde anhängig beim
BAG - 1 ABR 11/17 - Termin: 20.03.2018.
Viele Grüße
Albin Göbel