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Hauptschwerbehindertenvertretung

Verfasst: Dienstag 11. Dezember 2018, 01:38
von Michael Karpf
Hallo zusammen,

in der BIH-Wahlbroschüre 2018 hat sich auf Seite 87 unter "7.3.2 Hauptschwerbehindertenvertretung" in Absatz 2 Satz 2 offenbar ein Fehler eingeschlichen. Es muss heißen:

"Nicht wahlberechtigt für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung" statt "... ist die Bezirksschwerbehindertenvertretung".

Als Quelle (218) wurde BAG, 24.05.2006, 7 ABR 40/05, zwar richtig zitiert, aber inhaltlich fehlerhaft wiedergegeben. Für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung gilt damit m.E. Folgendes:

a) Wenn es weniger als 10 Bezirks-SBVen gibt, sind gem. § 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zusätzlich auch die SBVen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. "Nachgeordnet" bezieht sich auf die oberste Dienstbehörde und nicht etwa (nur) auf die Mittelbehörde(n).

b) Bei weniger als 10 Bezirks-SBVen sind auch die SBVen von Landesoberbehörden, die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnet sind (d.h. keine Mittelbehörde dazwischen), für die Haupt-SBV wahlberechtigt, während sie bei wenigstens 10 im Geschäftsbereich vorhandenen Bezirks-SBVen kein aktives Wahlrecht besitzen.

c) Wenn bei weniger als 10 Bezirks-SBVen eine nachgeordnete Dienststelle personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststellenteile (Außenstellen, Nebenstellen) hat, bei denen eigene SBVen gebildet sind, dann sind für die Wahl der Haupt-SBV diese SBVen sowie die SBV der "Hauptdienststelle" wahlberechtigt und nicht etwa die Gesamt-SBV, die bei der "Gesamt-Dienststelle" gebildet ist.

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf

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§ 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX:
"Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt."

Aktives Wahlrecht für HSBV?

Verfasst: Montag 17. Dezember 2018, 12:30
von albin.göbel
:idea: Oops, ist in der Tat widersprüchlich dargestellt in der BIH-Broschüre Seite 87. Denn eine BSBV hat immer stets aktives Wahlrecht laut § 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, wie im Satz zuvor und danach richtig angegeben. Eine GSBV als solche hat je­doch nie aktives Wahlrecht ­ bei der Wahl einer HSBV (Düwell LPK-SGB IX 2019, § 180 Rn. 68, unter Verweis auf BAG vom 24.05.2006 - 7 ABR 40/05 - betr. Ressort des BMI) ­ entgegen teils früherer Praxis, und entgegen ­ ArbG Berlin, 04.11.2003, ­ 86 BV 21902/03, was aber in BIH-Wahl­broschüre fehlt.

:?: Wahlvorstand statt Wahlleitung?
Nicht ansatzweise nachvollziehbar aller­dings, wie dieser Siebte Senat des BAG samt Vorinstanz darauf kommt, dass die "Wahl­ver­samm­lung" ein "Wahlvorstand" geleitet habe – da völlig abwegig für die Wahl einer HSBV. Das einmal rein hy­po­thetisch unterstellt, ­ hätte diese Wahl für ­ un­gül­tig erklärt werden müssen mangels gewählter "Wahlleitung" – entsprechend dem § 20 Abs. 1 SchwbVWO wegen der Verweisung im ­ § 22 Abs. 3 SchwbVWO; beides offenbar überlesen, da nicht zitiert ­ u. von Vorinstanz unkritisch übernommen Mit dem ­­ "Personalvertretungsrecht" hat ­­ das alles nichts zu tun entgegen der "kon­fu­sen" Ansicht des BAG. Soweit zitiert, be­traf das förmliche Wahlen sowie die alte SchwbWO statt korrekt SchwbVWO neu. Hatte ­ BAG offenbar nicht mitbekommen, ob­wohl schon ½ Jahrzehnt zuvor geänd. durch Art. 54 Nr. 1 SGB IX-ÄndG 2001 (NPM-SGB IX, § 1 SchwbVWO Rn. 1).

:shock: Personalvertretungsrechtliche Vorschriften?
Entgegen BAG, 24.05.2006 - 7 ABR 40/05 - B.II.1, war eben kein Wahlvorstand "nach personal­ver­tre­tungs­recht­lichen Vor­schrif­ten" zur "Vorbereitung und Durch­füh­rung der Wahl zur Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung" zu bilden, sondern eine "Wahl­lei­tung" zu "wählen". ­ Die Vorbereitung und Einleitung oblag allein (!) der HSBV - und niemandem sonst! Diese Einzelmeinung dieses Senats ist ­ komplett haltlos bzw. bar jeder Logik, und verkennt die klaren Vorgaben der SchwbVWO !! (vgl. nur Neumann/Pahlen, NPM-SGB IX, § 20 SchwbVWO, Rn 1) Was für "per­so­nal­ver­tre­tungs­­­­recht­liche Vor­schrif­ten" das sein sollten ist mir schleierhaft. Vgl. dazu auch Diskussion 2016.

So ­ schon ­ Ministerialrat Dr. Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 Rn 13, wonach „eine sinngemäße Anwendung der Vor­schriften über das Wahlverfahren bei der Wahl des Personalrats... seit dem 01.08.1986 nach Änderung durch das SchwbG-ÄndG 1986 nicht mehr vorgesehen“ ist.

:!: Vgl. dazu B­IH­­­-WahlNAVI, wonach ohne eine von der Wahlversammlung ge­wähl­te­­ Person als Wahlleitung eine SBV-Wahl­­­ stets aus­geschlossen­­­­­ ist schon seit dem letzten Jahrhundert. Siehe zu dieser äußerst irreführenden und wi­der­sprüch­li­chen ­­ Rechtsprechung sowie auch sonst die Diskussion aus 2016 m.w.N. zu diesen "An­fän­ger­feh­lern" bzw. Schwachstellen dieses Senats.

Viele Grüße
Albin Göbel