Hauptschwerbehindertenvertretung
Verfasst: Dienstag 11. Dezember 2018, 01:38
Hallo zusammen,
in der BIH-Wahlbroschüre 2018 hat sich auf Seite 87 unter "7.3.2 Hauptschwerbehindertenvertretung" in Absatz 2 Satz 2 offenbar ein Fehler eingeschlichen. Es muss heißen:
"Nicht wahlberechtigt für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung" statt "... ist die Bezirksschwerbehindertenvertretung".
Als Quelle (218) wurde BAG, 24.05.2006, 7 ABR 40/05, zwar richtig zitiert, aber inhaltlich fehlerhaft wiedergegeben. Für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung gilt damit m.E. Folgendes:
a) Wenn es weniger als 10 Bezirks-SBVen gibt, sind gem. § 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zusätzlich auch die SBVen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. "Nachgeordnet" bezieht sich auf die oberste Dienstbehörde und nicht etwa (nur) auf die Mittelbehörde(n).
b) Bei weniger als 10 Bezirks-SBVen sind auch die SBVen von Landesoberbehörden, die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnet sind (d.h. keine Mittelbehörde dazwischen), für die Haupt-SBV wahlberechtigt, während sie bei wenigstens 10 im Geschäftsbereich vorhandenen Bezirks-SBVen kein aktives Wahlrecht besitzen.
c) Wenn bei weniger als 10 Bezirks-SBVen eine nachgeordnete Dienststelle personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststellenteile (Außenstellen, Nebenstellen) hat, bei denen eigene SBVen gebildet sind, dann sind für die Wahl der Haupt-SBV diese SBVen sowie die SBV der "Hauptdienststelle" wahlberechtigt und nicht etwa die Gesamt-SBV, die bei der "Gesamt-Dienststelle" gebildet ist.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
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§ 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX:
"Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt."
in der BIH-Wahlbroschüre 2018 hat sich auf Seite 87 unter "7.3.2 Hauptschwerbehindertenvertretung" in Absatz 2 Satz 2 offenbar ein Fehler eingeschlichen. Es muss heißen:
"Nicht wahlberechtigt für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung" statt "... ist die Bezirksschwerbehindertenvertretung".
Als Quelle (218) wurde BAG, 24.05.2006, 7 ABR 40/05, zwar richtig zitiert, aber inhaltlich fehlerhaft wiedergegeben. Für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung gilt damit m.E. Folgendes:
a) Wenn es weniger als 10 Bezirks-SBVen gibt, sind gem. § 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zusätzlich auch die SBVen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. "Nachgeordnet" bezieht sich auf die oberste Dienstbehörde und nicht etwa (nur) auf die Mittelbehörde(n).
b) Bei weniger als 10 Bezirks-SBVen sind auch die SBVen von Landesoberbehörden, die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnet sind (d.h. keine Mittelbehörde dazwischen), für die Haupt-SBV wahlberechtigt, während sie bei wenigstens 10 im Geschäftsbereich vorhandenen Bezirks-SBVen kein aktives Wahlrecht besitzen.
c) Wenn bei weniger als 10 Bezirks-SBVen eine nachgeordnete Dienststelle personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststellenteile (Außenstellen, Nebenstellen) hat, bei denen eigene SBVen gebildet sind, dann sind für die Wahl der Haupt-SBV diese SBVen sowie die SBV der "Hauptdienststelle" wahlberechtigt und nicht etwa die Gesamt-SBV, die bei der "Gesamt-Dienststelle" gebildet ist.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
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§ 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX:
"Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt."