Hallo zusammen,
in der BIH-Wahlbroschüre 2018 hat sich auf Seite 87 unter "7.3.2 Hauptschwerbehindertenvertretung" in Absatz 2 Satz 2 offenbar ein Fehler eingeschlichen. Es muss heißen:
"Nicht wahlberechtigt für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung" statt "... ist die Bezirksschwerbehindertenvertretung".
Als Quelle (218) wurde BAG, 24.05.2006, 7 ABR 40/05, zwar richtig zitiert, aber inhaltlich fehlerhaft wiedergegeben. Für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung gilt damit m.E. Folgendes:
a) Wenn es weniger als 10 Bezirks-SBVen gibt, sind gem. § 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zusätzlich auch die SBVen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. "Nachgeordnet" bezieht sich auf die oberste Dienstbehörde und nicht etwa (nur) auf die Mittelbehörde(n).
b) Bei weniger als 10 Bezirks-SBVen sind auch die SBVen von Landesoberbehörden, die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnet sind (d.h. keine Mittelbehörde dazwischen), für die Haupt-SBV wahlberechtigt, während sie bei wenigstens 10 im Geschäftsbereich vorhandenen Bezirks-SBVen kein aktives Wahlrecht besitzen.
c) Wenn bei weniger als 10 Bezirks-SBVen eine nachgeordnete Dienststelle personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststellenteile (Außenstellen, Nebenstellen) hat, bei denen eigene SBVen gebildet sind, dann sind für die Wahl der Haupt-SBV diese SBVen sowie die SBV der "Hauptdienststelle" wahlberechtigt und nicht etwa die Gesamt-SBV, die bei der "Gesamt-Dienststelle" gebildet ist.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
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§ 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX:
"Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt."
Hauptschwerbehindertenvertretung
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Aktives Wahlrecht für HSBV?
Oops, ist in der Tat widersprüchlich dargestellt in der BIH-Broschüre Seite 87. Denn eine BSBV hat immer stets aktives Wahlrecht laut § 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, wie im Satz zuvor und danach richtig angegeben. Eine GSBV als solche hat jedoch nie aktives Wahlrecht bei der Wahl einer HSBV (Düwell LPK-SGB IX 2019, § 180 Rn. 68, unter Verweis auf BAG vom 24.05.2006 - 7 ABR 40/05 - betr. Ressort des BMI) entgegen teils früherer Praxis, und entgegen ArbG Berlin, 04.11.2003, 86 BV 21902/03, was aber in BIH-Wahlbroschüre fehlt.
Wahlvorstand statt Wahlleitung?
Nicht ansatzweise nachvollziehbar allerdings, wie dieser Siebte Senat des BAG samt Vorinstanz darauf kommt, dass die "Wahlversammlung" ein "Wahlvorstand" geleitet habe – da völlig abwegig für die Wahl einer HSBV. Das einmal rein hypothetisch unterstellt, hätte diese Wahl für ungültig erklärt werden müssen mangels gewählter "Wahlleitung" – entsprechend dem § 20 Abs. 1 SchwbVWO wegen der Verweisung im § 22 Abs. 3 SchwbVWO; beides offenbar überlesen, da nicht zitiert u. von Vorinstanz unkritisch übernommen Mit dem "Personalvertretungsrecht" hat das alles nichts zu tun entgegen der "konfusen" Ansicht des BAG. Soweit zitiert, betraf das förmliche Wahlen sowie die alte SchwbWO statt korrekt SchwbVWO neu. Hatte BAG offenbar nicht mitbekommen, obwohl schon ½ Jahrzehnt zuvor geänd. durch Art. 54 Nr. 1 SGB IX-ÄndG 2001 (NPM-SGB IX, § 1 SchwbVWO Rn. 1).
Personalvertretungsrechtliche Vorschriften?
Entgegen BAG, 24.05.2006 - 7 ABR 40/05 - B.II.1, war eben kein Wahlvorstand "nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften" zur "Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung" zu bilden, sondern eine "Wahlleitung" zu "wählen". Die Vorbereitung und Einleitung oblag allein (!) der HSBV - und niemandem sonst! Diese Einzelmeinung dieses Senats ist komplett haltlos bzw. bar jeder Logik, und verkennt die klaren Vorgaben der SchwbVWO !! (vgl. nur Neumann/Pahlen, NPM-SGB IX, § 20 SchwbVWO, Rn 1) Was für "personalvertretungsrechtliche Vorschriften" das sein sollten ist mir schleierhaft. Vgl. dazu auch Diskussion 2016.
So schon Ministerialrat Dr. Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 Rn 13, wonach „eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Wahlverfahren bei der Wahl des Personalrats... seit dem 01.08.1986 nach Änderung durch das SchwbG-ÄndG 1986 nicht mehr vorgesehen“ ist.
Vgl. dazu BIH-WahlNAVI, wonach ohne eine von der Wahlversammlung gewählte Person als Wahlleitung eine SBV-Wahl stets ausgeschlossen ist schon seit dem letzten Jahrhundert. Siehe zu dieser äußerst irreführenden und widersprüchlichen Rechtsprechung sowie auch sonst die Diskussion aus 2016 m.w.N. zu diesen "Anfängerfehlern" bzw. Schwachstellen dieses Senats.
Viele Grüße
Albin Göbel
Wahlvorstand statt Wahlleitung?
Nicht ansatzweise nachvollziehbar allerdings, wie dieser Siebte Senat des BAG samt Vorinstanz darauf kommt, dass die "Wahlversammlung" ein "Wahlvorstand" geleitet habe – da völlig abwegig für die Wahl einer HSBV. Das einmal rein hypothetisch unterstellt, hätte diese Wahl für ungültig erklärt werden müssen mangels gewählter "Wahlleitung" – entsprechend dem § 20 Abs. 1 SchwbVWO wegen der Verweisung im § 22 Abs. 3 SchwbVWO; beides offenbar überlesen, da nicht zitiert u. von Vorinstanz unkritisch übernommen Mit dem "Personalvertretungsrecht" hat das alles nichts zu tun entgegen der "konfusen" Ansicht des BAG. Soweit zitiert, betraf das förmliche Wahlen sowie die alte SchwbWO statt korrekt SchwbVWO neu. Hatte BAG offenbar nicht mitbekommen, obwohl schon ½ Jahrzehnt zuvor geänd. durch Art. 54 Nr. 1 SGB IX-ÄndG 2001 (NPM-SGB IX, § 1 SchwbVWO Rn. 1).
Personalvertretungsrechtliche Vorschriften?
Entgegen BAG, 24.05.2006 - 7 ABR 40/05 - B.II.1, war eben kein Wahlvorstand "nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften" zur "Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung" zu bilden, sondern eine "Wahlleitung" zu "wählen". Die Vorbereitung und Einleitung oblag allein (!) der HSBV - und niemandem sonst! Diese Einzelmeinung dieses Senats ist komplett haltlos bzw. bar jeder Logik, und verkennt die klaren Vorgaben der SchwbVWO !! (vgl. nur Neumann/Pahlen, NPM-SGB IX, § 20 SchwbVWO, Rn 1) Was für "personalvertretungsrechtliche Vorschriften" das sein sollten ist mir schleierhaft. Vgl. dazu auch Diskussion 2016.
So schon Ministerialrat Dr. Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 Rn 13, wonach „eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Wahlverfahren bei der Wahl des Personalrats... seit dem 01.08.1986 nach Änderung durch das SchwbG-ÄndG 1986 nicht mehr vorgesehen“ ist.
Vgl. dazu BIH-WahlNAVI, wonach ohne eine von der Wahlversammlung gewählte Person als Wahlleitung eine SBV-Wahl stets ausgeschlossen ist schon seit dem letzten Jahrhundert. Siehe zu dieser äußerst irreführenden und widersprüchlichen Rechtsprechung sowie auch sonst die Diskussion aus 2016 m.w.N. zu diesen "Anfängerfehlern" bzw. Schwachstellen dieses Senats.
Viele Grüße
Albin Göbel