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Datenschuzt des Arbeitgeberbeauftragten über die SbM

Verfasst: Montag 26. November 2012, 15:44
von simone.trippner
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wüßte gerne in welchem § der Datenschutz für den Arbeitgebervertreter in der SBV geregelt ist.

Was darf der Arbeitgebervertreter über die SbM wissen und was nicht?

Vielen Dank schon einmal im voraus für eine Antwort.

VG

S. Trippner

Datenschutz des Arbeitgeberbeauftragten über die SbM

Verfasst: Dienstag 11. Dezember 2012, 10:13
von Ulrich.Römer
Hallo Frau Trippner,
dazu gibt es im SGB IX keine spezielle Regelung. Streng genommen hat der Beauftragte des Arbeitgebers nur Anspruch auf die Informationen die im Schwerbehindertenausweis genannt sind. Das sind Grad der Behinderung, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Merkzeichen.
Als Vertreter des Arbeitgebers gelten ansonsten die gleichen datenschutzrechtlichen Vorschriften wie für den Arbeitgeber selbst.

Grüße
Ulrich Römer

Datenschutz des Arbeitgeberbeauftragten über die sbM

Verfasst: Donnerstag 13. Dezember 2012, 17:20
von albin.göbel
simone.trippner hat geschrieben: Was darf der Arbeitgebervertreter über die sbM wissen?
Hallo Frau Trippner,

Herr Römer hat ja schon detailliert und ausführlich geantwortet. Daher nur noch folgende Kurzinformation zu den beiden nachfolgenden amtlichen Formularen:

Welche Infos der Beauftragte des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX erhalten darf und muss, ist geregelt in § 80 Absatz 2 Satz 3 SGB IX, wonach dem Arbeitgeberbeauftragten als Mindestinfo die Jahresanzeige zur Ausgleichsabgabe sowie das Namensverzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich bis spätestens 31. März unaufgefordert vom Arbeitgeber formblattmäßig zu übermitteln sind.


Viele Grüße
Albin Göbel