Datenschuzt des Arbeitgeberbeauftragten über die SbM

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simone.trippner

Datenschuzt des Arbeitgeberbeauftragten über die SbM

Beitrag von simone.trippner »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wüßte gerne in welchem § der Datenschutz für den Arbeitgebervertreter in der SBV geregelt ist.

Was darf der Arbeitgebervertreter über die SbM wissen und was nicht?

Vielen Dank schon einmal im voraus für eine Antwort.

VG

S. Trippner
Ulrich.Römer

Datenschutz des Arbeitgeberbeauftragten über die SbM

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Frau Trippner,
dazu gibt es im SGB IX keine spezielle Regelung. Streng genommen hat der Beauftragte des Arbeitgebers nur Anspruch auf die Informationen die im Schwerbehindertenausweis genannt sind. Das sind Grad der Behinderung, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Merkzeichen.
Als Vertreter des Arbeitgebers gelten ansonsten die gleichen datenschutzrechtlichen Vorschriften wie für den Arbeitgeber selbst.

Grüße
Ulrich Römer
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Datenschutz des Arbeitgeberbeauftragten über die sbM

Beitrag von albin.göbel »

simone.trippner hat geschrieben: Was darf der Arbeitgebervertreter über die sbM wissen?
Hallo Frau Trippner,

Herr Römer hat ja schon detailliert und ausführlich geantwortet. Daher nur noch folgende Kurzinformation zu den beiden nachfolgenden amtlichen Formularen:

Welche Infos der Beauftragte des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX erhalten darf und muss, ist geregelt in § 80 Absatz 2 Satz 3 SGB IX, wonach dem Arbeitgeberbeauftragten als Mindestinfo die Jahresanzeige zur Ausgleichsabgabe sowie das Namensverzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich bis spätestens 31. März unaufgefordert vom Arbeitgeber formblattmäßig zu übermitteln sind.


Viele Grüße
Albin Göbel
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