higglty hat geschrieben:Darf ich das und mir dabei die Mehrarbeit aufschreiben ...?
Hallo, dürfen schon, falls Sie zuvor bekunden, "nicht verhindert" zu sein, und sofern die Begleitung geboten erscheint, zumindest in dem
Bereich des BetrVG. "Mehrarbeit aufschreiben"
ginge aber nicht, sagt
ArbG Cottbus, 15.08.2012, 2 Ca 147/12 (freiwillige Teilnahme an KBR-Sitzung im Urlaub aus nicht betriebsbedingten Gründen). Nichts anderes gilt für die SBV laut
LAG Stuttgart, 27.03.2012 - 3 Sa 10/11. Die freiwillige SBV-Tätigkeit im Erholungsurlaub sei grds.
Privatsache! Sie könnten allenfalls sondieren, ob der Betrieb willens ist, den schon bewilligten Urlaub für diese Zeit rückgängig zu machen trotz verfügbarem Stellvertreter. Siehe zum Thema auch Anmerkung von Dr.
Wolmerath in jurisPR-ArbR 41/2012 Anm. 3"
ArbG Cottbus: "Rechtsfolge ist jedoch für das verhinderte BR-Mitglied nicht, dass der Jahresurlaub unterbrochen wird. BR setzt in diesem Fall freiwillig seinen Urlaub ein."
higglty hat geschrieben:oder müsste Vertretung aktiv werden?
- »Verhinderungsvertretung«
Danach würde an Ihre Stelle normalerweise gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX Ihre Stellvertretung treten. Genau aus diesem Umstand ua. folgert Rechtsprechung, dass Ihre SBV-Tätigkeit in Ihrem Erholungsurlaub allein aus persönlichen Gründen erfolgt - was wiederum einem Freizeitausgleichsanspruch (Arbeitsbefreiung) entgegensteht nach § 179 Absatz
6 SGB IX, zumal jeder ersten Stellvertretung ja ein eigener Schulungsanspruch zusteht nach § 179 Abs. 4 Satz
3 SGB IX bzw. seit
BTHG von 2016.
Der Eintritt von dessen ruhendem Mandat als Stellv. in das
aktive Mandat vollzieht sich ggf.
"automatisch" mit Beginn eines Verhinderungsfalls der VP. Es hängt nicht mal davon ab, ob Ihre Verhinderung Ihrer Stellvertretung bekannt ist - so das
BAG, 08.09.2011, 2 AZR 388/10, Rn. 34. Vergl. entsprechend
Diskussion vom Nov.
Solange positive Anzeige der Bereitschaft zur SBV-Tätigkeit nicht vorliegt, ist die beurlaubte VP als verhindert anzusehen. Ohne eine solche Mitteilung rückt das erste stellvertretende Mitglied der SBV mit Beginn des Arbeitstags nach - von Rechts wegen! Weiterer Handlung hierfür (wie z.B. Nachfragen)
bedarf es nicht ( vergl. etwa
LAG Berlin, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04;
LAG Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10;
LAG Hamm, 25.11.2005, 10 Sa 922/05, II 3 c aa, m.w.N. für Betriebsrat).
Ebenso
Düwell LPK-SGB IX, § 177 Rn 7,
wonach die Rechtsprechung zu Recht davon ausgehe, dass ein BR-Mtgl.
"so lange als verhindert anzusehen" sei, wie es dem BR-Vorsitzenden
"nicht positiv angezeigt" habe, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine BR-Tätigkeit durchführen möchte. Diese zur Betriebsverfassung aufgestellten Rechtssätze seien auch sinngemäß
"auf das Schwerbehindertenrecht übertragbar" für die SBV. Wurde dennoch öfters in der Vergangenheit verkannt von Betriebsräten, SBV-Mitgliedern, als auch von Arbeitgebern – trotz ständiger Rspr.
Viele Grüße
Albin Göbel