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Urlaub und Termine

Verfasst: Donnerstag 6. Dezember 2018, 20:53
von higglty82
Hallo,
eine Kollegin benötigt zur WiederEingliederung technischen Bedarf.
Hierfür haben wir bei der Stadt einen Termin.
Diese wurde nun immer wieder verlegt, sodass er nun in meinen Urlaub fallen würde.

Ich bin zu der Zeit zu Hause und auch bereit den Termin wahrzunehmen.
"Darf" ich das und mir dabei die Mehrarbeit aufschreiben, oder müsste meine Vertretung aktiv werden?
Viele Grüße

AW: Urlaub und SBV-Termine?

Verfasst: Freitag 7. Dezember 2018, 08:00
von albin.göbel
higglty hat geschrieben:Darf ich das und mir dabei die Mehrarbeit aufschreiben ...?
Hallo, dürfen schon, falls Sie zuvor be­kun­den, "nicht verhindert" zu sein, und sofern die Be­glei­tung geboten erscheint, zu­min­dest in dem Bereich des BetrVG. "Mehr­ar­beit aufschreiben" ­ ginge aber nicht, sagt ArbG Cottbus, 15.08.2012, 2 Ca 147/12 (freiwillige Teilnahme an KBR-Sitzung im Urlaub aus nicht betriebsbedingten Grün­den). Nichts anderes gilt für die SBV laut LAG Stuttgart, 27.03.2012 - 3 Sa 10/11. Die freiwillige SBV-Tätigkeit im Er­ho­lungs­ur­laub sei grds. Privatsache! Sie könnten allenfalls sondieren, ob der Betrieb willens ist, den schon bewilligten Urlaub für diese Zeit rückgängig zu machen trotz ver­füg­ba­rem Stellvertreter. Siehe zum Thema auch Anmerkung von Dr. Wolmerath in jurisPR-ArbR 41/2012 Anm. 3"

ArbG Cottbus: "Rechtsfolge ist jedoch für das verhinderte BR-Mitglied nicht, dass der Jahresurlaub unterbrochen wird. ­­ BR setzt in diesem Fall frei­willig seinen Urlaub ein."
higglty hat geschrieben:oder müsste Vertretung aktiv werden?
  • »Verhinderungsvertretung«
Danach würde an Ihre Stelle nor­ma­ler­wei­se gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX Ihre Stell­ver­tre­tung treten. Genau aus diesem Um­stand­­­ ua. folgert Rechtsprechung, dass Ih­re­ SBV-Tätigkeit in Ihrem Erholungsurlaub allein aus ­ persönlichen Gründen erfolgt - was wiederum einem ­­ Frei­zeit­aus­gleichs­anspruch (Arbeitsbefreiung) entgegensteht nach § 179 Absatz 6 SGB IX, zumal jeder ersten Stellvertretung ja ein eigener Schu­lungs­an­spruch­ zusteht nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX bzw. seit BTHG von 2016.

Der Eintritt von dessen ruhendem Mandat ­­ als Stellv. in das ­­ aktive Mandat vollzieht sich ggf. "automatisch" mit ­ Beginn eines Verhinderungsfalls der VP. Es hängt nicht mal davon ab, ob Ihre Verhinderung Ih­rer­­­ Stellvertretung bekannt ist - so das BAG, 08.09.2011, 2 AZR 388/10, Rn. 34. Vergl. entsprechend Diskussion vom Nov.

:!: Solange positive Anzeige der Be­reit­schaft zur SBV-Tätigkeit nicht vorliegt, ist die beurlaubte VP als verhindert an­zu­se­hen. Ohne eine solche Mitteilung rückt das erste stellvertretende Mitglied der SBV mit Beginn des Arbeitstags nach - von Rechts wegen! Weiterer Handlung hierfür (wie z.B. Nach­fra­gen­) bedarf es nicht ­ ( vergl. etwa LAG Berlin, ­ 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04; ­ LAG Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10; LAG Hamm, 25.11.2005, 10 Sa 922/05, II 3 c aa, m.w.N. für Betriebsrat).

Ebenso Düwell LPK-SGB IX, § 177 Rn 7,
wonach die Rechtsprechung zu Recht da­von ausgehe, dass ein BR-Mtgl. "so lange als verhindert anzusehen" sei, wie es dem BR-Vorsitzenden "nicht positiv angezeigt" habe, ­ dass es ungeachtet der Ab­we­sen­heits­si­tu­at­ion seine BR-Tätigkeit durch­füh­ren möchte. Diese zur Betriebsverfassung aufgestellten Rechtssätze seien auch sinn­ge­mäß­ ­ "auf das ­ Schwerbehindertenrecht übertragbar" für die SBV. Wurde dennoch öfters in der Vergangenheit verkannt von Betriebsräten, SBV-Mitgliedern, als auch von Arbeitgebern – trotz ständiger Rspr.

Viele Grüße
Albin Göbel