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Wahl Bezirks-SBV

Verfasst: Samstag 1. Dezember 2018, 11:28
von AFischer
Einen schönen guten Tag,

ich bin Vorsitzende eines Wahlvorstands für die Bezirks-SBV für einen sehr großen Geschäftsstellenbereich mit 55 Dienststellen im gesamten Bezirk, die jeweils wieder nach- bzw. untergeordnete Bereiche haben (zw. 5 knapp 200), die z. T. auf größere Landesflächen verteilt liegen. Dazu kommen noch 350 Dienststellen, die z. T. nicht direkt zum Geschäftsbereich gehören, aber die Verwaltungsangestellten dort Beschäftigte unserem Geschäftsbereich angehören. Insgesamt also eine große Zahl. Wahlberechtigte örtliche VPs sind es 55.

Aufgrund der Größenordnung und Unterschiedlichkeit gibt es kein einheitliche Infoplattform oder Zustellungswege. Bekanntmachungen für die versch. Bereiche erfolgen in der Regel über Schneeball-System via Mail.

Nun unser Problem. Die SchwbWVO sowie ein Urteil von 2008 und auch die Wahlborschüre der BIH sagen ja eindeutig, dass die Bekanntmachungen in elektronischer Form bei der SBV-Wahl nicht vorgesehen und nicht als ausreichend angesehen wird. Diese können lediglich zur Ergänzung (z. B. für die Weiterleitung an Sehbehinderte) erfolgen. Im Hinblick auf die Wahlberechtigten wäre die Zustellung kein Problem, aber in Bezug auf das passive Wahlrecht müssen die Bekanntmachungen aber in all jene o. g. Bereiche übermittelt werden.

Nun ist es ja mit der Größenordnung hier eine breite Fläche für mögliche Fehler, die zur Anfechtung führen können. Wie soll ein Wahlvorstand bei so einer Größenordnung z. B. sicherstellen, dass die Aushänge
a) tatsächlich überall erfolgt sind?
b) während der gesamten Zeit lesbar erhalten bleiben?
c) den zeitlichen Zustellungsrahmen für Bekanntmachungen einhalten, wenn die Dienststellen selbst wiederum die Papiere weiterleiten müssen?

Somit liegt also der Schluss nahe, dass wir im Wahlvorstand natürlich lieber per Mailsystem versenden wollten, aber die Gefahr der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sehen.

Leider finde ich keine Hinweise, inwieweit hier Sonderregelungen existieren. Kennt hier in der Runde jemand etwas?

Desweiteren zur Thematik "Bekanntmachung in den Muttersprachen der Mitarbeiter. Bei der Größenordnung dürften jede Menge verschiedene davon bestehen. Ist es ausreichend, auf einem weiteren Aushang in ca. 6 - 8 Sprachen (von denen wir ausgehen, dass sie am häufigsten vertreten sein dürften) folgenden Satz "Falls Sie den Wahlerlass in Ihrer Muttersprache benötigten, wenden Sie sich bitte direkt an den Wahlvorstand (mailadresse). Bitte beachten Sie, dass die Übersetzung automatisiert mit einem Online-Übersetzer erfolgt. Rechtlich verbindlich ist lediglich der unterschriebene Wahlerlass." anbringen?

Über Ihre Meinungen wären wir sehr dankbar!

Re: Wahl Bezirks-SBV

Verfasst: Mittwoch 5. Dezember 2018, 13:00
von Heidi Stuffer
AFischer hat geschrieben: Samstag 1. Dezember 2018, 11:28 Im Hinblick auf die Wahlberechtigten wäre die Zustellung kein Problem, aber in Bezug auf das passive Wahlrecht müssen Bekanntmachungen aber in all jene o.g. Bereiche übermittelt werden.
Hallo AFischer,

ist es nicht hier grundsätzlich ausreichend, die drei Bekanntmachungen nur in den 55 Dienstgebäuden auszuhängen, wo die 55 "Wahlberechtigten" sitzen? Denn der § 5 Abs. 2 SchwbVWO ist ja bei einer SBV-Stufenwahl nicht wörtlich, sondern stets nur "sinngemäß anzuwenden", so wie ich den § 22 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO verstehe.

Diesem § 5 Abs. 2 SchwbVWO kann ich jedenfalls nichts entnehmen von passiv Wahlberechtigten. Dort sind nach meinem Verständnis nur aktive Wahlberechtigte gemeint, also die "den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen", und gerade nicht auch alle wählbaren Beschäftigten, oder?

Beste Grüße
Heidi Stuffer

AW: Wahl Bezirks-SBV

Verfasst: Mittwoch 5. Dezember 2018, 17:00
von albin.göbel
AFischer hat geschrieben: Samstag 1. Dezember 2018, 11:28 Nachgeordnete ­ Bereiche 200.
Dazu noch 350 Dienststellen...
Hallo zusammen, dies sehe ich genauso: Denn der Begriff "Wahlberechtigte" meint durchgängig in der Wahlordnung SBV ja ausschließlich das aktive Wahlrecht und zwar einheitlich/sinngemäß fast 50x. Das ist auch genau so wahlordnungsrechtlich definiert in § 1 Absatz 2 SchwbVWO. Ich sehe daher nicht, dass an sämtlichen er­wähnten über 500 Standorten aus­zu­hän­gen ist überall im ganzen weitläufigen Ge­schäfts­be­reich, sondern laut Verweisung ­ in § 22 Abs. 1 SchwbVWO "sinngemäß" grds. nur in den "Stellen" bzw. "Be­triebs­stät­ten" der ­ 55 Wahl­be­rech­tigten (vergl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 83/85; Düwell, LPK-SGB IX, § 180 Rn 20 am Ende; ferner B­IH-Wahlbroschüre, Ab­schnitt 7.1 Seite 84 Stichwort Förmliches Wahlverfahren, wonach "in jedem Betrieb mit ➔ aktiv Wahlberechtigten für die Stu­fen­vertretung" auszuhängen ist, also nicht in sämtlichen sonstigen Betriebsstätten ohne SBV) Das wären ja sonst 550 x 3 = 1.650, und bei ­ weiterem ­ Aushang sogar 2.200 Aushänge, also "bürokratisches Monster" ohnegleichen Der Begriff Wahlberechtigte wird nicht etwa als "Oberbegriff" für aktiv und ­ passiv Wahlberechtigte ­ gebraucht nach ­ Schrifttum sowie Rechtsprechung.

Laut Wortlaut des § 5 Abs. 2 SchwbVWO ist dort auszuhängen, wo die Wahl­be­rech­tig­ten sind; ­ darüber ­ hinausgehende Vor­ga­ben­­ enthält die Norm ­­­­ an keiner Stelle. Auch bei vereinfachten Wahlen muss die Einladung zur Wahlversammlung nicht überall ausgehängt werden. Da lässt die Wahlordnung wohl sogar eine per­sön­li­che Einladung an alle aktiv Wahl­be­rech­tig­ten genügen entsprechend § 19 Absatz 1 SchwbVWO für HSBV-Wahlen laut BAG. Entsprechend ist es auch so, dass bekanntlich ja nur aktiv Wahlberechtigte Wahlen anfechten können und nicht etwa tausendfach auch „Hinz & Kunz“ ohne aktives Wahlrecht.

BAG, 05.05.2004, 7 ABR 44/03, Rn. 22:
"aus Sinn und Zweck der Regelungen über das Wahl­aus­schrei­ben und dessen Be­kannt­ma­chung ergibt sich, dass grund­sätz­lich ein Aushang in allen Betriebsstätten er­for­derlich ist, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind.“

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Wahl Bezirks-SBV

Verfasst: Mittwoch 5. Dezember 2018, 17:25
von Ulrich.Römer
Ich halte die öffentliche Bekanntmachung der Wahl für alle Beschäftigte auch bei der Wahl zur Konzern, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung für zwingend notwendig. Eine Einteilung in "wichtige" und "unwichtige" Aushangplätze ist in der Wahlordnung nicht vorgesehen. Wie sonst sollten Interessenten für die Kandidatur über die Wahl informiert werden? Vorschlagsberechtigt sind natürlich nur die jeweils Wahlberechtigten. Gerade an Stellen, wo es keine Wahlberechtigten gibt, erscheint mir eine Kandidatur nicht grundsätzlich verkehrt. Die "Öffentlichkeit" der Wahlhandlungen zieht sich durch beide Wahlverfahren. Wie würde wohl das Arbeitsgericht mit der Anfechtung eines potentiellen Kandidaten umgehen der glaubwürdig darstellen kann, dass er keine Kenntnis von der anstehenden Wahl erlangen konnte?