downunder hat geschrieben:Ich habe heute vom Vorsitzenden des Wahlausschusses per Mail (keine Wahlbekanntmachung) die Namen der SBV und deren Stellvertreter mitgeteilt bekommen.
Da hat wohl Wahlvorstand doppelt versagt: Viel zu spät ausgezählt am Mi, 05.12.2018, und fünf Arbeitstage danach noch immer keine Bekanntmachung ausgehängt gemäß § 15 Satz
1 SchwbVWO, folglich
Beschleunigungsgebote ignoriert, folglich hier wohl grobe Pflichtverletzung! Das Wort
"sobald" in dem § 15 bedeutet nichts anderes als "sofort" laut Literatur (entgegen der BIH-Broschüre, Seite 61) Vergl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Rn. 4 zu § 15, wie folgt:
"Sobald die Gewählten endgültig feststehen, muss sie der Wahlvorstand bekanntgeben. Die Pflicht zur Bekanntmachung entsteht somit bereits in diesem Augenblick ..... Aushang muss sofort und nicht nur unverzüglich erfolgen" – also heute!
Hat denn der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes das Verfahren nach § 14 Absatz
1 SchwbVWO ordnungsgemäß durchgeführt bzw. sind
Fristen "von drei Arbeitstagen nach Zugang" schon alle abgelaufen? Hat die gewählte Vertrauensperson ihre Wahl angenommen? Vgl. auch die
Diskussion aus 2014 zur Frage, wann ein Wahlergebnis bekanntgeben werden muss.
downunder hat geschrieben:Frage Ist meine Einschätzung korrekt? Wenn die Wahlbekanntmachung bei der Wahlversammlung nicht vorliegen sollte, wäre diese SBV wahlberechtigt?
Dazu schrieb Dr.
Cramer, SchwbG, § 24 Rn. 16: Die Amtszeit "beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (also nicht mehr wie bis 31.07.1986 mit der Annahme der Wahl durch die neugewählte SBV...) Bekannt gemacht ist das Wahlergebnis zu dem Zeitpunkt, in dem es ausgehängt wird"
Dazu schrieb Dr.
Pahlen NPM-SGB IX § 15 SchwbVWO in Randnr. 1: "Die Bekanntmachung ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Amt, so dass die SBV auch tätig werden kann, wenn es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehlt. Die Bekanntmachung ist aber eine Amtspflicht des Wahlvorstandes und gehört zu seinen Aufgaben." Vergl. dazu auch
Diskussion aus 2015 in Nr. 2 zu grundlegenden Amtspflichten eines Wahlvorstands. Demnach läge es
nicht in der Hand eines pflichtvergessenen Wahlvorstands, den Beginn des Mandats einer VP hinauszuzögern durch Unterlassen, die ihre Wahl schon längst bei der Auszählung angenommen hat. Notfalls muss der Wahlvorstand halt vorgreiflich das Wahlergebnis der VP und sodann gesondert das Wahlergebnis der Stellvertreter aushängen (ebenso auch Sachadae, LPK-SGB IX, § 15 SchwbVWO Rn. 6, zur "gespaltenen" Bekanntgabe für den Fall, dass das Feststehen der entgültigen Ergebnisse beider Wahlen mal auseinanderfallen sollte).
Der Arbeitgebervertreter hat signalisiert, dass er angeblich keine Mitteilung über die Anhörung nach § 2 SchwbVWO erhalten habe. Dies wäre ja Anfechtungsgrund?
NEIN Vgl. dazu BIH-
WahlNAVI. Die Erörterung nach § 2 Abs.
4 SchwbVWO betrifft ohnehin nicht die Wahl der Vertrauensperson, sondern allein die separate Wahl der Stellvertreter. Anhörung ≠ Erörterung
Durch die verspätete Auszählung läuft ja noch die Anfechtungsfrist.
NEIN Diese Frist hat ohne Aushang noch gar nicht zu laufen begonnen. Vergl. ausführlich die
Diskussion vom Juli 2018.
Was wären die Konsequenzen, wenn die Wahl der örtl. SBV erst nach dem 18.12.2018 (Wahl der GSBV) angefochten würde? Wäre die Wahl der GSBV anfechtbar?
NEIN Einerlei, ob zuvor oder danach eine örtliche Wahl angefochten wird, würde das allein die Wahl der GSBV nicht anfechtbar machen. Denn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hätte diese SBV (zunächst mal)
alle Rechte und Pflichten einer örtlichen SBV - einschließlich Wahlrecht mit vollem Vorschlags- und Stimmrecht. Vgl. auch die
Diskussion z.B. vom Juli 2018 zu Rechten u. Pflichten bei Anfechtung. Sie müssen folglich auch die SBVen einladen, deren Wahl angefochten wurde/wird.
Hierzu muss die amtierende GSBV spätest. 14 Tage vorher einladen.
Eine solche Fristenregelung enthält § 19 Absatz
1 SchwbVWO nicht, sondern so: "Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit". In der Praxis wird aber vielfach schon viel früher zur Jahres- und Wahlversammlung eingeladen bis zu drei Monate zuvor, damit sich die neu- und wiedergewählten Wahlberechtigten organisatorisch und bei ihrer Reiseplanung darauf frühzeitig einstellen können.
Viele Grüße
Albin Göbel