ein schwerbehinderter Mitarbeiter würde gern auf Teilzeit "umsatteln"
Hallo,
zu Ihrer Anfrage folgende Kurzinfos zu den Rechtsgrundlagen:
1. § 81 Absatz 5 SGB IX
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben grundsätzlich einen gesetzlichen "Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist" unter der gesetzlichen Voraussetzung des
§ 81 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Ebenso schon
BAG vom 14.10.2003, 9 AZR 100/03, Rn.
36 m.w.N. Ausführlich
Düwell, LPK-SGB IX zu § 81.
Vorteil für Arbeitgeber: Bei einer Beschäftigung von wenigstens 18 Wochenstunden wird der schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte bei der Veranlagung zur
Ausgleichsabgabe auf einen vollen Pflichtarbeitsplatz angerechnet, also nicht nur anteilig. Je nach der Art und Schwere der Behinderung gilt dies auch bei kürzeren Arbeitszeiten (
§ 75 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
2. § 8 Absatz 4 TzBfG
Daneben besteht unabhängig von einer Behinderung einen Rechtsanspruch auf eine Verringerung (und entsprechende Verteilung) der Arbeitszeit, wenn dem keine betrieb-lichen Gründe nach
§ 8 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz entgegenstehen.
(
ArbG Frankfurt a. Main, Urteil vom 19.12.2001, 6 Ca 2951/01).
Fundierte Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Teilzeit
finden Sie hier. Danach haben Arbeitnehmer grundsätzlichen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
(
BAG, Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 259/11).
Viele Grüße
Albin Göbel