Geschäftsordnung für größere Schwerbehindertenvertretung

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mute

Geschäftsordnung für größere Schwerbehindertenvertretung

Beitrag von mute »

Hallo liebe SBV'ler
Ich habe jetzt das Amt als Vertrauensperson in einer Schwerbehindertenvertretung von ca.200 Schwerbehinderten Mitarbeitern, das ist dann nur noch mit der Heranziehung von zumindest dem ersten Stellvertreter und höchst wahrscheinlich öfters auch noch einem zweiten Stellvertretender zu bewältigen?
Da ich das aus meiner ehemaligen Betriebsratsarbeit so kenne, denn da gab es eine Geschäftsordnung, frage ich mal ob es so etwas wie eine Geschäftsordnung auch für ein SBV Gremium gibt? Denn wenn man zu Anfang gleich ein paar Regeln in der Zusammenarbeit beschliesst, könnte die SBV Arbeit dann auch ziegerichteter und besser funktionieren.
Kann mir da jemand weiterhelfen, dass wir es fertig bringen dann auch am gleichen Strang zu ziehen.
Im voraus danke für eine Antwort.
Gruß Mute
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Geschäftsordnung für größere Schwerbehindertenvertretung

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

eine "klassische" Geschäftsordnung wie zB im BR ist unnötig, soweit sich diese auf reine Verfahrensdinge bezieht. Im Gegensatz zum BR ist die SBV kein Kollegialorgan, bei der Verfahrensfragen wie zB Fristen zu regeln sind, weil die gewählte SBV allein und formlos entscheidet.

Wenn Du aber eine ständige Heranziehung des ersten Stelvertreters iSd § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX meinst, dann muß natürlich diese Heranziehung mit entsprechenden Aufgaben "hinterlegt" sein. Zwar kennt das Gesetz hierzu keine Formvorschriften, aber die Literatur geht logischerweise davon aus, daß der AG über diese Heranziehung unterrichtet wird. (Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 27). Dazu sollte dann auch die konkrete Aufgabenbenennung gehören.
Auch ggü. dem BR sollte die Aufgabenübertragung kommuniziert werden, da der BR ja im Einzelfall wissen sollte, wer jetzt eigentlich der maßgebliche Ansprechpartner ist.

Ansonsten entscheidet die SBV grundsätzlich frei und formlos über die Heranziehung von Stellvertretern und den Umfang der Heranziehung sowie die Arbeitsweise bzw. die Arbeitsorganisation. Einzig die Reihenfolge der Stellvertreter bei Vertretung und Heranziehung ist zwingend vorgeschrieben und darf von der SBV nicht verändert werden.

Bei 200 Wahlberechtigten ist diese Annahme von Dir
das ist dann nur noch mit der Heranziehung von zumindest dem ersten Stellvertreter und höchst wahrscheinlich öfters auch noch einem zweiten Stellvertretender zu bewältigen?
für eine professionelle Interessenvertretung durchaus richtig. Auf Dauer wird auch der 1. Stellvertreter mehr oder weniger faktisch voll freigestellt sein.

Wir haben ca. 280 Wahlberechtigte und dauerhaft ca. 60 laufende Antragsverfahren. Bei uns sind die ersten beiden Stellvertreter nach Absprache mit dem AG pauschal freigestellt (unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes von zwei BR-Mandaten) und die dritte Stellvertrerin kommt auch immer wieder zum Einsatz.
&Tschüß
Wolfgang
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