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Bewerberunterlagen und Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen

Verfasst: Freitag 26. Oktober 2012, 12:41
von Clara
Hallo,

mein Arbeitgeber (9 Betriebsteile / ca 8500 Beschäftigte) weigert sich seit Neuestem, Bewerberunterlagen zu versenden. Ich hätte zwar das Recht zur Einsicht, könne aber dafür zum Ort fahren, wo die Personalbearbeitung angesiedelt ist (ca. 90 Minuten Fahrtzeit für einen Weg), oder vor dem Bewerbergespräch selbst einsehen. Er begründet dies mit dem Datenschutz. Muss ich das hinnehmen, oder kann ich durchsetzen, dass ich die Bewerberunterlagen soweit vorher bekomme, dass ich mich vernünftig auf die Bewerbergespräche vorbereiten kann.

Auch wird mir plötzlich das Verzeichnis der sbM mit derselben Begründung verweigert. Ich hatte gefordert, dass ich dieses Verzeichnis immer aktuell zu Beginn eines Quartales bekomme. Wie sieht es hier aus?

Bewerberunterlagen und Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen

Verfasst: Freitag 26. Oktober 2012, 13:34
von Ulrich.Römer
Hallo Herr Rohe,

Zu den Bewerberunterlagen: hier handelt Ihr Arbeitgeber gestzeskonform, wenn auch mit falscher Begründung. Was seitens des Datenschutzes entgegen sprechen sollte, kann ich mir nicht erklären. Die Ursache sehe ich eher in der Rechtsgrundlage im § 81 Absatz 1 SGB IX. Danach ist der Arbeitgeber nur verpflichtet die SBV zu unterrichten: "Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten" Unterrichten heißt leider nicht Überlasung oder Übersendung der Bewerbungsmappe. Fraglich ist für mich was Ihr Arbeitgeber damit bezweckt. Gegebenenfalls muss er dann die langen Fahrtzeiten in Kauf nehmen.

Zum Verzeichnis: Eindeutig in § 80 Absatz 2 SGB IX geregelt. "Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln."
Dieser gesetzliche Anspruch sollte Ihrem Arbeitgeber genügen.

Grüße
Ulrich Römer


Bewerberunterlagen und Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen

Verfasst: Dienstag 6. November 2012, 14:37
von lothar.schindler1
Hallo Herr Rohe,

Zu den Bewerberunterlagen: hier handelt Ihr Arbeitgeber gestzeskonform, wenn auch mit falscher Begründung. Was seitens des Datenschutzes entgegen sprechen sollte, kann ich mir nicht erklären. Die Ursache sehe ich eher in der Rechtsgrundlage im § 81 Absatz 1 SGB IX. Danach ist der Arbeitgeber nur verpflichtet die SBV zu unterrichten: "Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten" Unterrichten heißt leider nicht Überlasung oder Übersendung der Bewerbungsmappe. Fraglich ist für mich was Ihr Arbeitgeber damit bezweckt. Gegebenenfalls muss er dann die langen Fahrtzeiten in Kauf nehmen.
Das Recht auf Einsicht bleibt nach §95 Abs.2 aber erhalten, und die SV hat eine gewisse Variabilität was die nötige Prüfungszeit angeht. Bei so vielen Arbeitnehmern frage ich mich ob Sie freigestellt sind, Herr Rohe. Dann am Hauptstandort ein Büro einrichten lassen und die Fahrzeit währe obsolent.
Wenn Sie nicht freigestellt sind ist es eben verlorene Arbeitzzeit, das sollten Sie Ihrem AG klarmachen. Datenschutz zählt nicht weil ein Recht auf Akteneinsicht besteht. Und das Postgeheimniss gilt immer noch. Die Schreiben dürften eben nicht von Ihrer Örtlichen Dienststelle geöffnet werden.

Zum Verzeichnis: Eindeutig in § 80 Absatz 2 SGB IX geregelt. "Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln."
Dieser gesetzliche Anspruch sollte Ihrem Arbeitgeber genügen.

Richtig

Grüße
Ulrich Römer
Gruß
L.Schindler

Bewerberunterlagen und Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen

Verfasst: Dienstag 6. November 2012, 14:41
von lothar.schindler1
Hallo Herr Rohe,

Zu den Bewerberunterlagen: hier handelt Ihr Arbeitgeber gestzeskonform, wenn auch mit falscher Begründung. Was seitens des Datenschutzes entgegen sprechen sollte, kann ich mir nicht erklären. Die Ursache sehe ich eher in der Rechtsgrundlage im § 81 Absatz 1 SGB IX. Danach ist der Arbeitgeber nur verpflichtet die SBV zu unterrichten: "Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten" Unterrichten heißt leider nicht Überlasung oder Übersendung der Bewerbungsmappe. Fraglich ist für mich was Ihr Arbeitgeber damit bezweckt. Gegebenenfalls muss er dann die langen Fahrtzeiten in Kauf nehmen.

Grüße
Ulrich Römer
Hoppla, da habe ich in das Zitat geschrieben. Hier nochmal meine Antwort.

Das Recht auf Einsicht bleibt nach §95 Abs.2 aber erhalten, und die SV hat eine gewisse Variabilität was die nötige Prüfungszeit angeht. Bei so vielen Arbeitnehmern frage ich mich ob Sie freigestellt sind, Herr Rohe. Dann am Hauptstandort ein Büro einrichten lassen und die Fahrzeit währe obsolent.
Wenn Sie nicht freigestellt sind ist es eben verlorene Arbeitzzeit, das sollten Sie Ihrem AG klarmachen. Datenschutz zählt nicht weil ein Recht auf Akteneinsicht besteht. Und das Postgeheimniss gilt immer noch. Die Schreiben dürften eben nicht von Ihrer Örtlichen Dienststelle geöffnet werden.

Gruß
L.Schindler[/quote]

Bewerberunterlagen und Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen

Verfasst: Mittwoch 7. November 2012, 18:37
von Clara
Hallo Herr Rohe,

Zu den Bewerberunterlagen: hier handelt Ihr Arbeitgeber gestzeskonform, wenn auch mit falscher Begründung. Was seitens des Datenschutzes entgegen sprechen sollte, kann ich mir nicht erklären. Die Ursache sehe ich eher in der Rechtsgrundlage im § 81 Absatz 1 SGB IX. Danach ist der Arbeitgeber nur verpflichtet die SBV zu unterrichten: "Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten" Unterrichten heißt leider nicht Überlasung oder Übersendung der Bewerbungsmappe. Fraglich ist für mich was Ihr Arbeitgeber damit bezweckt. Gegebenenfalls muss er dann die langen Fahrtzeiten in Kauf nehmen.

Grüße
Ulrich Römer
Hoppla, da habe ich in das Zitat geschrieben. Hier nochmal meine Antwort.

Das Recht auf Einsicht bleibt nach §95 Abs.2 aber erhalten, und die SV hat eine gewisse Variabilität was die nötige Prüfungszeit angeht. Bei so vielen Arbeitnehmern frage ich mich ob Sie freigestellt sind, Herr Rohe. Dann am Hauptstandort ein Büro einrichten lassen und die Fahrzeit währe obsolent.
Wenn Sie nicht freigestellt sind ist es eben verlorene Arbeitzzeit, das sollten Sie Ihrem AG klarmachen. Datenschutz zählt nicht weil ein Recht auf Akteneinsicht besteht. Und das Postgeheimniss gilt immer noch. Die Schreiben dürften eben nicht von Ihrer Örtlichen Dienststelle geöffnet werden.

Gruß
L.Schindler[/quote][/quote]

Danke für die Antworten. Sie haben mir in der Argumentation geholfen. Ich bin nicht freigestellt, da ich "nur" der örtliche SBV eines der 9 Betriebsteile bin. Ich habe etwas über 100 "bekannte" Schwerbehinderte zu betreuen, was doch einiges an Arbeitszeit kostet. Der Arbeitgeber scheint jetrzt aber in der SAche der Versendung der Bewerbungsunterlagen einen annehmbaren Kompromiss anzustreben. Mal sehen. Zur Not kostet es beim nächsten Mal Arbeitszeit, da ich dann definitiv zur Personaldienststelle (150 km) fahre, dann aber nicht nur die betroffene Stellenausschreibung prüfe, sondern alle, bei denen die Bewerbungsfrist abgelaufen ist. Wenn der Arbeitgeber es so möchte, dann soll er es auch haben. Was das Verzeichnis der sbM angeht, so werde ich es jetzt wohl regelmäßig aktualisiert bekommen. Das soll ein "Missverständnis" gewesen sein????