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Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Mittwoch 31. Oktober 2018, 18:42
von irmgard s.
In unserem Betrieb wurde generelle Briefwahl beschlossen. Der Endtermin, bis zu dem die Rückumschläge beim Wahlvorstand eingehen müssen, ist der 15.11.2018 um 16 Uhr. Die Auszählung der Stimmen erfolgt am 16.11.2018.
Laut § 12 SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Wahl in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen...
Diese Regelung zielt ja eher auf die Präsenzwahl als die generelle Briefwahl ab. Gemäß dieser Vorschrift muss sich der Wahlvorstand am 15.11.2018 kurz vor 16 Uhr treffen und die in § 12 SchwbVWO vorgeschriebenen Tätigkeiten in öffentlicher Sitzung vornehmen. Dann wird am darauffolgenden Tagen in öffentlicher Sitzung ausgezählt.
Meine Frage: Wäre es rechtlich zulässig, beides, d.h. die Öffnung der Freiumschläge und die Auszählung der Stimmen, am 16.11.2018 durchzuführen, obwohl "Abschluss der Wahl" am 15.11.2018 ist?

Re: Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Donnerstag 1. November 2018, 01:41
von Michael Karpf
Hallo Irmgard S.,

das Problem haben Sie verständlich be­schrie­ben­. Leider hat sich der Siebte Senat des BAG nicht näher dazu geäußert (BAG, 10.07.2013, 7 ABR 83/11). Jedenfalls dürfen die Wahlbriefe in keinem Fall schon am Donnerstag, 15.11.2018, geöffnet werden, sofern das nicht vorher genau so im Wahlausschreiben oder gesondert be­kannt­ge­ge­ben worden ist durch be­triebs­öf­fent­li­che­ Aushänge. Sie­he­ dazu: Diskussion vom August 2018 m.w.N.
viewtopic.php?f=5&t=1097&p=4148#p4148

Was ich nicht so recht verstehe, ist, warum der Wahlvorstand denn erst am nächs­ten­ Tag auszählen kann oder will ent­ge­gen­ § 13 Abs. 1 SchwbVWO, wo "un­ver­züg­lich­" vorgegeben ist. Wenn ich mir das gängige Schrifttum zu dieser Bestimmung anschaue, würde diese verzögerte Auszählung womöglich nicht jedem Ar­beits­rich­ter­ auf Anhieb ge­fal­len­ und deshalb Rückfrage erfolgen.

Ein wichtiger sachlicher Grund für eine Verschiebung der Auszählung auf den nächsten Tag könnte z.B. sein, dass um 17 Uhr schon alle "Lich­ter­ aus­ge­macht­" werden oder Schichtarbeit stattfindet, was dann nicht vom Wahlvorstand zu ver­tre­ten­ wäre (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 10 Rn. 54 und § 13 Rn. 9-12; Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 466; Cramer, SchwbG, § 13 SchwbWO Rn. 1; Sachadae in LPK-SGB IX, § 13 SchwbVWO Rn. 9; vgl. auch VGH Mannheim, 21.09.2016, PL 15 S 2666/15, II.2.a aa).

Viele Grüße
Michael Karpf

Re: Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Freitag 2. November 2018, 15:16
von irmgard s.
Hallo Herr Karpf,
vielen Dank für Ihre Anwort!
Die Kernzeit in unserem Betrieb endet um 16:00 Uhr. Daher hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen auf den darauffolgenden Tag terminiert.
Der Wahlvorstand ging bisher auch davon aus, dass beides, das Öffnen der Freiumschläge und die Stimmenauszählung, am darauffolgenden Tag erfolgt. So wurde dies auch bei den SBV-Wahlen in der Vergangenheit gehandhabt.
Durch die Formulierung in der SchwbVWO sind dem Wahlvorstand jetzt aber Zweifel gekommen, ob nicht bereits zum Ende des Briefwahltermins die Freiumschläge geöffnet werden müssen. Ein eigener Termin für das Öffnen der Freiumschläge wurde im Wahlausschreiben logischerweise nicht genannt. Die Bekanntgabe müsste also schnellstmöglich erfolgen, sofern wirklich am 15.11. (= Ende der Briefwahl) die Freiumschläge geöffnet werden.
Der von Ihnen genannte Link zum Forumsbeitrag mit dem Verweis auf das Wahlausschreiben-Formular für die Wahl der Stufenvertretung lässt aber wohl auch den Schluss zu, dass der Wahlvorstand bei seiner ursprünglichen Planung bleiben kann und sowohl das Öffnen der Freiumschläge als auch die Stimmenauszählung am 16.11. erfolgt. Selbstverständlich in öffentlicher Sitzung.
Zugegebenermaßen nicht die optimale Lösung. Vermutlich wird der Wahlvorstand der nächsten SBV-Wahl in vier Jahren den Endtermin für die Abgabe der Briefwahlunterlagen auf eine frühere Uhrzeit legen, so dass noch am gleichen Tag ausgezählt werden kann.

Re: Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Freitag 2. November 2018, 15:27
von CVedder
Hallo Irmgard s,

nur weil die Kernzeit um 16:00 endet, wäre für mich noch kein ausreichender Grund für eine Auszählung am nächsten Werktag! Der einschlägig § 13 spricht von unverzüglich. Davon abzuweichen, braucht es etwas mehr als der Hinweis auf das Ende der Kernzeit um 16:00.

Viele Grüße
Christian Vedder

Re: Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Freitag 2. November 2018, 16:58
von SchmeixFliege
Nun, wenn man die Wahlordnung liest, dann wird Herr Vedder mit seinem Einwand nicht ganz unrecht haben.

Öffnen der Wahlumschläge: Nach § 12 SchwbVWO "Unmittelbar vor Abschluß der Wahl ..."

Auszählung der Stimmen: Nach § 13 SchwbVWO "Unverzüglich nach Abschluß der Wahl ..."

Bei "Unverzüglich" passt da meines Erachtens nichts dazwischen. ... nicht mal ein Mittagessen.


Ganz schön blöde Situation, allerdings ist die Wahlordnung ja nicht ganz neu und somit verwundern mich hier zwei Dinge:

a) In der BIH-Wahlbroschüre kann ich keinen Hinweis entdecken, der auf die Vermeidung einer solchen (blöden) Situation hinweist. Dieser gehört da meines Erachtens unbedingt hinein.

b) Entsprechend dem Musterwahlausschreiben der BIH werden bei einer "generellen schriftlichen Stimmabgabe" zwei Datumsangaben gemacht. "Ein Datum für das Wahlende" und "ein Datum für den Beginn der Stimmenauszählung".
Wenn aber ein "unverzüglich" hier keinen Zeitraum zwischen diesen Datumsangaben zulässt, dann sollte im Musterwahlausschreiben auch nur ein Datum genannt bzw. einzutragen sein, dass sozusagen das Ende der Wahl und gleichzeitig der Beginn der Stimmenauszählung ist.
Zwei Stellen für Datumangaben bzw. deren Eintragungsmöglichkeiten im Musterwahlausschreiben ohne weiteren Hinweis suggerieren doch geradezu, dass dies somit auch zwei unterschiedliche Zeitpunkte sein können.

Hoffentlich habe ich nichts übersehen, sonst kommt auf diese Anregung wieder ein "schon gecheckt?" zurück. :twisted:

Re: Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Freitag 2. November 2018, 17:20
von irmgard s.
Hallo Herr Vedder und SchmeixFliege,
vielen Dank für den Hinweis, dass das Argument "Ende der Kernarbeitszeit" alleine nicht ausreicht! Für die aktuelle Terminplanung war ausschlaggebend, dass man einerseits den Wählern die Möglichkeit geben wollte, die Briefwahlunterlagen bis zum Ende der Kernarbeitszeit abzugegeben/zuzusenden. Andererseits wollte man aber die Stimmenauszählung bis in die späten Abendstunden - auch mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen etwaiger Wahlbeobachter - vermeiden. Wenn erst ab kurz vor 16 Uhr die Freiumschläge geöffnet werden und danach erst die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmen ausgezählt werden, würde dies aufgrund der generellen Briefwahl und bei einer hohen Wahlbeteiligung mindestens 2 Stunden dauern. Das Risiko, die Stimmenauszählung ggf. unterbrechen und am nächsten Tag fortsetzen zu müssen, wollte der Wahlvorstand nicht eingehen.

An "SchmeixFliege" mein Dank für die klare Herausarbeitung der Zwickmühle, in die man offensichtlich als Wahlvorstand geraten kann. Ich ziehe daraus die Lehre, dass hoffentlich in unserem Betrieb bei der nächsten Wahl der Endtermin für die Briefwahl auf eine frühere Uhrzeit gelegt wird. Dann schafft man das komplette Programm inkl. Auszählung am gleichen Tag.

Re: Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Freitag 2. November 2018, 18:58
von Michael Karpf
Wenn aber ein "unverzüglich" hier keinen Zeitraum zwischen diesen Datumsangaben zulässt ...
Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Das ist nicht gleichbedeutend mit "sofort". Für die Erledigung menschlicher Bedürfnisse wie Nahrungsaufnahme etc. bleibt daher Luft. Ich gehe davon aus, dass jedenfalls 30 Minuten Unterbrechung bis zum Beginn der öffentlichen Auszählung der Stimmen keinerlei Problem darstellen.

Viele Grüße
Michael Karpf

Re: Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Samstag 3. November 2018, 10:57
von Heidi Stuffer
"dass in unserem Betrieb bei der nächsten Wahl der Endtermin für die Briefwahl auf eine frühere Uhrzeit gelegt wird. Dann schafft man das komplette Programm inkl. Auszählung am gleichen Tag."

Hallo Irmgard,

sehr gute Idee. Nur dann nicht wie andere übers Ziel hinausschießen, wie von Cerstin beklagt. Deren Wahlvorstand hat das Ende der Briefwahl auf 9:00 Uhr festgelegt. Denn so könnten womöglich noch im Laufe des Vormittags eingehende Freiumschläge von Nachzüglern per Post nach 9:00 Uhr nicht mehr berücksichtigt werden.
viewtopic.php?f=5&t=1111&p=4226#p4223

Beste Grüße
Heidi Stuffer

Mittagspause bei Briefwahlen?

Verfasst: Sonntag 4. November 2018, 17:30
von albin.göbel
Michael Karpf hat geschrieben:Ich gehe davon aus, dass jedenfalls 30 Minuten Unterbrechung bis zum Beginn der öffentlichen Auszählung keinerlei Problem darstellen.
Hallo, so wird das auch seit jeher in dem Schrifttum gesehen. Ist ja auch gängige sowie verbreitete Praxis in Behörden und in Betrieben und Gerichten, ­ wonach Zeit für die "übliche" ­ Mittagspause sein muss. Das ist angemessen, folglich unverzüglich. Auch gibt es keine Obergrenze von 30 Mi­nu­ten, ­ etwa wenn keine Kantine im Haus oder etwa "lange Schlange" an der Kasse.

Anders als in § 7 SchwbVWO steht in § 13 SchwbVWO aus gutem Grund nicht sofort. Niemand muss sein Mittagessen ausfallen lassen wg § 13 - und schon gar nicht sbM, die schon seit fünf Stunden im Dienst sind: Sonst droht Unterzuckerung, Erschöpfung. Wie sollen sich die Ehrenamtler denn auf das Auszählen kon­zen­trie­ren – wenn de­nen­ die ganze Zeit der "Magen knurrt"? Siehe auch die ständige ­ Rechtsprechung (vergl. LAG Hamm, 20.05.2005, 10 TaBV 94/04, ­ Rn. 31/91 – für BR-Wahlen, nach­fol­gend: BAG, 16.11.2005, 7 ABN 48/05, zur ­ vorgegebenen betriebsüblichen Mit­tags­pau­se von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr) Dann ist ggf. die Wahlurne zu versiegeln, wie von Hr Römer schon 2014 angemerkt, falls das 'Mittagessen dazwischenkommt'. Das ­ Ende der Stimmabgabe ≠ zwingend auch Beginn der Stimmenauszählung ge­mäß herrschender Ansicht und Le­gal­de­fi­nit­ion­ von ­ "unverzüglich" nach § 121 Ab­satz 1 BGB (schon seit über 100 Jahren) sowie BAG-Rechtsprechung.
irmgard s. hat geschrieben:Wenn erst ab kurz vor 16 Uhr ......., würde dies mind. 2 Stunden dauern. Das Risiko, die Stim­men­aus­zäh­lung ggf. unterbrechen und am nächsten Tag fortsetzen zu müssen, wollte der Wahlvorstand nicht eingehen.
Das ist nicht zwingend: Selbst bei BR/PR-Wahlen mit weitaus mehr Wählern bzw. Briefwählern und vielen Bewerbern ist es gang und gäbe, nachmittags zu Öffnen und zu Zählen (wie etwa um 16:00 Uhr im Fall des LAG Hamm, 23.06.2014, 13 TaBVGa 20/14). Das sollte auch in aller Regel gut machbar sein mit der adäquaten Zahl an Wahlhelfern bzw. Ersatzmitgliedern.

Der Wahlvorstand könnte natürlich bei Be­darf selbst noch in dieser Sitzung zur Öff­nung/Auszählung z.B. anwesende "Wahl­be­obach­ter" spontan zu ­ Wahlhelfern be­stel­len per Beschluss zwecks Be­schleu­ni­gung. Wie von Christian Vedder zu Recht schon an­ge­merkt, ­­­ gibts hier keinen zwin­gen­den­ Grund­, der Verschiebung auf den nächsten Tag rechtfertigt laut Literatur!

Kontextlink 2018
Das sagt das Gesetz
zu der Mittagspause

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?

Verfasst: Donnerstag 8. November 2018, 08:31
von SchmeixFliege
Wie von Herrn Karpf und Herrn Göbel bemerkt, muss ein "unverzüglich" jetzt nicht so eng ausgelegt werden, dass zwischen Briefwahlende und Stimmenauszählung keine Unterbrechung (wie z.B. für eine Mittagspause) zulässig wäre, weil durch das "unverzüglich" die Erfordernis zu einer Nahrungsaufnahme nicht eingeschränkt wird.
Bei einem Briefwahlende um 16:00 könnte man somit meines Erachtens dann dieses Argument in gleicher Weise auch auf den Feierabend anwenden,
Neben einer Mittagspause muss man auch mal Feierabend machen, um sich neben einer erforderlichen Nahrungsaufnahme (Abendessen) auch (für den nächsten Arbeitstag) erholen zu können.
;)