Ulrich Römer hat geschrieben:ich würde die Aushänge auf keinen Fall vernichten mit Angabe von Datum, wann auf- und abgehängt.
Sehe das ähnlich wie Ulrich Römer, besonders aber für die Aushänge
"Wahlergebnis" zu Beweiszwecken, da ja relevant für den Lauf der Anfechtungsfrist egal ob förmliche oder vereinfachte Wahl. Vergleiche auch zum ordnungsgemäßen Aushang die teils kontroverse
Diskussion im Juli 2018 und LAG Hessen, 14.03.2013, 9 TaBV 223/12
albarracin hat geschrieben:Die Originale müssen natürlich aufgehoben werden.
Die unterschriebenen Originale nützen als Beweismittel allein wenig, wenn etwa bestritten wird, dass bzw. wie lange tatsächlich ausgehängt wurde. Halte es daher zumindest für ungeschickt, diese Aushänge "Wahlergebnis" zu vernichten. Wird bestritten u. ist Aushang
nicht erweislich, kann u.U. ganze Wahlperiode hinweg angefochten werden -
noch nach Jahren!! Wer vernichtet, hätte dann "schlechte Karten", gerade dann, wenn diese Aushänge von Dritten z.B. in anderen Betriebsstätten aus- und abgehängt wurden. Vgl. Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 16 Rn. 36.
albarracin hat geschrieben:.…. derartige Aushänge verlieren durch Zeitablauf ihre rechtliche Relevanz.
Diesen Punkt sehe ich völlig anders als albarracin. Denn wenn auf den Wahlaushängen der Tag, an dem "ausgehängt" und "abgenommen" wurde, neben dem jeweiligen Datum per
Namenszeichen "unterschriftlich" bestätigt wurde, wann ausgehängt und wann abgehängt wurde, dann wurde sozusagen der kopierte Aushang dadurch zu einem beweiskräftigen
Original-Nachweis. Den würde ich nicht "aus
_der Hand geben" bzw. ihn niemals sorglos vor Ort schreddern (lassen).
Ebenso Heise in
HAUFE, BetrVG, § 19 WahlO-BetrVG, Aufbewahrung der Wahlakten, Rz.
2 wie folgt: „Zu den Wahlakten rechnen alle Wahlunterlagen im weitesten Sinne. Zu ihnen gehören die (wieder abgenommenen) Aushänge einschließlich des Wahlausschreibens“. „Die aushängenden Schriftstücke sind vom Wahlvorstand wieder
einzusammeln. Dabei ist der Tag der Abnahme
zu vermerken.“
Ist das nicht erweislich z.B. wegen unvollständiger Wahlakte (§ 16 SchwbVWO), dann dürfte die Wahl bei Anfechtung u.U. nicht zu retten sein allein schon wegen Nichterweislichkeit.
Viele Grüße
Albin Göbel