arcus hat geschrieben:Schön wäre, wenn sich der/die neue Schwerbehindertenbeauftragte mit Bild vorstellen... Dann ist alles klar.
Naja, der dem SGB IX und der Wahlordnung fremde, "unscharfe", teilweise umgangssprachlich
völlig unterschiedlich gebrauchte Begriff "Schwerbehindertenbeauftragte", der aber dennoch, wie in der
ZB 1/2018 berichtet, in der Instanzenrechtsprechung vereinzelt für Beauftragte des Arbeitgebers verwendet wurde, ist begrifflich sowie rechtlich strikt zu unterscheiden vom weisungsfreien
Amt einer Schwerbehindertenvertretung: Erstere beauftragt der Arbeitgeber (in einnigen Ländern nach Anhörung des PR; vgl.
Düwell, LPK-SGB IX, § 181 Rn. 18) – während eine
SBV allein von den schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen bekanntlich gewählt wird nach Grundsätzen demokrat. Wahlen.
Beauftragte des Arbeitgebers wurde 2018 durch Art. 1 BTHG abgeschafft und ersetzt durch
Inklusionsbeauftragte nach §
181 SGB IX. Die Begriffe sollten daher besser sprachlich sauber unterschieden und nicht synonym verwendet werden, weil ja sonst eher
irreführend für den Leser. Deswegen gibts auch nicht das Wort
Schwerbehindertenbeauftragte(r) im Fachlexikon und auch
nirgends in den Wahlformularen. So schon
Diskussion aus 2016 zu Ihrem damaligen Beitrag im SBV-Forum. Ihre Anregung mit dem Photo ist natürlich bestens, evt. auch im Intranet - wie verbreitet praktiziert nach der Wahl - aber nicht mit der Bezeichnung "Schwerbehindertenbeauftragter". Es gibt zwar den Begriff
Behindertenbeauftragte, aber das ist
etwas völlig anderes auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
Jedenfalls für Stimmzettel bei vereinfachter Wahl in der Wahlversammlung sieht die Wahlordnung gleichfalls
nicht das Geburtsdatum der Wahlbewerber vor laut § 20 Abs. 3 Satz 2 HS
1 SchwbVWO (abweichend von den Formularen in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 123/124). Insoweit gilt das schon
oben Gesagte sinngemäß. Aus meiner Sicht darf das Geburtsdatum grds. nie ungefragt und nie gegen den Willen der Bewerber im Stimmzettel aufgeführt werden, sofern das nicht zur Unterscheidung erforderlich ist. Vgl. zu Wahlfehlern bei förmlicher Wahl auch
Diskussion vom August 2018 wg. Geburtsdatum.
Viele Grüße
Albin Göbel