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Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 5. Oktober 2018, 11:02
von SBV_AföO
Hallo,
die Befristung des Schwerbehindertenausweises meiner Kollegin lauft zum Ende des Monats aus. Es wurde rechtzeitig, also bereits schon im Juni diesen Jahres eine erneute Überprüfung beantragt. Wie sie erfahren hat, läuft die Bearbeitung. Die Frage ist nur, wenn die Verlängerung bis Ende Oktober noch nicht durch ist, wie sieht es dann mit dem Zusatzurlaub aus. Sind es dann weniger wie 5 Tage oder wie verhält sich das.

Befristeter GdB - wie lange?

Verfasst: Samstag 6. Oktober 2018, 15:21
von albin.göbel
  • »Nachwirkungsfrist«
SBV_AföO hat geschrieben:Wie sie erfahren hat, läuft Be­ar­beitung­. Die Frage ist, wenn die Verlängerung bis Ende Oktober noch nicht durch ist, wie sieht es dann mit dem Zusatzurlaub aus?
Hallo, dieses ist ein sog 199-er Fall, der nicht nur für den Zusatzurlaub, sondern etwa genauso für das SBV-Wahlrecht sowie für die sog. Ausgleichsausgabe maßgeblich ist. Sollte es zur Abstufung unter 50 z.B. am 10. Nov. kommen, gilt Schwerbehinderung mind noch bis Ende März 2019 gemäß § 199 Abs. 1 SGB IX kraft Gesetzes - von Rechts wegen! Das wird gemeinhin als "Nachwirkung" oder Schutzfrist bzw. als "Schonfrist" bezeichnet. Siehe auch Düwell in DVfR-Fach­fo­rum. Details dazu mit Beispielen, konkreten Berechnungen, praktischen Tipps und weiteren Konstellationen finden Sie mit dem Suchwort 199 sowie beim VdK.
Faustformel: Rechtskraft + 3 Kalendermonate = Nachwirkung

Verständige Versorgungsämter sollten in solchen Fällen den Ausweis mindest. um die voraussichtliche Verfahrensdauer ver­län­gern­ – da sonst Betroffene etwa in der Wahl­ver­samm­lung ohne Nachweis da­ste­hen­, die Wahlleitung u.U. nicht weiß, wie sie da­mit­­ umgehen soll, dem die Ver­sor­gungs­äm­ter i. d. Regel jedoch gerne nach­kom­men­ laut Berichten in diesem Forum mit beachtlichem "Erfahrungsschatz" er­fah­re­ner­­­ Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen, und problemlos befristet verlängern in der­ar­ti­gen­­ Fällen. Da der Ausweis kraft Ge­set­zes gesetzliches Beweismittel ist nach § 152 Abs. 5 SGB IX ("Ausweis dient dem Nach­weis­"), darf ggf. eine Verlängerung nicht versagt werden.

Wer sich auf diese (gesetzliche) Nachwirkung berufen will, muss die maßgebenden Tatsachen nachweisen, zB. durch die Vorlage des die Verringerung feststellenden Bescheids belegen oder verlängerten Schwerbehindertenausweises.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Zusatzurlaub

Verfasst: Donnerstag 11. Oktober 2018, 14:38
von albarracin_01
Hallo,

bei laufenden Verfahren der Überprüfung einer Schwerbehinderung besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Ausweises, da auch für die Verlängerung des Ausweises die Grundsätze des § 152 Abs. 5 SGB IX gelten und der alte Status bis zum rechtskräftigen Abschluß (ggfs. einschl. Widerspruch- und Klage) des Überprüfungsverfahrens gem. § 48 SGB X weiter besteht.
Die ANin sollte daher das Versorgungsamt aufsuchen und eine sofortige Ausweisverlängerung mit Verweis auf das laufende Verfahren verlangen.