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Listenvertreter auf Wahlvorschlag nicht Wahlberechtigt

Verfasst: Donnerstag 27. September 2018, 09:33
von geisterr
Hallo,
bei uns wurden die Wahlvorschläge im Wahlvorstand eingereicht, hierbei haben wir festgestellt, daß der benannte Listenvertreter nicht Wahlberechtigt ist und somit auch keine Stützunterschrift leisten konnte. Nach SchwbVWO §6 Wiegand-Hohmann RN 59 und 61.
Kann der Wahlvorstand diesen Listenvertreter durch den 1. Stützunterschrift leistenden ersetzten?

'Listenvertreter' auf Wahlvorschlag ist nicht wahlberechtigt

Verfasst: Donnerstag 27. September 2018, 13:30
von albin.göbel
geisterr hat geschrieben:Kann der Wahlvorstand diesen Lis­ten­ver­treter durch den 1. Stütz­un­ter­schrift leistenden ersetzten?
Der ehrwürdige Hohmann spricht hier vom "Listenvertreter" statt vom "Vertreter des Wahlvorschlags". In der SchwbVWO fehlt dazu eine Regelung – im Unterschied zu BR/PR–Wahlen. Würde mich da­her eher (praxisorientiert) gleichzeitig an diese bei­den wenden, falls denn überhaupt Bedarf bestehen sollte. In der SchwbVWO gibt's keinen der beiden Begriffe...

Ob diese von Hohmann zitierte Recht­spre­chung des BVerwG vom 05.02.1971, VII P 9.70, II.2.a, auf die SBV-Wahlen 1:1 über­trag­bar ist - das ist höchstrichterlich nicht ent­schie­den, soweit ersichtlich.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Listenvertreter auf Wahlvorschlag nicht Wahlberechtigt

Verfasst: Freitag 28. September 2018, 12:57
von kaivonderküste
Moin,

es heißt hier ja eindeutig Listenvertreter! Sollten Fragen noch offen sein oder Sachverhalte zum eingereicheten Wahlvorschlag noch zu klären sein, wäre diese Person vom Wahlvorstand zuerst anzusprechen. Der Listenvertreter hat dann mit den Bewerbern das für den Sachverhalt notwendige zu klären oder zu veranlassen. Diese Person kann ein Wahlberechtigter, muß dies aber nicht zwangläufig sein. Genauso, wie ein Nichtwahlberechtigter für die Vertrauensperson oder die Stellvertretung antreten kann.
Zum Beispiel wird die Küchenhilfe, die vom Verwaltungsverfahren noch keine große Ahnung hat, aber zur Wahl antritt, sicher gerne die Unterstützung eines befreundeten Personalsachbearbeiters in Anspruch nehmen, der das Formalverfahren kann, sich darüber hinaus nicht weiter in der Arbeit der SV engagiert.

Anders sieht dies bei Unterstützungsunterschriften aus: Hier ist eindeutig geklärt, dass nur wahlberechtigte Personen mit ihrer Unterschriften auf der eingereichten Liste "unten" unterschrieben haben.

Schönes Wochenende wünscht vom sonnigen Küstenrand KAI :)

Vertreter auf Wahlvorschlag nicht wahlberechtigter Unterzeichner ?

Verfasst: Samstag 29. September 2018, 11:30
von albin.göbel
KAI hat geschrieben:Es heißt hier ja Listenvertreter
Hallo, dieser Rechtsbegriff kommt nir­gends­­ in SchwbVWO und daher auch nirgends in den Formularen zur SBV-Wahl vor, da es sich um reine Persönlichkeitswahlen han­delt und nicht um eine Listenwahl, selbst falls Vor­stän­de­­ das falsch bezeichnen im Wahlverfahren z.B. auf dem Stimmzettel: So zu­letzt BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16, Rn. 4, 37– 41: "Die Bewerber werden per­sön­lich­­ und nicht als Mitglieder einer in ei­ner­ ­­ Vorschlagsliste zusammengefassten Grup­pe­­­ von Beschäftigten gewählt..."
KAI hat geschrieben:Diese Person kann ein Wahl­be­rech­tig­ter­, muß dies aber nicht­ sein.
Aber genau dies sehen das BVerwG für PR-Wahl und Hohmann für SBV-Wahlen anders, wonach Vertreter nur wahl­be­rech­tig­ter­ Unterzeichner sein könne: "Er muss aber Unterzeichner des Wahl­vor­schlags­­­ sein" lt Hohmann § 6 SchwbVWO Rn 61; genauso sieht das auch die B­IH­­­ in ihrem Formular "Wahlvorschlag" ausdrücklich.

Viele Grüße
Albin Göbel