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Freiumschlag/Briefwahl

Verfasst: Mittwoch 26. September 2018, 10:25
von c.thorissen
Guten Morgen,
der Wahlvorstand bei unserer Behörde hat die schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Ich bin gerade dabei, die Wahlunterlagen zusammen zu stellen. In Ihrer Formularsammlung haben Sie ja auch ein Muster für den Freiumschlag eingestellt. Wenn ich diesen, wie in Ihrem Muster vorgesehen, mit dem jeweiligen Absender versehe, dann weiß ja jeder, der den Brief in die Hand bekommt (z.B. die Mitarbeiter in der Botenmeisterei und alle, die mit der Postverteilung innerhalb unserer Behörde beauftragt sind), wer wahlberechtigt und somit schwerbehindert ist. Widerspricht das nicht dem Datenschutz oder interpretiere ich gerade das Muster falsch?

Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,
C.Thorissen

AW: Datenschutz bei Briefwahl

Verfasst: Mittwoch 26. September 2018, 17:40
von albin.göbel
c.thorissen hat geschrieben:Widerspricht das dem Datenschutz?
NEIH Die Wahlordnung hat das BMAS mit Zustimmung des Bundesrats so be­schlos­sen­­ – und das wurde wiederholt von der Rechtsprechung "abgesegnet". Die Post­ver­tei­­ler­­­­ könnten Sie da raushalten, wenn Sie das wollen, indem Sie die Wahl­brie­fe­­ abholen von der "Botenmeisterei"

Jedenfalls muss (!!) Wahlvorstand auf die Freiumschläge u.a. Privatanschriften der Wahlberechtigten schreiben, da sonst die Wahl u.U. angreifbar wäre laut Recht­spre­chung­­­­­­ und Literatur. Vgl. zur Frankierung, "Nichtverwendung von Freiumschlägen", Vorabadressierung ua des Freiumschlags das lehrbuchartige ✓ Urteil des VG Berlin, 07.06.2013, 5 K 422.12, Rn. 32 – 37, mit zahl­reichen­­­­­­ Nachweisen und Beispielen, wie man es nicht machen sollte. ­­­­­­­­ Ferner ArbG Nürnberg 2015. Es ist davon aus­zu­ge­­hen­­­­, dass sämtliche behördlichen Post­ver­tei­­ler­­­­ gesondert auf den Datenschutz verpflichtet wurden. "Datenschutz" steht ­­­­ ­­dem nicht entgegen laut WahlNAVI. Auch müssen die Wähler den Wahlbrief nicht per Post schicken, sondern können den Brief auch direkt beim Wahlvorstand abgeben laut § 11 Absatz 3 SchwbVWO ("absendet oder übergibt"). Der Wähler hat auch hier das letzte Wort, also die Wahl zwischen Post­kas­ten­­­­­­ und Büro des Wahlvorstands. Siehe hierzu auch Diskussion zur ris­kan­ten­­­­­ Nichtfrankierung von Wahlbriefen (am Ende).

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Freiumschlag/Briefwahl

Verfasst: Donnerstag 27. September 2018, 07:07
von c.thorissen
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

Re: Freiumschlag/Briefwahl

Verfasst: Donnerstag 27. September 2018, 07:19
von c.thorissen
...aber die Wahlunterlagen kann ich doch, soweit die Kolleginnen und Kolleginnen nicht langzeiterkrankt sind o.ä., aus Kostengründen intern an die Dienstadresse schicken oder muss ich auch da zwingend die Privatanschrift nehmen?

Re: Freiumschlag/Briefwahl

Verfasst: Donnerstag 27. September 2018, 14:38
von matthias.günther
Aus unserem BIH-Wahlnavi:

"Darf der Arbeitgeber die Anschriften der Wahlberechtigten bekannt geben?

Hat der Wahlvorstand im förmlichen Wahlverfahren eine Briefwahl beschlossen, sind die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten zu übersenden (§ 11 SchwbVWO). Es bestehen daher aus rechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die Privatanschriften der Wahlberechtigten zum Zwecke des Versands der Wahlunterlagen übermittelt. Für das vereinfachten Wahlverfahren bestehen dazu keine rechtlichen Regelungen. Seitens der Rechtsprechung ist Weitergabe dieser Informationen zu Wahlzwecken bestätigt worden."

Der Wahlvorstand könnte ja einen Beschluss fassen, dass die Briefwahlunterlagen generell an die private Anschrift der Wahlberechtigten verschickt werden.

Re: Freiumschlag/Briefwahl

Verfasst: Freitag 28. September 2018, 07:54
von c.thorissen
Die Privatadressen sind kein Problem, die hat mir der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis wäre es meiner Meinung nach aber sinnvoll, möglichst viele Wahlunterlagen per interner Hauspost zuzuschicken. Aus Ihrem Hinweis "Der Wahlvorstand kann das Versenden an die Privatadressen beschließen" schließe ich, dass ich im Umkehrschluss, wenn der Wahlvorstand das nicht beschließt, frei bin in meiner Entscheidung, die Unterlagen auch intern versenden zu können, richtig?

Re: Freiumschlag/Briefwahl

Verfasst: Freitag 28. September 2018, 08:49
von matthias.günther
Bei einer angeordneten Briefwahl erfolgt der Versand der Briefwahlunterlagen regelmäßig per Post an die Privatanschrift. Da § 177 Abs. 6 SGB IX bezüglich der Kosten der Wahl auf das BetrVG bzw. die Personalvertretungsgesetze verweist, sind diese entsprechend anzuwenden. Siehe auch Abschnitt 5 der Wahlbroschüre. Alles was sich nur über die Hauspost abspielt, gelangt nicht in den "Machtbereich" des Empfängers, es sei denn es wird persönlich übergeben. Was passiert denn sonst z. B., wenn ein Wahlberechtiger die Unterlagen per Hauspost bekommt, aber dann wird er krank... Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Wahl, also auch die anfallenden Portokosten und Briefmarken für die Rücksendung.
Das "könnte" in meinem o. g. Post war bewusst vorsichtig formuliert, da wir hier mehr oder weniger nur Anregungen geben können. Wenn der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, muss der Arbeitgeber die Portokosten tragen. Ich würde mich da als Wahlvorstand auf keine Diskussion mit dem Arbeitgeber einlassen.
Meine Meinung: Wenn ein Arbeitgeber hier schon knausern will, kann er sich nicht besser als Knicker outen.

Briefwahl per interner Hauspost?

Verfasst: Montag 1. Oktober 2018, 12:45
von albin.göbel
c.thorissen hat geschrieben:Möglichst viele Wahlunterlagen per interner Hauspost zuzuschicken.

Das halte ich für keine so gute Idee, weil es ja viele Unwägbarkeiten und Risiken gibt, wenngleich grunds. zulässig laut Literatur:

Ich teile ganz klar die Ansicht von Matthias Günther. Der ­­ Wahlvorstand ­­ könnte wohl durchs Haus gehen und die Briefwahlunterlagen den sbM übergeben, soweit er diese denn persönlich antrifft – gegen Unterschrift auf der Wählerliste, und den Rest am nächsten Tag zur Post geben. Die meisten sollten Sie persönlich antreffen, wenn nicht gerade Herbstferien sein sollten oder Brü­cken­ta­ge­­­­­ wegen den Feiertagen. Halte es für zu­läs­sig­­, obgleich in § 11 Abs. 2 SchwbVWO für die angeordnete Briefwahl (im Un­ter­schied­­ zu § 11 Abs. 1 SchwbVWO) nichts von Übergabe steht. Lt Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 11 Randnummer 34, sei es aber un­zu­läs­sig­, dass "ein Mitbewerber um die Wahl die Übermittlung der Brief­wahl­un­ter­la­gen­­­­­ für den Wahlvorstand übernimmt". In jedem Fall muss jedoch grds. m.E. der "Rücksendeumschlag" ausreichend (!) freigestempelt oder mit einer Briefmarke versehen werden. Denn sonst würde dem Wähler die Option genommen, den Wahl­brief­ per Freiumschlag per Post zu­rück­zu­sen­den­ (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 11 Rn. 68/69, wonach es dem Wähler freisteht zu entscheiden, "auf welche Wei­se­ er die Briefwahlunterlagen dem Wahl­vor­stand­­ zuleitet") Das "Restrisiko", allen Wahl­be­rech­tig­ten­ die Briefwahlunterlagen mit "in­ter­ner­­ Hauspost" zu schicken - das wä­re­ mir viel zu hoch! Siehe dazu auch Diskussion zur ris­kan­ten Nichtfrankierung von "Freiumschlägen" (am Ende).

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Freiumschlag/Briefwahl

Verfasst: Donnerstag 4. Oktober 2018, 09:16
von c.thorissen
Vielen Dank für Ihre Hilfe! Ich werde die Unterlagen an die Privatadressen verschicken, soweit eine persönliche Übergabe nicht möglich ist bzw. zu aufwändig wäre.

AW: Freiumschlag/Briefwahl

Verfasst: Donnerstag 4. Oktober 2018, 13:07
von albin.göbel
Halte das für sehr kluge und weise Entscheidung und tausendfach in der Wahlpraxis bewährt. Viel Erfolg!