rechtliche Stellung des Bewerbers im Bewerbungsprozess
Verfasst: Mittwoch 26. September 2018, 08:03
Hallo, kann mir einer eine Quelle nennen wo ich nachlesen wie die rechtliche Stellung eines Bewerbers gegenüber dem möglichen neuen AG ist?
Gilt er für die Zeit des Verfahrens bereits als Mitarbeiter?
Ich erinnere mich dunkel irgendwo mal gelesen zu haben, dass der Bewerber während des Auswahlverfahrens einem regulären Beschäftigten im Betrieb gleichgestellt oder zumindest ähnlich ist.
Hier geht es darum, dass ein schwerbehinderter Bewerber von einem AG (privater Arbeitgeber) eine Absage erhalten hat ohne zum VG eingeladen zu werden. Auf Nachfrage bei Betriebsrat ob dieser über die eingegangene Bewerbung informiert bzw. am Auswahlprozess beteiligt war, wurde der Bewerber an die Personalabteilung verwiesen da der der Betriebsrat an Ausstehende keine Informationen weitergeben dürfe.
Allein das der Betriebsrat hier nicht mit einem "Ja, wurden wir" oder so antwortet sondern die Frage weiterleitet würde ich als Indiz werten das hier der Betriebsrat nach § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX nicht informiert wurde.
An der Bestätigung entsprechend der gesetzlichen Regelung beteiligt gewesen zu sein halte ich nicht für ein Betriebsgeheimnis sondern fast schon für Außenwerbung
Gilt er für die Zeit des Verfahrens bereits als Mitarbeiter?
Ich erinnere mich dunkel irgendwo mal gelesen zu haben, dass der Bewerber während des Auswahlverfahrens einem regulären Beschäftigten im Betrieb gleichgestellt oder zumindest ähnlich ist.
Hier geht es darum, dass ein schwerbehinderter Bewerber von einem AG (privater Arbeitgeber) eine Absage erhalten hat ohne zum VG eingeladen zu werden. Auf Nachfrage bei Betriebsrat ob dieser über die eingegangene Bewerbung informiert bzw. am Auswahlprozess beteiligt war, wurde der Bewerber an die Personalabteilung verwiesen da der der Betriebsrat an Ausstehende keine Informationen weitergeben dürfe.
Allein das der Betriebsrat hier nicht mit einem "Ja, wurden wir" oder so antwortet sondern die Frage weiterleitet würde ich als Indiz werten das hier der Betriebsrat nach § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX nicht informiert wurde.
An der Bestätigung entsprechend der gesetzlichen Regelung beteiligt gewesen zu sein halte ich nicht für ein Betriebsgeheimnis sondern fast schon für Außenwerbung