rechtliche Stellung des Bewerbers im Bewerbungsprozess

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tomla

rechtliche Stellung des Bewerbers im Bewerbungsprozess

Beitrag von tomla »

Hallo, kann mir einer eine Quelle nennen wo ich nachlesen wie die rechtliche Stellung eines Bewerbers gegenüber dem möglichen neuen AG ist?
Gilt er für die Zeit des Verfahrens bereits als Mitarbeiter?
Ich erinnere mich dunkel irgendwo mal gelesen zu haben, dass der Bewerber während des Auswahlverfahrens einem regulären Beschäftigten im Betrieb gleichgestellt oder zumindest ähnlich ist.
Hier geht es darum, dass ein schwerbehinderter Bewerber von einem AG (privater Arbeitgeber) eine Absage erhalten hat ohne zum VG eingeladen zu werden. Auf Nachfrage bei Betriebsrat ob dieser über die eingegangene Bewerbung informiert bzw. am Auswahlprozess beteiligt war, wurde der Bewerber an die Personalabteilung verwiesen da der der Betriebsrat an Ausstehende keine Informationen weitergeben dürfe.
Allein das der Betriebsrat hier nicht mit einem "Ja, wurden wir" oder so antwortet sondern die Frage weiterleitet würde ich als Indiz werten das hier der Betriebsrat nach § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX nicht informiert wurde.
An der Bestätigung entsprechend der gesetzlichen Regelung beteiligt gewesen zu sein halte ich nicht für ein Betriebsgeheimnis sondern fast schon für Außenwerbung :D :-)
matthias.günther
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Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: rechtliche Stellung des Bewerbers im Bewerbungsprozess

Beitrag von matthias.günther »

Hallo.
Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber hat grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch über die Einzelheiten des Auswahlverfahrens. So in BAG vom 21.12.2013 - 8 AZR 180/12, NZA 2013, 840, 844 Rnr. 48 .wo auch auf EuGH vom 21.07.2011 - C 104/10 und 19.04.2012 - C-415/10 verwiesen wird.
Die neuere Rechtsprechung des BAG hat ein älteres Urteil des LAG Hessen, wonach eine Ablehnung ohne Mitteilung der Gründe ein Indiz für eine Diskriminierung sein könne, nicht aufgegriffen.
Trotz des umfassenden Schutzes für schwerbehinderte Bewerber, der durch das Verfahren nach § 164 Abs. 1 SGB IX angestrebt wird, fehlt gerade für private Arbeitgeber eine dem § 165 SGB IX (Pflichten des öffentlichen Arbeitgebers) entsprechende Vorschrift. Es käme hier also darauf an, ob der Arbeitgeber Indizien für eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung geliefert hat.
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