Seite 1 von 1

Änderung Liste Wahlberechtigte nach Einspruchfrist

Verfasst: Montag 24. September 2018, 09:50
von jurilaie
Wenn die Einspruchfrist überschritten ist, darf ein neuer Wahlberechtigter laut $4 Absatz 3 SchwVWO nur hinzugefügt werden, wenn er z.B. in den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

Wie wird der Fall behandelt, dass ein Beschäftigter vor der Einspruchfrist im Betrieb beschäftigt ist , aber erst nach Überschreiten der Einspruchfrist seinen SB-Ausweis dem Betrieb zur Verfügung stellt?

Kann er dann noch in die Liste der Wahlberechtigten oder nicht mehr mit aufgenommen werden?

Re: Änderung Liste Wahlberechtigte nach Einspruchfrist

Verfasst: Montag 24. September 2018, 10:02
von jurilaie
Wie ich gerade durch Recherche erfahre, zählt als Eintritt auch das Datum, an dem man als Schwerbehinderter anerkannt wird. Damit ist meine Frage beantwortet.

Re: Änderung Liste Wahlberechtigte nach Einspruchfrist

Verfasst: Montag 24. September 2018, 14:47
von jurilaie
Ergänzung: Es wäre sehr hilfreich, wenn es zur Aussage:
als Eintritt gilt auch das Datum, an dem man als Schwerbehinderter anerkannt wird,
einen juristischen Beleg z.B. als Kommentar zum SchwbVWO§ 4 Absatz 3 Satz 2 gibt.
Kann mir dazu jemand weiterhelfen?

Änderungen Wählerliste nach Einspruchsfrist: kann oder muss?

Verfasst: Mittwoch 26. September 2018, 11:11
von albin.göbel
jurilaie hat geschrieben:Wie wird Fall behandelt, dass ein Beschäftigter vor der Ein­spruchs­frist­­ im Betrieb beschäftigt ist , aber erst nach Überschreiten der Ein­spruchs­frist­­ seinen SB-Aus­weis­ dem Betrieb zur Verfügung stellt?
Hallo, werfen Sie mal einen Blick auf die Diskussion von 2014 und 2016 zur un­be­ding­ten­ Verpflichtung des Wahlvorstands zur Korrektur bei offenbaren Un­rich­tig­kei­ten (wie hier!) bis zum Tag vor dem En­de­­­ der Wahl m.w.N. Diese Kann-Vorschrift ist in Wirklichkeit eine Muss-Vorschrift ent­ge­gen­­ dem - missratenen - Wortlaut aus dem letzten Jahrhundert, in der "kann" statt "ist" oder „darf“ steht. Diese Beiträge dürften Ihre Fragen beantworten, sonst­­ einfach noch­mals­ melden.

:idea: Laut BIH-Wahlbroschüre, Seite 50 oben, soll eine Nachmeldung der Schwer­be­hin­de­rung oder Gleichstellung "vom Wortlaut nicht erfasst" sein. Das erscheint miss­ver­ständ­lich bzw. irreführend, weil genau solche Fälle vom Rechtsbegriff der "offenbaren Unrichtigkeit" der Wählerliste selbstverständlich klar erfasst werden in § 4 Absatz 3 Satz 2 SchwbVWO, sobald ein schriftlicher Nachweis im Original vorgelegt wird. Das gilt auch für zunächst vom Arbeitgeber übersehene und später nachgemeldete sbM. Das ist bedeutsam für die Wahlen, weil anfechtungsrelevant wegen unrichtiger Wählerliste, falls nicht korrigiert bzw ergänzt würde. Ausführlich Diskussion vom Mai 2018 und von 2014.

Nachmeldungen - und dann?
Wenn überforderter Personaler es einfach "verpennt", den Wahlvorstand über eine ge­mel­de­te­ Schwerbehinderung zu in­for­mie­ren­ und erst nach dem Ablauf der Ein­spruchs­frist­­ nach­mel­det­, dann muss der Vorstand darüber zügig beschließen, ggf in Liste nachtragen sowie an den Betroffenen umgehend die Briefwahlunterlagen ver­schi­cken­­ bei genereller Briefwahl. Solche Fälle kommen in der Wahlpraxis leider immer mal wie­der­­­ vor, gerade bei der Leiharbeit ab dem ersten Tag (!), grds. allen Arten ruhender Beschäftigungsverhältnisse – sowie die 'Sonderfälle' des § 199 SGB IX (vormals § 116 SGB IX aF), nachgefragt hier und hier zum Wahlrecht mit TIPPS, Berechnungen und Beispielen. Mehr mit Suchwort 199

TIPPS: gezielte Anfragen
[1] Immer Beschäftigungsverhältnisse ab­fra­gen­ und nicht Arbeitverhältnisse
[2] Immer auch ruhende Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se­ und Homeoffice ausdrücklich abfragen
[3] Immer auch evtl. beschäftigte Leih­ar­beit­neh­mer­­­ aus­drück­lich­­ abfragen*)
[4] Immer auch eventuelle Sonderfälle laut § 199 SGB IX im Blick haben ⇨VdK
[5] Immer darauf hinweisen, dass auch Än­de­run­­gen­­­ bis zum Tag vor dem Ende der Wahl fortlaufend gemeldet werden.

jurilaie hat geschrieben:Wie ich gerade durch Recherche erfahre, zählt als Eintritt auch das Datum, an dem man als Schwer­be­hin­der­ter anerkannt wird.
Mit der von Ih­nen­­ recherchierten Aussage kann ich aber momentan leider wenig an­fan­gen­: Wo haben Sie das her?

Viele Grüße
Albin Göbel

----------------
*) Entgegen Teilen der Literatur besteht Wahlrecht schon ab dem ersten Tag der Leiharbeit - im Unterschied zur BR-Wahl. Missverständlich auch die BIH-Wahl­bro­schü­re­, S. 39/42, für Leiharbeit in Hessen – sowie zu eng die BIH-Ansicht in der ZB info 1 I 2018, Seite 6, zur Organisation der Wahl, weil laut der h.M. nicht nur schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, welche „länger als drei Monate“ im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, wahlberechtigt sind, da es solche Einschränkung nicht gibt für SBV-Wahlen nach § 177 Abs. 2 SGB IX.
­ ­