Also, das wäre ja ziemlicher Murks.
Hier sollten schon etwas mehr Überlegungen im Vorfeld stattfinden, als nur die Wahl zu initiieren.
Die Wahl wird ja entweder von drei Wahlberechtigten oder vom Betriebsrat initiiert.
Wenn drei Wahlberechtigte die Initiatoren waren, dann sollte auch einer davon bereit sein dieses Amt zu übernehmen und einer bereit sein den Stellvertreter zu machen.
Wenn der Betriebsrat die Wahl angestoßen hat, dann hätte er schon (im Vorfeld) versuchen müssen hier je einen Kandidaten zu werben. Die Kandidaten müssen ja nicht mal selbst schwerbehindert sein.
... und warum übernimmt nicht ein Betriebsratsmitglied oder Ersatzmitglied dieses Amt?
Doppelmandat ist ja auch möglich. ... also irgendwie ist das schon recht komisch.
Die Wahl ist jederzeit möglich, wenn keine Schwerbehindertenvertretung existiert.
siehe auch
Beitrag von Herrn Römer.
Ich würde aber dringend empfehlen, bevor hier dann nochmal zu einer Wahlversamlung nach § 19 SchwbVWO (vereinfachtes Wahlverfahren) bzw. einer Versammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes nach § 1 SchwbVWO (förmliches Wahlverfahren) eingeladen wird, dass
zuvor abgeklärt wird, ob auch Personen bereit sind für das Amt der Vertrauensperson
UND als Stellvertreter zu kandidieren, damit nicht so eine Situation eintritt!