Hallo zusammen,
ich bin Bezirksschwerbehindertenvertreter in einer niedersächsischen Landesbehörde. Die meisten der in meinem Bezirk bestehenden SBVen wählen im Vereinfachten Wahlverfahren. An mich ist die Frage herangetragen worden, ob die zu der Wahlversammlung außerhalb des Dienstes anreisenden Wähler Anspruch auf Vergütung und Erstattung der Fahrkosten haben. Wir haben viele Mitarbeiter im Schichtdienst beschäftigt.
Ich kann diese Frage bislang nicht abschließend beantworten, weil ich nur gelesen habe, dass das Arbeitsentgelt nicht um die versäumte Arbeitszeit gekürzt werden darf. Aber um Kürzung im eigentlichen Sinne geht es ja nicht.
Im niersächsischen Personalvertretungsgesetz bin ich bislang nur auf die Vorschrift in § 44 gestoßen, der die Kostenfrage bei Personalversammlungen abhandelt. In den Einladungen zu diesen Versammlungen hat der Personalrat die Teilnahme als Arbeitszeit erklärt, was ich aber so 100 %ig auch nicht rauslesen kann.
Von meinem Rechtsempfinden würde auch ich es als richtig empfinden, wenn Kollegen, die außerhalb der Arbeitszeit, also im frei bzw., z. B. auch im Urlaub wählen, die Fahrtkosten, aber auch die Zeit der Anwesenheit bei der Wahl vergütet bzw. angerechnet bekommen müssten.
Wie sehen dass die anderen?
Danke für einen regen Austausch
Maiko
Kosten der Wahl im VW für Wähler - Fahrtkosten und mehr
Re: Kosten der Wahl im VW für Wähler - Fahrtkosten und mehr
Frau Fischer von der BIH war bereits schon so freundlich (für das BetrVG) eine Aussage zu treffen.
siehe Beitrag hier
OOOps, das ist ja öffentlicher Dienst, hier muss dann wohl im PVG nachgesehen werden, könnte möglicherweise ähnlich sein.
Für eine SBV-Wahlversammlung gelten hier sicher die gleichen Grundsätze wie bei einer Personalratswahl, sofern es nicht explizit durch Gesetz anders bestimmt wurde.
siehe Beitrag hier
OOOps, das ist ja öffentlicher Dienst, hier muss dann wohl im PVG nachgesehen werden, könnte möglicherweise ähnlich sein.
Für eine SBV-Wahlversammlung gelten hier sicher die gleichen Grundsätze wie bei einer Personalratswahl, sofern es nicht explizit durch Gesetz anders bestimmt wurde.
Re: Kosten der Wahl im VW für Wähler - Fahrtkosten und mehr
Hallo SchmeixFliege,
danke für die Info. Den Beitrag habe ich übersehen. Das BetrVG findet zwar bei uns keine Anwendung, aber die Ausage von Frau Fischer von der BIH zeigt ja in die Richtung. Unser Personalrat konnte mir nicht weiterhelfen, weil die Wahlmöglichkeit bei den Wahlen des Personalrates ja über mehrere Tage besteht und diese Frage angeblich dort nicht auftauchte.
Im NPersVG habe ich analog der o. g. Regelung selbst bislang keine so klare Info gefunden.
Mal schauen was noch kommt.
Gruß - Maiko
danke für die Info. Den Beitrag habe ich übersehen. Das BetrVG findet zwar bei uns keine Anwendung, aber die Ausage von Frau Fischer von der BIH zeigt ja in die Richtung. Unser Personalrat konnte mir nicht weiterhelfen, weil die Wahlmöglichkeit bei den Wahlen des Personalrates ja über mehrere Tage besteht und diese Frage angeblich dort nicht auftauchte.
Im NPersVG habe ich analog der o. g. Regelung selbst bislang keine so klare Info gefunden.
Mal schauen was noch kommt.
Gruß - Maiko
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Vergütung und Fahrkosten für Urlauber - die an Wahlversammlung teilnehmen im öff. Dienst?
Ich auch nicht. Ganz schön „mutig“ diese Einzelmeinung von dem PR-Vorsitzenden, wenn er das denn wirklich so wörtlich erklärt haben sollte, dass Teilnahme Arbeitszeit sei. Ein derartiger Rechtssatz ist mir nicht bekannt. Aus welcher Norm des NPersVG soll sich das denn ableiten lassen nach dessen Ansicht?Maiko hat geschrieben:In den Einladungen zu diesen Versammlungen hat der PR die Teilnahme als Arbeitszeit erklärt, was ich aber so 100 %ig auch nicht rauslesen kann.
Wenn es in dem Geltungsbereich des NPersVG keinen Paragraphen gibt, der dem Anspruch aus § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG entspricht ("Teilnahme ist ... wie Arbeitszeit zu vergüten") – dann gibt es keine Rechtsgrundlage für die angefragte "Vergütung". Habe jedenfalls nach Schnelldurchsicht nichts dergleichen gefunden in § 44 Abs. 2 des NPersVG und auch sonst nirgends im NPersVG. Hier ist m.E. zu differenzieren. Denn hier gelten insoweit ja zwei völlig unterschiedliche Prinzipien zwischen dem BetrVG einerseits – und zum Beispiel dem BPersVG / NPersVG andererseits laut dem Fachschrifttum. Auch im BPersVG gibt es keine solche Norm, wonach eine Teilnahme "wie Arbeitszeit" zu vergüten sei laut Literatur. Zum Thema auch Diskussion 2013 zur Personalversammlung im ÖD z.B. bei „Urlaub ohne Bezüge“ auf beamtentalk.deMaiko hat geschrieben:die z.B. im Urlaub wählen, die Zeit der Anwesenheit bei der Wahl vergütet bekommen müssten?
Vgl. Düwell, LPK-SGB IX, 5. Auflage 2018, zu § 178 Rn. 18 zur "Vergütung der Teilnahme" gemäß § 44 BetrVG unter Hinweis auf BAG, 31.05.1989, 7 AZR 574/88, für die Privatwirtschaft; ferner schon BAG, 05.05.1987, 1 AZR 292/85. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Zeit der Teilnahme Arbeitszeit sei entgegen verbreiteter „Irrlehre“, sondern nur, dass diese "wie Arbeitszeit zu vergüten“ ist, so BAG 1987: "Zeit der Teilnahme ist keine Arbeitszeit."
Ebenso Fitting, § 44 BetrVG Rn. 25, zur Vergütung, als auch § 44 BetrVG Rn. 40, zu notwendigen Fahrtkosten, für BR-Wahl im vereinfachten Verfahren gemäß § 14a BetrVG. Das hat dann auch für SBV-Wahlversammlung entsprechend zu gelten. Hinweise fehlen bisher zu § 44 Abs. 1 BetrVG in der BIH-Wahlrechtsbroschüre in Abschnitt 5.2 zu den "Kosten der Wahl" sowie in den BIH-Einladungsformularen. Vgl. dazu auch Diskussion aus 2014 zum BetrVG.
Öffentlicher Dienst
(keine Minderung Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt)
Anders hingegen für den Geltungsbereich des BPersVG. Dort gilt das sog. Lohnausfallprinzip lt. § 50 Abs 1 Satz 2 BPersVG nach Düwell. Folge ist: Wer z.B. ohne Bezüge beurlaubt ist oder sich in Elternzeit befindet, hat keinen vergütungsrechtlichen Anreiz zur Teilnahme. Ferner § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Und für entsprechend normierte Personalvertretungsgesetze der Bundesländer gilt nichts anderes.
Der Gesetzgeber sieht und empfindet das wohl anders: Das sind „Privilegien“ des ÖD ggü. Privatwirtschaft, da solche Sonderopfer im Betrieb nicht erwartet, sondern vergütet werden wie Arbeitszeit nach BetrVG.Maiko hat geschrieben:Von meinem Rechtsempfinden würde ich es als richtig empfinden, wenn Kollegen, die außerhalb der Arbeitszeit wählen, auch die Zeit bei der Wahl vergütet bzw. angerechnet bekommen müssten.
Adressdaten
Zu dem Erforderniss der Adressdaten bei momentan ruhenden Arbeitsverhältnissen zwecks persönlicher Einladung vgl. auch Diskussion aus 2016.
Viele Grüße
Albin Göbel