Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes
Verfasst: Mittwoch 5. September 2018, 15:45
Hallo,
im SchwbVWO ist nichts zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes definiert. Dennoch wird es wohl allgemein als sinnvoll erachtet, solche zu benennen. Meine Fragen:
1. Vertritt immer ein benanntes Ersatzmitglied genau eine benannte Person im Wahlvorstand oder wird einfach irgendein Ersatzmitglied genommen wenn im Wahlvorstand jemand Urlaub hat oder krank wird?
2. Müssen die Ersatzmitglieder im Wahlausschreiben (Aushang) bekannt gemacht werden?
3. Gibt es sonst irgendwelche Richtlinien für Ersatzmitglieder?
4. Können Ersatzmitgliedern einfach so Aufgaben des Wahlvorstandes übertragen werden.
5. Können Wahlbewerber ohne Wissen der Wählerinnen und Wähler Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes werden und Aufgaben beim Wahlverfahren übernehmen?
6. Wahlvorstand / Ersatzmitglieder dürfen sich zur Wahl bewerben, aber geht es nicht gegen die gebotene Neutralität, wenn sie einen Großteil der Wahlunterstützungen (viel mehr als benötigt) für sich abfischen?
Und schließlich noch ein Szenario:
Der (von der alten SBV aufgestellte?) Wahlvorstand stellt die alte SBV als seine Ersatzmitglieder auf. Im Wahlaushang wird davon nichts erwähnt. Die alte SBV will wieder kandidieren. Die Wählerliste wird in der SBV ausgelegt, weil dort die notwendige Verfügbarkeit an Personal gegeben sei. Kurz nach Wahlaushang versuchen andere Wahlbewerber, bei Kolleginnen und Kollegen ihre Listen zur Wahlunterstützung mit den notwendigen Stimmen zu füllen und merken, dass die meisten Leute bereits bei der alten SBV unterschrieben haben und deshalb kein zweites Mal unterschreiben können. Der Betrieb bzw. die Dienststelle ist über viele Standorte verteilt und in der Wählerliste steht nur ein Chiffre des Bereiches. Über Suchmaschinen kann nur ein Teil der betrieblichen Adressen bzw. Email ermittelt werden. Viele Wählerinnen und Wähler antworten nicht auf Email. Da werden 10 Werktage für die Sammlung der benötigten Unterschriften ganz schön knapp.
Was halten Sie / haltet Ihr davon?
Viele Grüße,
im SchwbVWO ist nichts zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes definiert. Dennoch wird es wohl allgemein als sinnvoll erachtet, solche zu benennen. Meine Fragen:
1. Vertritt immer ein benanntes Ersatzmitglied genau eine benannte Person im Wahlvorstand oder wird einfach irgendein Ersatzmitglied genommen wenn im Wahlvorstand jemand Urlaub hat oder krank wird?
2. Müssen die Ersatzmitglieder im Wahlausschreiben (Aushang) bekannt gemacht werden?
3. Gibt es sonst irgendwelche Richtlinien für Ersatzmitglieder?
4. Können Ersatzmitgliedern einfach so Aufgaben des Wahlvorstandes übertragen werden.
5. Können Wahlbewerber ohne Wissen der Wählerinnen und Wähler Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes werden und Aufgaben beim Wahlverfahren übernehmen?
6. Wahlvorstand / Ersatzmitglieder dürfen sich zur Wahl bewerben, aber geht es nicht gegen die gebotene Neutralität, wenn sie einen Großteil der Wahlunterstützungen (viel mehr als benötigt) für sich abfischen?
Und schließlich noch ein Szenario:
Der (von der alten SBV aufgestellte?) Wahlvorstand stellt die alte SBV als seine Ersatzmitglieder auf. Im Wahlaushang wird davon nichts erwähnt. Die alte SBV will wieder kandidieren. Die Wählerliste wird in der SBV ausgelegt, weil dort die notwendige Verfügbarkeit an Personal gegeben sei. Kurz nach Wahlaushang versuchen andere Wahlbewerber, bei Kolleginnen und Kollegen ihre Listen zur Wahlunterstützung mit den notwendigen Stimmen zu füllen und merken, dass die meisten Leute bereits bei der alten SBV unterschrieben haben und deshalb kein zweites Mal unterschreiben können. Der Betrieb bzw. die Dienststelle ist über viele Standorte verteilt und in der Wählerliste steht nur ein Chiffre des Bereiches. Über Suchmaschinen kann nur ein Teil der betrieblichen Adressen bzw. Email ermittelt werden. Viele Wählerinnen und Wähler antworten nicht auf Email. Da werden 10 Werktage für die Sammlung der benötigten Unterschriften ganz schön knapp.
Was halten Sie / haltet Ihr davon?
Viele Grüße,