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Abgabe des Wahlvorschlages
Verfasst: Dienstag 4. September 2018, 14:26
von bereh
Hallo,
gibt es Vorschriften, bei wem der Wahlvorschlag abgegeben werden soll und in welcher Form der Empfang quittiert wird?
Ich habe bei unserem Wahlvorstand nachgefragt und nur lapidar zur Anwort bekommen, ich können diesen im Büro der jetzigen SBV abgeben. Das wäre dann wohl der Wahl-Mitbewerber... Theoretisch kann der nun gut informierte Konkurrent Druck auf die Wahlunterstützer/innen im gegen ihn abgegeben Wahlvorschlag ausüben und sie z.B. in seine eigene Liste aufnehmen um die erste Unterschrift ungültig zu machen.
In der SchwbVWO kann ich dazu nichts Konkretes finden, außer §6 (1) eher allgemein "Die Wahlberechtigten können [...] schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen." Für mich wäre ein Wahlvorstand bei einer solchen Einbeziehung der SBV in die Wahl überflüssig bzw. von der jetzigen SBV abhängig.
Im übrigen liegen auch die Wählerlisten nur bei der jetzigen SBV aus und jeder Bewerber muss diese um Einsicht bitten. Schon das finde ich grenzwertig...
Re: Abgabe des Wahlvorschlages
Verfasst: Dienstag 4. September 2018, 15:17
von Clara
Verantwortlich für die Durchführung der Wahl ist einzig und allein der von der alten SBV bestellte Wahlvorstand. Die alte SBV kann zwar Mitglied des Wahlvorstandes sein, muss dann aber eine strikte Neutralität waren.
Der Wahlvorschlag hat direkt an den Wahlvorstand zu erfolgen und nur der Wahlvorstand (außer den Wahlunterstützern natürlich) dürfen davon Kenntnis haben.
Daß das Wählerverzeichnis bei der alten SBV ausliegt, ist auch nicht in Ordnung. Wahlbewerber müssen auch die Möglichkeit haben, ohne langes Bitten, Einblick in das Wählerverzeichnis zu haben.
Sollte bei Euch die alte SBV nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein, ist die geschilderte Vorgehensweise definitiv nicht rechtskonform und natürlich ein Anfechtungsgrund für die Wahl. Darauf würde ich Hinweisen um zu erreichen, dass das Verfahren rechtskonform gestaltet wird.
Re: Abgabe des Wahlvorschlages
Verfasst: Dienstag 4. September 2018, 15:51
von bereh
Danke für die Bestätigung!
Wie gehe ich am Besten konstruktiv mit diesen Sachen um? Wende ich mich an den Arbeitgeber? Ist es notwendig, mir einen Anwalt zu nehmen (und zu bezahlen) um die Wahl vor dem Arbeitsgericht anzufechten? Mir ist bekannt, dass für eine Anfechtung mindestens drei Wahlberechtigte notwendig sind. Um eine Wahl für nichtig erklären zu lassen sind die Hürden juristisch wohl recht hoch.
Gibt es nicht ein frühzeitig anwendbares 'milderes' Mittel, um eine rechtskonforme SBV-Wahl zu erreichen? Nach meiner Einschätzung hat der Wahlvorstand einfach keine Ahnung und dem Arbeitgeber ist die jetzige SBV ganz recht.
AW: "Buchbinder Wanninger"?
Verfasst: Dienstag 4. September 2018, 16:30
von albin.göbel
bereh hat geschrieben:Gibt es Vorschriften, bei wem Wahlvorschlag abgegeben werden soll?
Hallo, erinnert mich spontan an Baufirma "Meisel & Compagnie" von
Karl Valentin.
Der Ort, wo man den Wahlvorschlag incl. Zustimmung des Bewerbers "einreichen" muss, der ergibt sich aus
§ 6 Absatz 1 SchwbVWO, nämlich "beim Wahlvorstand" in dessen Büro. Und wo das ist, muss so exakt im Wahlausschreiben (Nr. 6 bzw. 9) angegeben werden nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 SchwbVWO, dass man
"den Ort" nicht etwa erst nachfragen muss nach der Etage oder Zimmernummer. Das muss im Ausschreiben "akribisch" angegeben werden laut Rechtsprechung und Literatur.
bereh hat geschrieben:Ich habe bei unserem Wahlvorstand nachgefragt und nur lapidar zur Antwort bekommen, ich könne diesen im Büro der SBV abgeben.
Ist SBV Mitglied des Vorstandes? Mindestens eines der Mitglieder dieses Vorstands muss sich m.E. jedenfalls
am letzten Tag der Einreichungsfrist zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen bereithalten. Sonst wäre dieses Vorgehen u.U. eine unzulässige Verkürzung der Zwei-Wochen-Frist (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Rn 12 bis 14 zu § 6). In der Wahlordnung steht zudem nirgends was vom Büro der SBV.
Clara hat geschrieben:Daß das Wählerverzeichnis bei der SBV ausliegt, ist auch nicht i.O.
Woraus soll sich das denn ergeben? Es muss die im Ausschreiben angegebene
Stelle sein, "wo und wann" (Nr. 4).
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Abgabe des Wahlvorschlages
Verfasst: Dienstag 4. September 2018, 16:51
von bereh
Das hatte ich übersehen:
Nach Wahlaushang ist der letzte Abgabetermin der 7.9.2018 (ein Freitag). Der Wahlvorstand persönlich ist (nach dem selben Wahlaushang) in seinem Büro aber nur erreichbar Di.,Mit.,Do. 9-12 Uhr. Deshalb hat der Wahlvorstand mir vermutlich einfach die alte SBV als Abgabeinstanz genannt um den letzten Abgabetag einhalten zu können.
Ich wollte bis zum letzten Tag warten falls ich zur Scherheit noch mehr Unterstützerunterschriften zusammenbekomme. Bis jetzt habe ich von den benötigten 11 bereits 14 Unterschriften, weiss aber nicht wie viele noch andere Listen neben meiner unterschrieben haben. Möglicherweise werden einige Unterschriften dann ungültig bzw. annuliert. Die Leute mit Behinderung sind an etlichen Standorten verteilt und von vielen haben ich keine betriebliche Adresse oder Email rausbekommen. Es ist nicht so einfach, das Ganze so nebenbei zu erledigen.
Re: Abgabe des Wahlvorschlages
Verfasst: Dienstag 4. September 2018, 17:45
von albarracin_01
Hallo,
das dürfte ein ganz klarer Anfechtungsgrund sein.
Der WV muß selbst sicherstellen, daß bis zum letzten Termin auch eine Abgabe möglich ist. Und das muß auch einwandfrei aus dem Wahlausschreiben hervorgehen.
Du solltest dem WV aufgrund der krassen Fehler dringend einen Wahlabbruch empfehlen.
Re: Abgabe des Wahlvorschlages
Verfasst: Mittwoch 5. September 2018, 09:32
von SchmeixFliege
Wenn man von der unparteiischen Arbeit des Wahlvorstandes nicht besonders überzeugt ist, dann wird ein Wahlabbruch und ein erneutes Wahlausschreiben vermutlich auch nichts an diesem Sachverhalt ändern. Wäre es in diesem Fall nicht besser zu schauen, ob man mit dem Wahlergebnis leben kann/möchte und andernfalls durch eine Anfechtung den Wahlvorstand ebenfalls an die Wand laufen zu lassen?
Mit den 14 Unterstützern des Wahlvorschlags würde ich nach Möglichkeit nochmal Kontakt aufnehmen und sie darüber informieren, dass sie nur einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson gültig unterzeichnen können und sie fragen, ob sie evtl. hier auch einen zweiten Wahlvorschlag unterschrieben haben. Dann ist schon mal klar, dass diese Stimme auf der Kippe steht.
Es ist ja nicht besser, wenn sie bei doppelter Unterzeichnung dann erst vom Wahlvorstand auf diesen Sachverhalt hingewiesen werden und dann evtl. dem anderen Wahlvorschlag ihre Stimme geben (evtl. auch nach entsprechender Beeinflussung durch die amtierende SBV oder durch den Wahlvorstand).
Aus demokratischen Gesichtspunkten ist es viel besser, wenn mehrere Bewerber zur Wahl stehen und nicht nur wie in Scheindemokratien nur die Einheitspartei zur Wahl steht. Die amtierende SBV wird vermutlich mit Leichtigkeit die notwendigen Stützunterschriften erreichen, deshalb ist es wichtig, dass auch ein zweiter Kandidat auf dem Stimmzettel zur Auswahl steht, egal ob der Unterstützer auf dem Wahlvorschlag ihn nun auch tatsächlich wählen wird oder auch nicht.
AW: Betriebliche Adressen und Nachbesserung Wahlvorschlag?
Verfasst: Mittwoch 5. September 2018, 12:10
von albin.göbel
bereh hat geschrieben:Die Leute mit Behinderung sind an etlichen Standorten verteilt und von vielen haben ich keine betriebliche Adresse rausbekommen.
Da würde ich mich einfach mal an den Wahlvorstand wenden und um Hinweise bitten. Sonst läuft die Wählerliste in gewisser Weise ins Leere: Denn ohne eine betriebliche Adresse ist Werben um nötige Stützunterschriften faktisch unmöglich. Darauf wurde jedoch bisher in der Literatur nicht näher eingegangen, soweit ersichtlich. Lediglich Prof.
Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Abschnitt 10.3.2, hat sich näher damit befasst und sich mit neuester Rechtsprechung auseinandergesetzt.
bereh hat geschrieben:Möglicherweise werden einige Unterschriften dann annuliert ...
Laut einer Ansicht BIH-Wahlbroschüre, Seite 53 unten, müsste der Wahlvorstand dann aber eine Möglichkeit der Nachbesserung anbieten mit Frist von "drei Arbeitstagen". Näheres in der
Diskussion 2015 am Ende (strittig)
bereh hat geschrieben:Der Wahlvorstand persönlich ist (nach dem selben Wahlaushang) in seinem Büro aber nur erreichbar Di., Mit., Do. 9-12 Uhr.
Das wäre auch dann nicht ausreichend, wenn erreichbar am Freitag, 07.09.2018, bis 12 Uhr. Denn auch das wäre u.U. eine faktisch unzulässige Verkürzung der Einreichungsfrist etwa für Teilzeitkräfte, die nur nachmittags arbeiten.
bereh hat geschrieben:Nach meiner Einschätzung hat der Wahlvorstand einfach keine Ahnung
Genau deshalb haben die Integrationsämter flächendeckend spezielle Wahlseminare für SBV-Wahlen angeboten (teils schon ab Ende 2017), um solche Wahlfehler bzw. Anfechtungen zu vermeiden.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Abgabe des Wahlvorschlages
Verfasst: Mittwoch 5. September 2018, 15:03
von SchmeixFliege
SchmeixFliege hat geschrieben:Wäre es in diesem Fall nicht besser zu schauen, ob man mit dem Wahlergebnis leben kann/möchte ...
Bei 11 benötigten Stützunterschriften sind ja über 200 schwerbehindert Beschäftigte vorhanden, da kann sich die Vertrauensperson also freistellen lassen und "zwei" Stellvertreter auch ständig zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Insofern ist eigentlich genügend Arbeit für mehr als eine Person da und meist klappt die Zusammenarbeit von gewählten Personen ohne juristische Streitereien etwas besser.
Manche Vertrauensperson beteiligen ihre Stellvertreter aber nicht und diese haben selbst leider keinen Rechtsanspruch auf eine Heranziehung.
AW: Quittung für Wahlvorschlag?
Verfasst: Mittwoch 5. September 2018, 15:45
von albin.göbel
bereh hat geschrieben:Gibt es Vorschriften, in welcher Form der Empfang quittiert wird?
Ein verständiger bzw. neutraler Wahlvorstand wird den Überbringern sicher nicht den
legitimen Wunsch nach einer "Quittung" für den Wahlvorschlag verwehren zum Zeitpunkt der Einreichung, Wahlordnung hin oder her. Ich habe das immer als selbstverständlich angesehen, den Überbringern von Wahlvorschlägen eine solche Quittung unaufgefordert auszustellen mit Datum und Uhrzeit als Service. Warum das nicht in der SchwbVWO normiert wurde ist mir schleierhaft.
Könnte zB. ganz unbürokratisch und praxisbewährt in der Form geschehen, wonach ein Mitglied dieses Vorstands rechts oben auf dem Wahlvorschlagsformular den Eingang der Vorschläge bzw. Zustimmungen vermerkt, davon eine Kopie macht und diese den Überbringern übergibt oder aber auf einer mitgebrachten '
Zweitschrift' dieses Wahlvorschlags quittiert entsprechend dem Rechtsgedanken aus
§ 368 BGB bzw. entsprechend dem Rechtsgedanken in § 7
Abs. 1 WO-BetrVG für BR-Wahlen – damit der Vertreter des Wahlvorschlags dafür einen Beleg hat, dass dieser Wahlvorschlag fristgerecht eingereicht wurde.
Dieses ist eine dieser Ungereimtheiten der SchwbVWO, dass dort im Unterschied etwa zur BR-Wahl nichts steht zur schriftlichen Empfangsbestätigung, was ja auch Ulrich Römer aufgestoßen ist in der
Diskussion vom 01.08.2018: Denn das berechtigte Interesse an einer Quittung ist identisch (vergl.
Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Kapitel 16 mit kritischem "Ausblick" zu den Unklarheiten der Wahlordnung in schwieriger Bürokratensprache – mit teils "chaotischer" bzw. unverständlicher Normierung statt einfach.
Viele Grüße
Albin Göbel