Anzahl der Vertreter

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brettbacher

Anzahl der Vertreter

Beitrag von brettbacher »

Liebes Forum,
wir sind komplette Neulinge im Wahlvorstand und haben 2 Fragen:
Der AG möchte, dass nur 1 Vertreter gewählt wird. Der Wahlvorstand ist der Empfehlung des Betriebsrates nachgekommen und hat sich für 2 Vertreter entschieden.
Frage 1: Darf der AG die Anzahl der Vertreter "anfechten"?
Frage 2: Muss der Wahlvorstand den AG über seine Entschiedung, 2 Vertreter zuzulassen, in einem separaten Schreiben informieren oder reicht es, wenn der AG diese Information aus den Wahlausschreiben ersehen kann?
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Anzahl der Stellvertreter?

Beitrag von albin.göbel »

Brettbacher hat geschrieben:Frage: Darf der AG die Anzahl der Vertreter "anfechten"?
Hallo, eine Anfechtung allein wegen der Anzahl der Stellvertreter ist nicht zulässig. Die liegt im pflichtgemäßem Ermessen des SBV-Wahlvorstands. Auch die B­IH-Wahl­bro­schü­re­­­ und das Fachschrifttum em­pfeh­len­­ regelmäßig mehr als einen Stell­ver­tre­ter­­­ zu wählen. Siehe dazu auch WahlNAVI zur "Anzahl der Stellvertreter". In der Praxis haben sich wenigstens zwei Stellvertreter bewährt, um eine lückenlose In­te­res­sen­ver­tre­tung­­­ der schwerbehinderten Be­schäf­tig­ten­­ zu gewährleisten, bzw. um im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mit­glieds­ nicht gleich nachwählen zu müssen. Ebenso Prof. Dr. Kohte zur Nachwahl auf reha-recht ("sollten zumindest zwei Stell­ver­tre­ter­­ gewählt werden"). Ferner auch Diskussion 2017 mit weiteren Quellen.

Wenn vorzeitiges Ausscheiden potentieller Bewerber etwa wegen Altersteilzeit oder Ruhestand oder Auslaufen eines be­fris­te­ten­­ Arbeitsvertrags während der Wahl­per­io­de­­ absehbar ist, sollte das vo­raus­schau­end­­ berücksichtigt werden, um Nach­wah­len­­­ zu erübrigen, so Prof. Düwell, Wahl ­­­­­ der SBV, 2. Auf­l. 2018, Kapitel 10.4.4.

TIPP: Der "guten Sitte" halber würde ich dem Arbeitgeber vorab separate Info mit Kurzbegründung geben (z.B. Beschluss des Wahlvorstands im Benehmen mit BR und unter Berücksichtigung der Literatur). Auch das ist im Ermessen des Vorstands.

Viele Grüße
Albin Göbel
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