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1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 10:51
von nickname999
Ist es zulässig eine Liste als Wahlvorschlag aufzustellen ?
Aussehen würde die Liste dann so:
1. Für die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen schlagen wir vor:
Name, Vorname .........
2. Für die Wahl zur Stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen schlagen wir vor:
Name, Vorname .........
3. Für die Wahl zum stellvertretenden Mitglieder schlagen wir vor :
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Oder muss jeder Kandidat auf einen Wahlvorschlag mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften. Es gibt nur eine Person die bereit ist Vertrauensperson zu werden, eine die bereit ist stellvertretende Vertrauensperson zu werden und ca 6 weitere Personen die nur Mitglied der SBV werden wollen aber nicht das Amt der Vertrauensperson wollen. Mit den 8 Personen ist auch die festgelegte Zahl der personen der SBV erreicht.
Re: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 11:31
von albarracin_01
Hallo,
ein Formular für einen gemeinsamen Wahlvorschlag von VP und Stellvertretern ist grundsätzlich zulässig.
Allerdings darf es innerhalb der Stellvertreter keine Differenzierung mehr geben - zB nach erstem und weiteren Stellvertretern.
Alle Bewerber für die stellv. VP müssen gemeinsam aufgeführt werden. Wer dann in welcher Reihenfolge zum Zuge kommt, richtet sich dann nach dem absoluten Stimmenergebnis.
AW: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 11:40
von albin.göbel
NEIN So geht's definitiv leider nicht: Rate ihnen daher dringend, sich am jahrzehntelang bewährten und rechtssicheren amtlichen
Formular für Wahlvorschläge zu orientieren, "abgesegnet" durch Rechtsprechung und Literatur. Das von Ihnen vorgestellte Konzept müsste der Wahlvorstand
komplett ablehnen aus meiner Sicht:
• Es ist nicht zulässig sowie wahlordnungsrechtlich ausgeschlossen, nur als
weiteres stellvertretende Mitglied (Nr. 3) einer SBV zu kandidieren nach
§ 6 SchwbVWO.
• Es ist ferner nicht zulässig, nur als
erstes stellvertr. Mitglied der SBV zu kandidieren (Nr. 2), sondern nur als stellvertr. Mitglied. Die Reihung obliegt dem Wählervotum.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 11:56
von SchmeixFliege
Der Musterwahlvorschlag ist in der
Wahlbroschüre der BIH auf Seite 107 zu finden.
Re: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 12:36
von nickname999
Aus den Kommentaren entnehme ich das wenn der Wahlvorschlag wie folgt wäre es aber gehen könnte :
1. Für die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen schlagen wir vor:
Name, Vorname .........
Name, Vorname .........
2. Für die Wahl zum stellvertretenden Mitglieder schlagen wir vor :
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Stellvertretendes Mitglied : Name Vorname
Die Namen dann jeweils in alphabetischer Reihenfolge.
Re: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 12:45
von SchmeixFliege
nicht ganz richtig
Es dürfen nur so viele Vorschläge gemacht werden, wie Personen gewählt werden können.
d.h.
1 mal Vorschlag für Vertrauensperson
und
maximal
X mal Vorschlag für Stellvertreter wie laut Wahlausschreiben gewählt werden
Die vorgeschlagene Vertrauensperson kann auch nochmal bei den Stellvertretern aufgeführt werden.
Das bringt die zusätzliche Chance zumindest als Stellvertreter gewählt zu werden.
Was ich etwas irreführend finde, dass im Musterwahlausschreiben der BIH von zwei Wahlgängen gesprochen wird.
Wenn Vertrauensperson und Stellvertreter auf einem Stimmzettel aber getrennt voneinander zu kennzeichnen sind, ist das meines Erachtens
ein Gang des Wählers zur Wahl. Aber mit Wahlgang ist wohl nur das Prozedere einer Wahl gemeint
Im vereinfachten Wahlverfahren finden nach der Wahlordnung zwei Wahlgänge des Wählers statt.
AW: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 13:00
von albin.göbel
NickName999 hat geschrieben:Aus den Kommentaren entnehme ich, dass wenn der Wahlvorschlag wie folgt wäre, es gehen könnte...
1. Für die Wahl zur Vertrauensperson ... schlagen wir vor:
• Name, Vorname .........
• Name, Vorname .........
Hallo, welche Kommentare meinen Sie da, wonach zwei Personen als Kandidaten für die Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlagsformular vorgeschlagenen werden könnten? Könnten Sie die genauen Fundstellen angeben bzw im Wortlaut zitieren?
Vergleiche auch zum strikten Verbot einer derartigen Mehrfachunterstützung z.B. die
Diskussion vom 01.08.2018. Ferner Prof.
Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018 auf Seite 126, wonach stets nur eine Person für das Amt der Vertrauensperson in einem Formular vorgeschlagen und unterstützt werden kann. MERKSATZ: Genau so viele, wie im Ausschreiben stehen und später maximal im Stimmzettel angekreuzt werden können, können z.B. in einem Vorschlagszettel max. benannt werden. Dafür reicht die im Wahlausschreiben (konkret) anzugebende
Zahl der Unterstützer, also nicht, wie teils unzutreffend gemeint wird, ein
Mehrfaches davon. Dies verlangt die Wahlordnung nicht.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 13:38
von SchmeixFliege
Man kann wie bei anderen Wahlen vermutlich auch hier zwei Wahlen (Wahlgänge) zusammenfassen.
Aber würden zwei Wahlgänge nicht zwei unterschiedliche Stimmzettel in zwei unterschiedlichen Wahlumschlägen und den Einwurf in zwei unterschiedliche Wahlurnen bedeuten?
Re: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 15:06
von nickname999
@Albin.Göbel
Es ist der Versuch einer Schlussfolgerung aus dem Gesagten und dem was nicht gesagt wurde, bitte nicht gleich schlagen
jeder lernt mal zu laufen und bis zum Marathon ist ein steiniger Weg
da muss nicht noch ein Meteorit einschlagen.
Bei uns wurde der Wahlvorschlag, wie er unter den Formularen unter:
https://www.integrationsaemter.de/files ... g_FOe.docx
zu sehen ist, umgangssprachlich als Liste bezeichnet was falsch ist und zu Irritation führte.
Ich gehöre nicht dem Wahlvorstand an, aber nachdem eine Person von der Schulung zurück kam und meinte jede*r einzelne der/die sich zur SBV aufstellen lassen will, braucht mindestens 1/20 der Wahlberechtigten als Unterstützerunterschriften brach ein wenig Panik aus, wie das gehen soll.
Klar wenn jede*r als Vertrauensperson kandidieren wollte oder sich jeweils mehrere Grüppchen bilden, die sagen wir wollen SBV, sind es dann mehrere Wahlvorschläge und dann stimmt es ja auch, da jeder Wahlvorschlag entsprechend Unterstützungsunterschriften benötigt.
Problem ist bei uns, dass die, die überhaupt bereit sind die Aufgabe der SBV wahrzunehmen und bereit sind den Spagat zwischen Tagestodo und SBV-Todo zu wagen, zu bewältigen sich entsprechend weiterzubilden usw. noch seltener sind als die "Seltenen Erden", so daß es vermutlich nur einen Wahlvorschlag geben wird und dieser die Personen enthalten wird, die bisher in der SBV sind plus ein zwei Personen die an die Stelle berenteter ausgeschiedener MA treten.
Ist aber in anderen Bereichen, wo es um das Engament für Mitmenschen geht leider nicht anders, ist wohl ein gesellschaftliches Problem an dem es in unserem Lande krankt.
Re: 1 Wahlvorschlag in Form einer Liste
Verfasst: Donnerstag 30. August 2018, 21:41
von Heidi Stuffer
Hallo SchmeixFliege,
zu Deinem Posting:
"Aber würden zwei Wahlgänge nicht zwei unterschiedliche Stimmzettel in zwei unterschiedlichen Wahlumschlägen und den Einwurf in zwei unterschiedliche Wahlurnen bedeuten?"
Nein, nicht zwei Stimmzettel, nicht zwei Wahlumschläge, nicht zwei Wahlurnen. Das wäre ziemlich formal gedacht, zu bürokratisch und zu aufwendig, sagte schon BAG, 29.07.2009, 7 ABR 91/07. Die Wahlordnung verlangt das nicht.
https://openjur.de/u/171849.html
Beste Grüße
Heidi Stuffer