Verschiedene Versionen des Wahlausschreibens erlaubt? (Ergänzungen, Tilgungen)

Antworten
marien

Verschiedene Versionen des Wahlausschreibens erlaubt? (Ergänzungen, Tilgungen)

Beitrag von marien »

Liebe Experten, liebe Forumsmitglieder,

da es bei uns aktuell drängt mit der Fertigstellung der Briefwahlunterlagen, möchte ich meine bereits hier gestellte Frage nochmals wiederholen:

Darf das Wahlauschreiben nach erfolgtem Aushang nochmals angepasst werden - in unserem Fall für den Versand der Briefwahlunterlagen?
Insbesondere geht es hier um den Hinweis zu Zeit und Ort der (öffentlichen) Öffnung der Briefwahl-Freiumschläge, der noch ergänzt werden sollte.

ich würde mich sehr freuen, wenn jemand helfen kann!
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Verschiedene Versionen des Wahlausschreibens erlaubt? (Ergänzungen, Tilgungen)

Beitrag von albin.göbel »

marien hat geschrieben:Darf das Wahlausschreiben nach erfolgtem Aushang nochmals an­ge­passt­­­­­­ werden - in unserem Fall für Versand der Briefwahlunterlagen?
Ich würde keinesfalls am Wahl­aus­schrei­ben­­­­­ vom 09.08.2018 selbst etwas ver­än­dern­­­­­­ - kein Wort! Denn Anpassungen des Wortlauts sind in der Rechtsprechung teil­wei­se­­­­­­ überaus kritisch gesehen worden (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 90 bis 94, zur Berichtigung von Wahl­aus­schrei­ben­­­­­ in Betrieben und Dienststellen).
marien hat geschrieben:Insbesondere geht es hier um den Hinweis zu Zeit und Ort der (öf­fent­li­chen­­­­­) Öffnung der Frei­um­schlä­ge­­­­­, der noch ergänzt werden sollte.
TIPP: Zeitnah weitere gesonderte Be­kannt­ma­chung­­­­­ erlassen und aushängen zur Er­gän­zung­­­­­­ bzw. Präzisierung Ihres ­Wahl­­­­­aus­schrei­bens­­­­­­ vom 09.08.2018, diese dann den Wahl­un­ter­la­gen­­­­­­­­­­­­ beifügen, und na­tür­lich­­­­­­ auch diese Be­kannt­ma­chung­­­­­ als wei­te­re­­­­­­ Anlage in Ihrem Merk­blatt­­­­ ver­mer­ken­­­­­­. In dieser Be­kannt­ma­chung­­­­­ könnten Sie dann sinn­ge­mäß­­­­­­ sowie klar­stel­lend auch rein­schrei­ben­­­­­­, dass die Brief­wahl­un­ter­­­­­la­gen­­­­­­­ unaufgefordert versendet werden und es keines gesonderten An­trags­­­­­­ auf Briefwahl bedarf - und evtl. sons­ti­ge­­­­­­ sachdienliche Hinweise. Das ist aus meiner Sicht hier der einfachste Weg und rechtssicher laut BAG 2013 (ZB 2/2014) und LAG Köln 2016.

Viele Grüße
Albin Göbel
marien

Re: Verschiedene Versionen des Wahlausschreibens erlaubt? (Ergänzungen, Tilgungen)

Beitrag von marien »

Sehr geehrter Herr Göbel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Antworten