Wahlliste: aktives Wahlrecht
Verfasst: Montag 20. August 2018, 13:36
Hallo,
wir haben bei der Erstellung der Wahlliste festgestellt, dass wir gerade auf der Grenze zwischen fömlichen und vereinfachtem Wahlverfahren stehen.
Dabei gibt es zwei Fälle, deren aktives Wahlrecht das sog. "Zünglein an der Waage" darstellen dürfte:
1. Fall Umschüler:
Es gibt einen Umschüler, der vom Jobcenter einen "Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildung gem. § 16 Abs. 1 SGB II iVm. § 115 iVm. §§ 81 SGB III) macht. Er erhält ein Netto-Arbeitsentgelt von 100 €. Ich kenne aber nicht die genaue Rechtsgrundlage der Weiterbildung, weiß also nicht, ob es sich um einen sog. "Ein-Euro-Jobber" nach § 16d SGB II handelt (dann hätte er wohl kein aktives und passives Wahlrecht) oder eine Maßnahme nach § 16e SGB II "Perspektiv-Jobber" (in diesem Falle bestünde wohl das Wahlrecht).
2. Fall Mitarbeiter scheidet vor dem Wahltermin aus:
Es gibt einen Mitarbeiter, bei dem bereits jetzt bekannt ist, dass er zum Wahltermin ausgeschieden ist. Dabei stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anzahl von 50 Wahlberechtigten vorliegen muss. Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens (dafür spricht § 177 Abs. 6 S. 3 SGB IX) oder der Wahlstichtag (ggf. über § 177 Abs. 2 SGB IX herzuleiten).
Ich bin der Ansicht, dass der Tag der Erstellung des Wahlausschreibens zählt. Nur stellt sich dann die Frage, ob es schädlich ist, dass ich schon jetzt weiß, dass dieser Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Wahl aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sein wird.
Gibt es hierzu Meinungen, Ideen oder gar Lösungsansätze?
Vielen Dank im Voraus,
Besten Gruß
Michael
wir haben bei der Erstellung der Wahlliste festgestellt, dass wir gerade auf der Grenze zwischen fömlichen und vereinfachtem Wahlverfahren stehen.
Dabei gibt es zwei Fälle, deren aktives Wahlrecht das sog. "Zünglein an der Waage" darstellen dürfte:
1. Fall Umschüler:
Es gibt einen Umschüler, der vom Jobcenter einen "Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildung gem. § 16 Abs. 1 SGB II iVm. § 115 iVm. §§ 81 SGB III) macht. Er erhält ein Netto-Arbeitsentgelt von 100 €. Ich kenne aber nicht die genaue Rechtsgrundlage der Weiterbildung, weiß also nicht, ob es sich um einen sog. "Ein-Euro-Jobber" nach § 16d SGB II handelt (dann hätte er wohl kein aktives und passives Wahlrecht) oder eine Maßnahme nach § 16e SGB II "Perspektiv-Jobber" (in diesem Falle bestünde wohl das Wahlrecht).
2. Fall Mitarbeiter scheidet vor dem Wahltermin aus:
Es gibt einen Mitarbeiter, bei dem bereits jetzt bekannt ist, dass er zum Wahltermin ausgeschieden ist. Dabei stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anzahl von 50 Wahlberechtigten vorliegen muss. Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens (dafür spricht § 177 Abs. 6 S. 3 SGB IX) oder der Wahlstichtag (ggf. über § 177 Abs. 2 SGB IX herzuleiten).
Ich bin der Ansicht, dass der Tag der Erstellung des Wahlausschreibens zählt. Nur stellt sich dann die Frage, ob es schädlich ist, dass ich schon jetzt weiß, dass dieser Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Wahl aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sein wird.
Gibt es hierzu Meinungen, Ideen oder gar Lösungsansätze?
Vielen Dank im Voraus,
Besten Gruß
Michael