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Wahlliste: aktives Wahlrecht

Verfasst: Montag 20. August 2018, 13:36
von micha_el
Hallo,
wir haben bei der Erstellung der Wahlliste festgestellt, dass wir gerade auf der Grenze zwischen fömlichen und vereinfachtem Wahlverfahren stehen.

Dabei gibt es zwei Fälle, deren aktives Wahlrecht das sog. "Zünglein an der Waage" darstellen dürfte:

1. Fall Umschüler:
Es gibt einen Umschüler, der vom Jobcenter einen "Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildung gem. § 16 Abs. 1 SGB II iVm. § 115 iVm. §§ 81 SGB III) macht. Er erhält ein Netto-Arbeitsentgelt von 100 €. Ich kenne aber nicht die genaue Rechtsgrundlage der Weiterbildung, weiß also nicht, ob es sich um einen sog. "Ein-Euro-Jobber" nach § 16d SGB II handelt (dann hätte er wohl kein aktives und passives Wahlrecht) oder eine Maßnahme nach § 16e SGB II "Perspektiv-Jobber" (in diesem Falle bestünde wohl das Wahlrecht).

2. Fall Mitarbeiter scheidet vor dem Wahltermin aus:
Es gibt einen Mitarbeiter, bei dem bereits jetzt bekannt ist, dass er zum Wahltermin ausgeschieden ist. Dabei stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anzahl von 50 Wahlberechtigten vorliegen muss. Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens (dafür spricht § 177 Abs. 6 S. 3 SGB IX) oder der Wahlstichtag (ggf. über § 177 Abs. 2 SGB IX herzuleiten).
Ich bin der Ansicht, dass der Tag der Erstellung des Wahlausschreibens zählt. Nur stellt sich dann die Frage, ob es schädlich ist, dass ich schon jetzt weiß, dass dieser Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Wahl aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sein wird.

Gibt es hierzu Meinungen, Ideen oder gar Lösungsansätze?

Vielen Dank im Voraus,

Besten Gruß

Michael

Re: Wahlliste: aktives Wahlrecht

Verfasst: Montag 20. August 2018, 14:39
von albarracin_01
Hallo,

Fall 2 scheidet dann aus, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich unwiderruflich vor dem Wahltag endet. Dann darf der AN gar nicht erst in die Wählerliste aufgenommen werden.

Wählerliste: Ein-Euro-Jobber?

Verfasst: Montag 20. August 2018, 14:41
von albin.göbel
Michael hat geschrieben:1. Fall Umschüler: Er erhält ein Netto-Arbeitsentgelt von 100 €.
Hallo, gibt's hier Vertrag des Betriebs mit diesem Umschüler für die Weiterbildung? Dann wäre er Arbeitnehmer iSd. BetrVG.
Michael hat geschrieben:ob es sich um "Ein-Euro-Jobber" nach § 16d SGB II handelt (dann hätte er wohl kein akt. Wahlrecht)
:idea: Ist etwas umstritten. Da sprechen je­doch­ mE. gerade laut neuestem Schrifttum 2018 die klar besseren Gründe für aktives SBV-Wahlrecht als dagegen. Siehe hierzu ausführlich auch die "lebhafte" und kon­tro­ver­se monatelange Diskussion 2018 mit zahl­rei­chen Nachweisen. Entschieden für das aktive Wahlrecht spricht die 50-seitige wissenschaftliche Untersuchung von Dr. Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 123 ff, zum aktiven SBV-Wahlrecht: Nach dessen mit einem Förderpreis aus­ge­zeich­ne­ten Forschungsergebnissen be­ste­hen keine Zweifel an dieser aktiven Wahl­be­rech­ti­gung von sog. 'Ein-Euro-Jobbern'. Klar dafür auch DVfR und das LPVG BW (a.A. aber BIH-Wahlbroschüre, S. 17/36, sowie Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 177 Rn. 12 – letztere je­doch­ ohne jede Begründung).

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Wahlliste: aktives Wahlrecht

Verfasst: Mittwoch 22. August 2018, 14:45
von micha_el
Hallo,

ich habe mal recherchiert.
Es gibt tatsächlich einen Vertrag mit dem Umschüler über die Weiterbildung.
Damit ist der Umschüler doch eigentlich nicht nur aktiv wahlberechtigt (auch unter Berücksichtigung der Argumente in den Kommentaren, auf die Sie verwiesen haben), sondern er dürfte damit wohl sogar passiv wahlberechtigt sein (da mit dem Weiterbildungsvertrag eine Betriebsangehörigigkeit begründet wird). Oder täusche ich mich da?
Besten Gruß

Wählerliste: passives Wahlrecht?

Verfasst: Donnerstag 23. August 2018, 18:33
von albin.göbel
Michael hat geschrieben:Oder täusche ich mich da?
NEIN Da täuschen Sie sich nicht, wenn es hier einen Vertrag des Betriebs mit dem Umschüler zur Beschäftigung gibt und alle sonstigen Wählbarkeitsvoraussetzungen und keine Wahlausschlüsse nach BetrVG vorliegen sollten laut § 177 Abs. 3 SGB IX (so auch Wahlbroschüre, Kapitel 3.2, Seite 39). Dann dürfte er auch in der Wählerliste zur BR-Wahl 2018 eingetragen gewesen sein – was Grundvoraussetzung für die Wählbarkeit zum BR ist nach § 8 BetrVG und damit Orientierung für die Wählbarkeit zur SBV nach § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.

Eine ganz andere Frage wäre - ab dieses auch Sinn machen würde, schon während einer Ausbildung ein so anspruchsvolles Amt als SBV anzustreben.

Viele Grüße
Albin Göbel