Humanist hat geschrieben:... dass die Wählerliste noch bis zum Schlusstermin der Briefwahl (z.B. 14.11.2018, 13:00 Uhr) korrigiert/ ergänzt werden kann?
NEIN Wenn Sie sich am weit gefassten Wortlaut des
BAG, 21.03.2017, 7 ABR 19/15, Rn. 25 am Ende, orientieren, dann dürfen Sie Korrekturen an der Wählerliste wohl nur bis einschließlich Di, 13.11.2018, vornehmen gemäß dem
§ 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO. Sollten nun etwa an diesem
vorletzten Tag der Briefwahl noch "Nachmeldungen" kommen, sollte möglichst sogleich eine Sitzung des Wahlvorstandes noch für diesen Vortag angesetzt werden zur Prüfung, Beschlussfassung und ggf. Listenbereinigung (notfalls auch mit Ersatzmitglied), um eine Anfechtung wegen der fehlerhaften Wählerliste auch im Falle von engen Wahlergebnissen auszuschließen, wo es u.U. gerade auf diese Stimme(n) für die Wahlergebnisse bzw. die Reihung der Stellvertreter (kausal) ankommen könnte.
Diese kategorische Rechtsprechung des Siebten Senats ist im Fachschrifttum zum BetrVG bzw. SGB IX teils scharf kritisiert worden, zumal bei PR-Wahlen etwa nach
BPersVG und BayPVG bis zum Ende der Stimmabgabe die Wählerliste zu korrigieren ist z.B. zur Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten. Zur Berichtigung sowie zur Ergänzung der Liste der Wahlberechtigten vgl. auch die teils kontroverse
Diskussion aus 2014 sowie
hier und
hier.
Entgegen Fehleinschätzung des LAG Nürnberg, 31.05.2012, 5 TaBV 36/11, und dem unkritisch folgend BIH-Wahlbroschüre, Seite 93, Stichwort "Fehlerhafte Wählerliste", mit Endnote 263, ist vorheriger förmlicher Einspruch gegen die Wählerliste jedoch
nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungsklage wegen falscher Wählerliste laut Literatur, LAG München 2014 und BAG 2017. Vgl. hierzu auch ausführlich die
Diskussion vom Juni 2018 sowie
Düwell, "Wahl der Schwerbehindertenvertretung", 2. Auflage 2018, Abschnitt 10.3.2 m.w.N. sowie
Liebsch, Fachbeitrag B1-2019, auf
reha-recht.de
Viele Grüße
Albin Göbel