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Korrektur der Wählerliste bei genereller Briefwahl

Verfasst: Sonntag 12. August 2018, 18:13
von humanist
Hallo Herr Göbel,

gehe ich recht in der Annahme, dass die Wählerliste der aktiv Wahlberechtigten noch bis zum im Wahlausschreiben genannten und mit Uhrzeit versehenen Schlusstermin der Briefwahl (z. B. 14.11.2018, 13:00 Uhr) korrigiert/ergänzt werden kann?

Vielen Dank!

Korrektur der Wählerliste bei genereller Briefwahl

Verfasst: Montag 13. August 2018, 08:00
von albin.göbel
Humanist hat geschrieben:... dass die Wählerliste noch bis zum Schlusstermin der Briefwahl (z.B. 14.11.2018, 13:00 Uhr) korrigiert/ ergänzt werden kann?
NEIN Wenn Sie sich am weit gefassten Wortlaut des BAG, 21.03.2017, 7 ABR 19/15, Rn. 25 am Ende, orientieren, dann dür­fen­ Sie Kor­rek­tu­ren an der Wählerliste wohl nur bis ein­schließ­lich­ Di, 13.11.2018, vor­neh­men­ gemäß dem § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO. Sollten nun etwa an diesem vorletzten Tag der Briefwahl noch "Nach­mel­dun­gen­­­" kommen, sollte möglichst so­gleich­­ eine Sitzung des Wahl­vor­stan­des­­­ noch für die­sen­­ Vortag angesetzt werden zur Prüfung, Be­schluss­fas­sung­­ ­und ggf. Lis­ten­be­rei­ni­gung­ (notfalls auch mit Er­satz­mit­glied­), um eine Anfechtung wegen der feh­ler­haf­ten­ Wählerliste auch im Falle von engen Wahl­er­geb­nis­sen aus­zu­schlie­ßen­, wo es u.U. gerade auf diese Stim­me(n) für die Wahlergebnisse bzw. die Rei­hung­­ der Stellvertreter (kausal) ankommen könnte.

Diese kategorische Rechtsprechung des Siebten Senats ist im Fachschrifttum zum BetrVG bzw. SGB IX teils scharf kritisiert worden, zumal bei PR-Wahlen etwa nach BPersVG und BayPVG bis zum Ende der Stimmabgabe die Wählerliste zu kor­ri­gie­ren ist z.B. zur Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten. Zur Berichtigung sowie zur Ergänzung der Liste der Wahl­be­rech­tig­ten vgl. auch die teils kontroverse Diskussion aus 2014 sowie hier und hier.

:idea: Entgegen Fehleinschätzung des LAG Nürnberg, 31.05.2012, 5 TaBV 36/11, und dem unkritisch folgend BIH-Wahl­bro­schü­re, Seite 93, Stichwort "Fehlerhafte Wäh­ler­lis­te", mit Endnote 263, ist vorheriger förm­li­cher Einspruch gegen die Wählerliste je­doch nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungsklage wegen falscher Wäh­ler­lis­te laut Literatur, LAG München 2014 und BAG 2017. Vgl. hierzu auch ausführlich die Diskussion vom Juni 2018 sowie Düwell, "Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung", 2. Auf­lage 2018, Ab­schnitt 10.3.2 m.w.N. sowie Liebsch, Fachbeitrag B1-2019, auf reha-recht.de

Viele Grüße
Albin Göbel