pille hat geschrieben:1. Muessen im Wahlausschreiben alle Stellen des Aushangs einzeln erwähnt werden?
Im Original
JA (komplette Verteilerliste). Bei den kopierten Aushängen
NEIN, da reicht die Bezeichnung der jeweiligen konkreten Aushangstelle.
pille hat geschrieben:2. Wie werden ausgefüllte Briefwahlunterlagen behandelt, die vor dem Wahltag zurück kommen?
• Eingangsdatum auf Wahlbrief
• Eingangsdatum in Wählerliste*)
• Sammeln in Karton alphabetisch
• Wegschließen in einem Schrank
Einen "
Wahltag" und "Wahlort", wie von Ihnen geschrieben,
gibts nicht bei genereller Briefwahl, weil's keinen Tag der Briefwahl gibt (sondern regelmäßig Briefwahlwochen). Hier kann selbstverständlich schon zuvor gewählt werden – und der zwingend zugeklebte (
!) Wahlbrief (Freiumschlag) schon vorher dem Wahlvorstand übersandt oder übergeben werden laut
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 SchwbVWO, wie bereits in der
Diskussion von 03.08.2018 geschrieben. Demnach gibts eine
Abgabefrist, bis zu der der Wahlbrief dem Wahlvorstand zugegangen sein muss. Nicht verschlossene, das heißt also
nicht zugeklebte Wahlbriefe, sind ungültig. (so
LAG Hamm, 01.06.2007, 13 TaBV 87/06, Rdnr. 65 m.w.N. zur allgemeinen Ansicht). Das ist auch auf dem Wahlbrief vom Wahlvorstand ggf. sogleich zu notieren, dass ein "nicht verschlossener Freiumschlag". Für das Protokoll bedeutet dieses: Es handelt sich bei dieser Stimme nicht um eine ungültige, sondern um eine nicht abgegebene Stimme (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 11 Rn. 63 m.w.N.)
"Die schriftliche Stimmabgabe darf nicht berücksichtigt werden, wenn der Freiumschlag nicht verschlossen ist, die vorgedruckte Erklärung zur persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels fehlt, vom Wähler nicht unterschrieben oder versehentlich in den Wahlumschlag mit dem Stimmzettel gelegt worden ist" (Hohmann in: Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 11 Rn. 76 m.w.N.)
Zur Behandlung nicht verschlossener Freiumschläge durch den Wahlvorstand vergl. auch Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 12 Rn. 5/6.
TIPP Das berichtigte Ausschreiben
runterladen, weil es seit 09.08.2018 ein fehlerbereinigtes BIH
Update gibt (Nr. 7 des SBV-Wahlausschreibens). Die
Überschrift dieses BIH-Wahlausschreibens halte ich für eher „suboptimal“ für reine Briefwahl – und würde diese daher bei genereller Briefwahl textlich präzisieren bzw. ändern. Besser evtl. wie folgt statt „WAHLAUSSCHREIBEN für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung am ….“:
„WAHLAUSSCHREIBEN
für die schriftliche Stimmabgabe zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (Briefwahl) bis …….“
Viele Grüße
Albin Göbel
*) Das ist nur Arbeitsliste, also
nicht
Liste, welche zur Einsicht ausliegt !!
Die 'Stimmabgabevermerke' dürfen
nicht eingesehen werden laut
BAG.
WV muß alles in öff. Sitzung prüfen
"Briefwahlrückläufer zu registrieren"
LAG Düsseldorf vom 16.09.2011,
10 TaBV 33/11, Rn. 20/75
Wahlbrief (Freiumschlag)
- Wahlbrief (Freiumschlag)
- wp_ss_20180809_0001.png (39.81 KiB) 6181 mal betrachtet