Bewerbung einer Schwerbehinderten abgelehnt
Verfasst: Montag 6. August 2018, 11:04
Eine schwerbehinderte Bewerberin wurde abgelehnt aus den Gründen:
Das sie die Schwester vom Schwiegersohn der Vorgängerin ist und es mit dieser Probleme gab und man sich darum von der Vorgängerin ( jahrelang bei unserer Firma ) getrennt habe.
Der Einrichtungsleiter sieht da Probleme durch die " Verwandtschaftsverhältnisse ", bestätigt aber gleichzeitig die fachliche Qualifikation der schwerbehinderte Bewerberin .Die Bewerberin ist arbeitslos.
Nun soll eine andere Bewerberin eingestellt werden , die auch arbeitslos aber fachlich nicht so gut ausgebildet ist und keinen GdB hat. Es wurde widersprochen mit dem Hinweis auf § 164SGBIX Abs. 1 Satz 1 SGBIX.
Dies kann die Personalleitung nicht nachvollziehen , da wir die gesetzlich geforderte Beschäftigungspflicht deutlich einhalten und kein öffentlicher Arbeitgeber sind entfällt die Anwendung von § 165 SGB IX.
Daher kann ein Arbeitgeber bei annähernd gleicher Einung frei entscheiden , welche Person eingestellt wir, so die Argumentation der Personalleitung.
Aber ist es nicht so, das nach § 164 Abs.1 Sat1 SGB IX die Pflichtquote nur den Mindestanteil an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Arbeitnehmer feststellt und der Arbeitgeber der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt , dennoch prüfen muss ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können ?
Zumal wir in diesem Bereich unterwegs sind, Werkstätten für behinderte Menschen etc . Was kann ich machen ?? AGG ? Bitte um schnelle Antwort.
Das sie die Schwester vom Schwiegersohn der Vorgängerin ist und es mit dieser Probleme gab und man sich darum von der Vorgängerin ( jahrelang bei unserer Firma ) getrennt habe.
Der Einrichtungsleiter sieht da Probleme durch die " Verwandtschaftsverhältnisse ", bestätigt aber gleichzeitig die fachliche Qualifikation der schwerbehinderte Bewerberin .Die Bewerberin ist arbeitslos.
Nun soll eine andere Bewerberin eingestellt werden , die auch arbeitslos aber fachlich nicht so gut ausgebildet ist und keinen GdB hat. Es wurde widersprochen mit dem Hinweis auf § 164SGBIX Abs. 1 Satz 1 SGBIX.
Dies kann die Personalleitung nicht nachvollziehen , da wir die gesetzlich geforderte Beschäftigungspflicht deutlich einhalten und kein öffentlicher Arbeitgeber sind entfällt die Anwendung von § 165 SGB IX.
Daher kann ein Arbeitgeber bei annähernd gleicher Einung frei entscheiden , welche Person eingestellt wir, so die Argumentation der Personalleitung.
Aber ist es nicht so, das nach § 164 Abs.1 Sat1 SGB IX die Pflichtquote nur den Mindestanteil an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Arbeitnehmer feststellt und der Arbeitgeber der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt , dennoch prüfen muss ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können ?
Zumal wir in diesem Bereich unterwegs sind, Werkstätten für behinderte Menschen etc . Was kann ich machen ?? AGG ? Bitte um schnelle Antwort.