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Stützunterschrift Wahlvorschlag

Verfasst: Mittwoch 9. Mai 2018, 08:52
von Forum
Hallo Zusammen,

meine Frage ist zum Wahlvorstand, kann ich als Vertrauensperson auch Vorsitzenden des Wahlvorstandes machen? :)

Re: Häufig gestellte Fragen zur SBV

Verfasst: Freitag 11. Mai 2018, 15:14
von fiwe
Moin Forum,

wer hindert Dich daran? Du kannst (musst) Dich nur wählen lassen. Aus dem Wahlvorstand heraus wird der Vorsitzende gewählt.

Gruß Fiwe

Wahl des Vorsitzenden eines Wahlvorstands für SBV-Wahl?

Verfasst: Freitag 11. Mai 2018, 16:00
von albin.göbel
fiwe hat geschrieben:Aus dem Wahlvorstand heraus wird der Vorsitzende gewählt.
Hallo, das ist so nicht ganz richtig: Der/die Vorsitzende des Wahlvorstands wird nicht gewählt, sondern von der Ver­trau­ens­per­son bestellt laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO, solange wie hier eine Ver­trau­ens­per­son existiert. Die Ver­trau­ens­per­son kann sich auch selbst zur/zum Vorsitzenden des Vor­stands­­ bestellen per Wahlformular. Ver­gl. dazu auch Diskussion aus 2014 von Ulrich Römer mit Pro & Contra als auch die Diskussion 2018 zur Nachbestellung.

Wenn die Vertrauensperson es versäumen sollte, den Vorsitz zu bestimmen, dann wä­re das keine ordnungsgemäße Initiierung angesichts des klaren Norm­tex­tes. Ohne Vorsitz ist Vorstand nicht hand­lungs­-­ und funkt­i­ons­fä­i­hig­ und bedarf der Ergänzung. Nachbestellung wäre also un­ver­­züg­lich­ nachzuholen. Das wäre m.E. selbst dann noch erlaubt und geboten, wenn die Acht-Wochen-Frist des § 1 Absatz 1 der SchwbVWO zur Bestimmung des Vorsitzes zwi­schen­zeit­lich nicht mehr einhaltbar sein sollte, also zum Beispiel sieben Wochen vor Ab­lauf der Amtszeit der SBV. Der Wahl­vor­stand darf hingegen grundsätzlich seinen Vorsitzenden nicht selbst wählen (so zu Recht Wahl­broschüre, Seite 47; a.A. je­doch Pahlen, in: NPM-SGB IX, Rn. 6 zu § 1 SchwbVWO – ohne nähere Begründung).

Solange die SBV noch im Amt ist, bleibts dem Wortlaut nach vorrangig allein ihre Sache, den Wahlvorstand einschließlich Vorsitz einzusetzen. Daran ändert selbst ein evtl. Ab­lauf der im § 1 Absatz 1 SchwbVWO ge­nann­ten Acht-Wochen-Frist allein grundsätzlich nichts.

Gibts dazu noch andere Meinungen?
Viele Grüße
Albin Göbel

Häufig gestellte Fragen zur SBV

Verfasst: Montag 14. Mai 2018, 19:22
von jada.wasi
Daran ändert selbst ein evt. Ablauf der in § 1 Absatz 1 SchwbVWO genannten Frist grundsätzlich nichts
Hallo, in der Wahlbroschüre steht aber auf dieser Seite 47 auch geschrieben, dass die SBV bei "Bestellung" aus dem Rennen ist, wenn Acht-Wochen-Frist abgelaufen ist:
"Versäumt die SBV die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstandes, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen. Der Wahlvorstand ist in einer Versammlung der Wahlberechtigten mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen.“

Folgt daraus nicht, dass die SBV auch alle Rechte z.B. zu der Nachbestellung verliert, sobald diese Frist abgelaufen ist? Was gilt hier? Wie ist das gemeint?

Gruß,
Jada Wasi

Re: Häufig gestellte Fragen zur SBV

Verfasst: Montag 14. Mai 2018, 21:19
von Michael Karpf
"Versäumt die SBV die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstandes, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen."

Dieser in der Wahlbroschüre aufgestellten These mag ich nicht folgen. Warum sollte eine SBV, welche die 8-Wochen-Frist zum Beispiel um einen Tag versäumt hat, keinen Wahlvorstand mehr bestellen dürfen? Nach dem SGB IX ist die SBV voll handlungsfähig, solange ihre Amtszeit nicht abgelaufen ist. Dieser Grundsatz muss bei der Auslegung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen berücksichtigt werden. Meines Erachtens kann eine SBV daher bis zum letzten Tag ihrer Amtszeit den Wahlvorstand oder für ein erkranktes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellen sowie im Falle des vereinfachten Wahlverfahrens zu einer Wahlversammlung einladen.

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf

Die „Acht-Wochen-Frist“ zur Bestellung des Wahlvorstands; Verlust der Bestellbefugnis?

Verfasst: Dienstag 15. Mai 2018, 07:00
von albin.göbel
BIH hat geschrieben:Versäumt SBV die Acht-Wo­chen-Frist, darf sie den Wahl­vor­stand nicht mehr bestellen.
:idea: Diese Auslegung in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 47, wird von der h.M. klar abgelehnt: Dr. H. Cramer, MinR a.D. im BMAS, und andere sehen das sehr kritisch und lehnen da­her diese Ansicht als viel zu weit­ge­hend ab (Dr. Cra­mer, SchwbG, 5. Auf­l. § 1 SchwbWO Rn. 1; Hohmann, Wiegand/ Hoh­mann, § 1 Rn. 75 – unter Hinweis auf das BVer­wG ­vom 27.11.1959, VII P 18.58, Rn. 24-26. Teile daher die plausiblen o.g. Bedenken von Dr. Karpf zur Frage des vorzeitigen Ver­lusts­­ der Be­stell­be­fug­nis der SBV, sowie von Dr. Sachadae, Die Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, Diss. 2013, S. 325/327 mwN, wonach eine SBV auch nach dem Ablauf der 8-Wochen-Frist "grundsätzlich noch zur Wahl­vor­stands­be­stel­lung berechtigt ist" bis zum letzten Tag ihrer Amtszeit. Ebenso auch Prof. Dr. Kohte 2018: „Daher kann die SBV bis zum letzten Tag der Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen (so auch Bolwig, Wahl der SBV 2018, S. 46).“ Diese BIH-Ansicht ist folglich laut BVerwG 1959 sowie nach der h.M. klar abzulehnen.

Das gilt gleichermaßen auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für die Ladung zur Wahlversammlung durch eine SBV nach dem § 19 SchwbVWO bis zum letzten Tag der Amtszeit der SBV.

Rechtsvergleich:
Ebenso zu Recht Prof. Dr. Brors in HaKo-BetrVG, 5. Auf­la­ge 2018, § 16 Rn. 12 ff. mwN, zur in­wo­weit im Kern ver­gleich­ba­ren Rechts­fra­ge für BR-Wahlen, wo seit jeher vom "PRI­MÄ­REN­­­ Be­stell­­recht" des Be­triebs­rats­ "wäh­rend der Amtszeit des Be­triebs­­rats" die Rede ist, also auch noch NACH Ablauf der dor­ti­gen Zehn- bzw. Acht-Wochen-Frist­­ laut § 16 BetrVG. Dem­nach hier und dort kein Verlust des Be­stell­rechts durch bloßen Fristablauf. Die­se Kom­men­tie­rung kann m.E. rechts­ver­glei­chend he­ran­ge­zo­gen werden zu der Rechts­fra­ge des Endes der Be­stell­mög­lichkeit einer SBV. Siehe dazu auch ausführlich Diskussion zur Nachbestellung und auch hier entgegen BIH-Ansicht.

Wird ein Wahlvorstand bzw. dessen Vor­sit­zen­der von dem falschen Or­gan bestimmt, kann die Wahl zumindest an­fecht­bar sein.

Viele Grüße
Albin Göbel