Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Verfasst: Mittwoch 1. August 2018, 10:18
Wenn der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat: kann dann ein Wähler dann den Freiumschlag bis zum Ende der schriftlichen Stimmabgabe auch direkt persönlich beim Wahlvorstand abgeben?
Im ZB Spezial, S. 55 heißt es hierzu:
"Die Übermittlung der Briefwahlunterlagen muss so rechtzeitig erfolgen, dass der durch die Post zurückgesandte oder auf andere Weise zurückgegebene Freiumschlag mit dem Wahlumschlag und dem ausgefüllten Stimmzettel den Wahlvorstand noch rechtzeitg vor Abschluss der Stimmabgabe erreichen kann."
und (ebd.):
"Wenn der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, ist die persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen. "(§ 9 SchwbvWO).
Im genannten § 9 SchwbvWO finde ich hierzu nichts. In § 11 (3), Satz 1 heisst es:
"Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin [...] den Wahlumschlag [...] in dem Freiumschlag verschliesst und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt [...]"
Die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 55 erscheinen mir etwas missverständlich. Ich würde das so interpretieren:
- persönliche Stimmabgabe nur des Wahulumschlags mit dem Stimmzettel darin ist ausgeschlossen.
- persönliche Stimmabgabe in Form von Freiumschlag mit (1) ausgefüllter Erklärung und (2) Wahlumschlag mit Stimmzettel darin ist möglich.
Korrekt?
Im ZB Spezial, S. 55 heißt es hierzu:
"Die Übermittlung der Briefwahlunterlagen muss so rechtzeitig erfolgen, dass der durch die Post zurückgesandte oder auf andere Weise zurückgegebene Freiumschlag mit dem Wahlumschlag und dem ausgefüllten Stimmzettel den Wahlvorstand noch rechtzeitg vor Abschluss der Stimmabgabe erreichen kann."
und (ebd.):
"Wenn der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, ist die persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen. "(§ 9 SchwbvWO).
Im genannten § 9 SchwbvWO finde ich hierzu nichts. In § 11 (3), Satz 1 heisst es:
"Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin [...] den Wahlumschlag [...] in dem Freiumschlag verschliesst und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt [...]"
Die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 55 erscheinen mir etwas missverständlich. Ich würde das so interpretieren:
- persönliche Stimmabgabe nur des Wahulumschlags mit dem Stimmzettel darin ist ausgeschlossen.
- persönliche Stimmabgabe in Form von Freiumschlag mit (1) ausgefüllter Erklärung und (2) Wahlumschlag mit Stimmzettel darin ist möglich.
Korrekt?