pille hat geschrieben:Sollte das Ende der Amtszeit der alten SBV auf jeden Fall vor dem Ende der Anfechtungsfrist liegen?
NEIN Dieses spielt m. E. eigentlich keine Rolle. Denn wenn Anfechtung, dann käme SBV so oder so erstmal ins Amt mit allen Rechten und Pflichten bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung. Die Wahlordnung macht insoweit keine Vorgaben. Das ist vielmehr
genau umgekehrt in den Fällen, in denen schon Anfang Oktober gewählt wird und die Amtszeit der bisherigen SBV etwa erst Ende November ausläuft. Es wäre eher bedenklich, wenn das mal andersrum wäre und die Wahlen entgegen
§ 2 Abs. 3 SchwbVWO erst unmittelbar vor Ende der Amtszeit oder gar erst danach erfolgen würden (Vertretungslücken!)
pille hat geschrieben:Und wie wird hier der Feiertag Allerheiligen berücksichtigt?
Wenn Allerheiligen (Do, 01.11.2018) ein Feiertag in Ihrem
Bundesland sein sollte und gleichzeitig der letzte Tag der Anfechtungsfrist auf "Allerheiligen" fallen sollte, dann würde sich die Anfechtungsfrist um
einen Tag verlängern auf Freitag. Allerheiligen ist kein bundesweiter Feiertag, lediglich in fünf Bundesländern.
Beispiel: Sollte im Geltungsbereich des BetrVG diese Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Aushänge am Do, 18.10.2018, erfolgen, dann würde die zwei-wöchige Frist nicht nach zwei Wochen enden, wenn Allerheiligen ein Feiertag ist, sondern sich diese verlängern um einen Tag bis zum Ablauf des nächsten
betriebsüblichen Arbeitstages am Fr, 02.11.2018. Siehe entsprechend auch den Hinweiskasten im elektronschen
Wahlkalender rechts oben.
Wann hier Anfechtungsfrist nun ausläuft, kann derzeit nicht seriös bewertet werden, da
drei Unbekannte: Dies hängt davon ab, (
1) wann Personen "endgültig feststehen", (Verfahren laut dem § 14 der SchwbVWO) (
2) wann Aushang des Wahlergebnisses in allen Betriebsstätten / Dienststellenteilen, (
3) sowie natürlich auch, ob BetrVG oder welches Personalvertretungsrecht gilt:
Das wird teils nach
14 Tagen (zB Bayern) oder
zwei Wochen (BetrVG) berechnet sowie teils nach
zehn (Brandenburg) oder
zwölf (Bund) Arbeitstagen. Vom Wahlverfahren hängt das m.E. hingegen nicht ab (vgl. Prof.
Düwell, Wahl der SBV, 2. Aufl. 2018, Abschnitt 10.3.2, 10.3.10, 13.6 zur Anfechtungsfrist). Sofern sich also eine Anfechtungsfrist nach
"Arbeitstagen" und nicht nach Kalendertagen bemessen sollte (z.B. Bund)
verschiebt sich Fristablauf immer und nicht etwa nur dann, wenn der Feiertag auf das Ende der Frist fällt. In solchen Fällen kann die Anfechtungsfrist dann schon mal deutlich um mehrere Tage über den "zweiwöchigen Aushang" hinausgehen gemäß
§ 15 SchwbVWO etwa bei Bundesbehörden oder etwa bei Behörden im Geltungsbereich des
§ 25 SächsPersVG.
Siehe dazu auch
WahlNAVI zum Aushang nach dem
§ 15 SchwbVWO. Dieses kann durchaus schon mal
mehrere Arbeitstage dauern nach einem Wahltag wegen
§ 14 SchwbVWO, bevor der Wahlvorstand aushängen darf ...
Viele Grüße
Albin Göbel