Schwerbehinderte nicht offensichtlich ungeeignete Bewerberin nicht eingeladen! Folgen?
Verfasst: Samstag 14. Juli 2018, 06:41
Hallo,
eine schwerbehinderte Bewerberin bewirbt sich auf zwei ausgeschriebene Stellen eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst und gibt im jeweiligen Fließtext ihrer Bewerbungen an, dass sie schwerbehindert ist "... 50 GdB ...".
Diese Bewerberin ist nicht offensichtlich ungeeignet gewesen und erfüllte die Anforderungen der Stellenanzeigen komplett, sodass diese Bewerberin zu Vorstellungsgesprächen hätte eingeladen werden müssen.
Der AG im ÖD hat das mit den "50 GdB" tatsächlich überlesen und keine Einladungen verschickt. Anstatt dessen bekam die Bewerberin nach Abschluss der Auswahlverfahren schriftliche Absagen.
Nach ein paar Wochen erhält der AG im ÖD ein Einschreiben von dieser Bewerberin bzgl. Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und fordert aufgrund der besonderen Schwere des Falles nach 15 (2) AGG drei Bruttomonatsgehälter.
Der AG im ÖD sieht das allerdings anders und meint, es würde nur ein geringfügiger Verstoß vorliegen, da die Bewerberin im letzten Absatz des Anschreibens die Schwerbehinderung mit "50 GdB" abgekürzt hat und bietet je 0,5 Bruttomonatsgehälter an.
Daraufhin erwidert die Bewerberin wiederholt, dass es sich um eine besondere Schwere handelt und nicht nur um einen geringfügigen Verstoß, zumal es sich um zwei unabhänig voneinander ausgeschriebene Stellen handelte, es zwei individuell geschriebene Bewerbungen mit jeweils den Hinweis auf die Schwerbehinderung und somit dieses Übersehen wiederholt, also zweimal und nicht nur einmal geschehen ist. Die Bewerberin verlangt weiterhin drei Bruttomonatsgehälter.
Der AG im ÖD wollte natürlich ein wenig pokern und handeln. Die Fehler sind nun leider passiert, die der AG im ÖD im ersten Schreiben an die Bewerberin eingeräumt hat.
Würde eher die Bewerberin oder eher der AG im ÖD Recht erhalten?
Wie seht ihr das bitte?
Danke euch.
LG
eine schwerbehinderte Bewerberin bewirbt sich auf zwei ausgeschriebene Stellen eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst und gibt im jeweiligen Fließtext ihrer Bewerbungen an, dass sie schwerbehindert ist "... 50 GdB ...".
Diese Bewerberin ist nicht offensichtlich ungeeignet gewesen und erfüllte die Anforderungen der Stellenanzeigen komplett, sodass diese Bewerberin zu Vorstellungsgesprächen hätte eingeladen werden müssen.
Der AG im ÖD hat das mit den "50 GdB" tatsächlich überlesen und keine Einladungen verschickt. Anstatt dessen bekam die Bewerberin nach Abschluss der Auswahlverfahren schriftliche Absagen.
Nach ein paar Wochen erhält der AG im ÖD ein Einschreiben von dieser Bewerberin bzgl. Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und fordert aufgrund der besonderen Schwere des Falles nach 15 (2) AGG drei Bruttomonatsgehälter.
Der AG im ÖD sieht das allerdings anders und meint, es würde nur ein geringfügiger Verstoß vorliegen, da die Bewerberin im letzten Absatz des Anschreibens die Schwerbehinderung mit "50 GdB" abgekürzt hat und bietet je 0,5 Bruttomonatsgehälter an.
Daraufhin erwidert die Bewerberin wiederholt, dass es sich um eine besondere Schwere handelt und nicht nur um einen geringfügigen Verstoß, zumal es sich um zwei unabhänig voneinander ausgeschriebene Stellen handelte, es zwei individuell geschriebene Bewerbungen mit jeweils den Hinweis auf die Schwerbehinderung und somit dieses Übersehen wiederholt, also zweimal und nicht nur einmal geschehen ist. Die Bewerberin verlangt weiterhin drei Bruttomonatsgehälter.
Der AG im ÖD wollte natürlich ein wenig pokern und handeln. Die Fehler sind nun leider passiert, die der AG im ÖD im ersten Schreiben an die Bewerberin eingeräumt hat.
Würde eher die Bewerberin oder eher der AG im ÖD Recht erhalten?
Wie seht ihr das bitte?
Danke euch.
LG