Sehe das gleichfalls so, dass Beschluss gültig, wenn sich beide einig sind, also 2:0 Stimmen. Sollte sich aber einer der beiden Anwesenden enthalten und lediglich einer zustimmen, dann wäre das zwar gleichfalls "einstimmig" ohne eine Gegenstimme, aber kein gültiger Mehrheitsbeschluss laut
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO, weil ja nicht die nötige
"Mehrheit seiner Mitglieder".
• Ein wirksamer Beschluss in Sitzungen kommt zustande mit einstimmiger Zustimmung aller drei Mitglieder (3:0) oder mit der absoluten Mehrheit von zwei Mitgliedern bei einer Enthaltung (2:0) oder einer Gegenstimme (2:1) nach Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 18.
• Ferner auch nach ordnungsgemäßen Ladungen – sofern nur zwei Mitglieder erscheinen und kein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen sollte, mit einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des WV (2:0) lt. Hohmann in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 2 Rn. 19/22 und § 12 Rn. 10, unter Verweis auf LAG Nürnberg 23.11.1999, 6 TaBV 37/98
"1. Die Öffnung der Freiumschläge für die Briefwahl gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes zu dem festgesetzten Zeitpunkt nicht erschienen ist" (LAG Nürnberg). Hinzukommen muß da m.E. aber eine Verhinderung im Rechtssinne.
Die SBV darf bei Bedarf auch ordentliches Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied ggf. (nach-)bestellen – auch nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist. So zu Recht ua Prof. Dr.
Kohte und Dr.
Karpf mit stichhaltiger Begründung;
a.A. offenbar noch die BIH-Wahlbroschüre S. 47/57, wonach die SBV generell nach Ablauf dieser Frist
"nicht mehr bestellen" könne – das ist sachlich durch nichts zu rechtfertigen laut hM. und würde den Fortgang der Wahlen u.U. nur unnötig verzögern bzw. unterbrechen. Ein derartiger „Formalismus“ läßt sich nicht aus der Wahlordnung herleiten. Diese BIH-Wahlbroschüre sollte daher (insoweit) korrigiert sowie der h.M. angepasst werden.
Viele Grüße
Albin Göbel