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Wahlvorstand

Verfasst: Donnerstag 28. Juni 2018, 11:24
von pille
Kann der Schwerbehindertenvertreter auch Mitglied oder Vorsitzender des Wahlvorstandes sein ?

Re: Wahlvorstand

Verfasst: Donnerstag 28. Juni 2018, 11:33
von Ulrich.Römer
Hallo pille,
willkommen im Forum. Es gibt hier auch eine Suchfunktion die gerne benutzt werden darf: SBV als Wahlvorstand

Re: Wahlvorstand

Verfasst: Donnerstag 28. Juni 2018, 15:28
von pille
Hallo Herr Römer,

danke für ihre Antwort.

Eine Frage hätte ich noch :

Zählt der Stellvertreter des Vorsitzenden des Wahlvorstandes als Ersatzmitglied
und ist somit nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden Teil des Wahlvorstandes ?

Wenn das so wäre besteht der Wahlvorstand aus drei Mitgliedern : Vorsitzender und zwei weitere Personen

Bei Abwesenheit :
Der Vorsitzende wird durch seinen Stellvertreter vertreten.
Die beiden anderen Mitglieder jeweils durch die für sie benannten Ersatzmitglieder.

Re: Wahlvorstand

Verfasst: Donnerstag 28. Juni 2018, 15:42
von Ulrich.Römer
Hallo pille,
ja, Vertretung des Vorsitzenden ist genau wie Vertretung der anderen Mitglieder des Wahlvorstandes nur im Vertretungsfall.

Re: Wahlvorstand

Verfasst: Donnerstag 28. Juni 2018, 17:08
von albarracin_01
Hallo,

ist die SBV Teil des Wahlvorstands, dann wird sie dort nicht automatisch durch die stellv. SBV vertreten.
Da ein Wahlvorstand ebenfalls eine eigenständige Vertretung ist, muß auch die Vertretung aller WV-Mitglieder bei Bestellung des WV ausdrücklich geregelt sein

Re: Wahlvorstand

Verfasst: Donnerstag 28. Juni 2018, 17:33
von Ulrich.Römer
... von den Stellvertretern der SBV ist hier hoffentlich nicht die Rede. Die sonstige Funktion ist als Mitglied des Wahlvorstandes völlig unerheblich.

Mit dem richtigen Formular Bestellung des Wahlvorstandes sollte das aber alles kein Problem sein.

Re: Wahlvorstand

Verfasst: Freitag 29. Juni 2018, 10:40
von pille
Hallo Herr Römer,

wird der Wahlvorstand alleine von dem Schwerbehindertenvertreter bestellt
( meiner Meinung ist die rechtliche Grundlage dafür § 1 Absatz 1 der Wahlordnung, auch
laut dem hinterlegten Formular hierzu )
oder müssen auch die Stellvertreter des Schwerbehindertenvertreters
bei der Bestellung des Wahlvorstands mit einbezogen werden ?

Die rechtliche Grundlage wäre dann ja § 1 Absatz 1 der Wahlordnung.

Gibt es zu diesem Thema auch andere Meinungen oder
auch Gerichtsurteile ?

Re: Wahlvorstand

Verfasst: Freitag 29. Juni 2018, 10:58
von Ulrich.Römer
Hallo pille,
der Wahlvorstand wird alleine von der Vertrauensperson bestellt. Nur im Verhinderungsfall der Vertrauensperson kann das durch das stellvertretende Mitglied übernommen werden.
Siehe dazu auch diese Diskussion. Manchmal wird dieser Bestellung wohl mehr Aufmerksamkeit als notwendig gespendet.

Ersatzmitglied als stellvertretender Vorsitzender des Wahlvorstands?

Verfasst: Freitag 29. Juni 2018, 12:21
von albin.göbel
pille hat geschrieben:Zählt der Stellvertreter des Vor­sit­zen­den des Wahlvorstandes als Ersatzmitglied und ist somit nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden Teil des Wahlvorstandes?
Hallo, das hielte ich für sehr ungeschickt, ein Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Wahlvorstands zu be­stel­len. Davon halte ich gar nichts! Sehr viel besser und sachdienlicher wäre es aus meiner Sicht, eines der beiden regulären "weiteren Mitglieder" des Wahlvorstands zum Stellvertreter zu bestellen. Das wird auch verbreitet so praktiziert. Dies auch und schon deswegen, weil i.d.R. ja nur or­dent­li­che Mit­glie­der eine Wahlschulung ha­ben, und im Vertretungsfall des Vor­sit­zen­den eine geschulte Vertretung vonnöten ist, die mit den bisherigen Vorgängen gut ver­traut ist aus den Sitzungen und welche sich nicht erst neu bzw. womöglich unter Zeitdruck einlesen und einarbeiten muss.

Ein Ersatzmitglied als Vertreter des Vor­sit­zen­den zu bestimmen statt eines der or­dent­li­chen Mitglieder erscheint schon des­we­gen­ nicht klug, weil ordentliche Mit­glie­der­ in der Regel jeweils einen Anspruch auf Wahlschulung haben (VGH Bayern, 10.09.1986, 17 C 86.02076).

Gäbe auch in der Praxis keinen Sinn, ein ungeschultes Ersatzmitglied, welches das bisherige Ge­sche­hen nicht alles mit­be­kom­men hat bzw nur am Rande – nun gleich diese Ver­ant­wor­tung zu übertragen, was eher Wahl­feh­ler begünstigen könnte.

pille hat geschrieben:wird der Wahlvorstand alleine von dem Schwerbehindertenvertreter bestellt?
:idea: So einen Begriff gibt es nicht. Der führt wahlrechtlich in die Sackgasse und verwirrt eher. Er taucht folglich zu Recht nirgends in den Formularen zu den Wahlen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung auf. Warum aber derartige Begriffe in der BIH-Wahlbroschüre auf Seite 105 neuerdings verwendet werden für GSBV sowie BSBV ("Gesamtschwerbehindertenvertretern" und "Bezirksschwerbehindertenvertreter"), ob­gleich dieses an keiner Stelle wahlrechtlich nor­miert, ist für mich nicht nach­voll­zieh­bar­, sondern reine BIH-Erfindung. Sie­he hierzu aus­führ­lich und kritisch auch Diskussion vom Februar 2018.

Viele Grüße
Albin Göbel

Formular zur Be­stel­lung­ des Wahlvorstands

Verfasst: Samstag 30. Juni 2018, 11:40
von albin.göbel
pille hat geschrieben:Zählt der Stellvertreter des Vor­sit­zen­den des Wahlvorstandes als Ersatzmitglied?

Ersatzmitglied kann nicht stellvertretender
Vorsitzender des SBV-Wahlvorstands sein


Das sieht wohl so auch die Wahlordnung, wo­nach Vorsitzender und damit ggf. auch der Stellvertreter aus den drei ordentl. Mit­glie­dern des Wahlvorstands kommen muss laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO aus ihrer Mitte ("eine/n von ihnen"). Das bedeutet m.E: Im Bestellformular darf im Feld "Stell­ver­tre­ten­de/r Vorsitzende/r" nur eines der wei­te­ren Mitglieder eingetragen werden; es darf i.d.R. dort kein Ersatzmitglied eingetragen werden; das ist auch zu Recht in diesem Formular nicht vorgesehen - im Ge­gen­satz zu den zwei weiteren Mitgliedern! Gibts da­zu weitere Meinungen aus Ihrer Praxis?

:idea: Wurde aber versäumt, einen Stell­ver­tre­ter des Vorsitzenden des Wahlvorstands zu bestellen und fällt dieser plötzlich aus, kann die SBV, solange diese noch im Amt ist, nachbestellen (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn 5), auch nach dem im BIH-Wahl­ka­len­der angegebenen "05.10"; a.A. aber wohl BIH-Wahlbroschüre, Seite 47 sowie Seite 57 in Nr. 2 des BIH-Wahl­ka­len­ders, wonach Ver­lust­­ der Be­stell­be­fug­nis nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist ein­tre­te. Diese kategorische bzw. pauschale Ge­gen­an­sicht der BIH-Wahlbroschüre ist je­doch verbreitet auf ➔ Kritik gestoßen, z.B. Dr. Karpf, Dr. Sachadae u.a. So schon Ministerialrat Dr. Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 1 SchwbWO Rn. 1 („solange sie im Amt ist das Recht hat, einen Wahlvorstand zu bestellen“).

:idea: BIH-Wahlbroschüre 2018, Seite 47
Falsch daher ua Seite 47 der BIH-Wahlbroschüre: „Versäumt die Schwerbehindertenvertretung die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstandes, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen.“ Dieser Rechtssatz ist falsch, weil dem die h.M. und Rspr. klar entgegensteht.

Zur besonderen Bedeutung von Er­satz­mit­glie­dern für den Fortgang der Wahlen im Falle eines Falles wie Verhinderung, damit ein Wahl­vor­stand jederzeit handlungsfähig ist für seine etwa 10-wöchige Amtszeit, vgl. auch DVfR-Bei­trag von Prof. Dr. Kohte.

Viele Grüße
Albin Göbel