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Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Verfasst: Mittwoch 20. Juni 2018, 16:56
von arcus
-Bei uns, Betrieb mit über 1000 Beschäftigten gibt es keinen Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers. Zumindest kennen die Schwerbeschätigten im Unternehmen niemanden, der den oder die Namen kennt.
Inwieweit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den oder die Namen, zumindest bei den Schwerbehinderten und Gleichgestellten, bekannt zu geben.
-wie ich verstanden habe, müssen alle Betriebe eines Unternehmens, wenn sie weiter auseinanderliegen einen Schwerbehindertenbeauftragten bestellen. Ist das richtig so?
-da der Inlusionsbeauftragte selbst schwerbehindert sein soll, darf er sich dann auch für die Wahl zum Schwerbehindertenvertreter aufstellen lassen?
-was passiert wenn der AG keinen Beauftragten benennt?

Bin gespannt auf Eure Antworten.

Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Verfasst: Mittwoch 20. Juni 2018, 16:58
von arcus
Unter Spiegelstrich 2 meint ich natürlich Inklusionsbeauftrage/n

Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Verfasst: Mittwoch 20. Juni 2018, 18:13
von a. friend
Hallo Arcus,

Zum Inklusionsbeauftragten:

Der Arbeitgeber MUSS einen Inklusionsbeauftragten bestellen (§181 SGB IX) und der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt melden (§163 SGB IX). Eine Pflicht zur Bekanntmachung im Betrieb existiert mWn nicht.

Denn der Inklusionsbeauftragte vertritt die Arbeitgeberseite und ist somit nicht der Ansprechpartner für Arbeitnehmer - das wäre die SBV (und die kennt dann wieder den Inklusionsbeauftragten).

Zur WAHL (nicht Bestellung!) der SBV:

In Betrieben mit min. 5 schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten ist eine SBV und min. ein Stellvertreter zu wählen. Betriebsteile mit weniger als 5, die in räumlicher Nähe zum Betrieb liegen, werden zusammengelegt. Hier ist der Wahlvorstand zwecks Festlegung des 'Wahlbezirks' gefragt.

Die SBV selbst muss übrigens nicht selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Das PASSIVE Wahlrecht haben alle Mitarbeiter im Betrieb, das AKTIVE nur schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellte

Zu beiden Ämtern:
Eine Kombination von Inklusionsbeauftragter und SBV ist auf Grund von Interessenkonflikt nicht möglich.

Man liest sich,

A. Friend

Inklusionsbeauftragter wählbar?

Verfasst: Mittwoch 20. Juni 2018, 18:30
von albin.göbel
arcus hat geschrieben:Da der Inlusionsbeauftragte selbst schwerbehindert sein soll, darf er sich dann auch für die Wahl zum SBV aufstellen lassen?
Hallo, die Frage wurde schon häufiger im Forum diskutiert, etwa hier und hier. Vgl. auch Düwell, "Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung", 2. Auf­lage 2018, Ab­schnitt­ 5.3.3, zur sog. Inkompatibilität – was jedoch nicht mit der Frage der Wählbarkeit verwechselt werden darf – entgegen teilweise verbreiteten irrigen Annahmen in Literatur und Recht­spre­chung, die beides teilweise gleichsetzen bzw. von einer Nichtwählbarkeit sprechen.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Verfasst: Freitag 22. Juni 2018, 10:48
von arcus
Vielen Dank für die Antworten

- habe ich das richtig verstanden, der Arbeitgeber muss den Namen und die Aufgaben nicht dem Kreis der Schwerbehinderten bekanntgeben, sondern nur der Schwerbehindertenvertretung?
- dass der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers nicht gleichzeitig Schwerbehindertenvertreter sein kann ist mir schon klar. Meine Frage war ja, ob sich der Inklusionsbeautragte des Arbeitgebers zur Wahl (zur Schwerbehindertenvertretung) stellen darf. (wann spätestens müsste er sein Amt als Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers aufgeben? Wie ist das arbeitsrechtlich zu sehen, da er vom AG dazu ernannt wurde.

Inklusionsbeauftragter wählbar?

Verfasst: Freitag 22. Juni 2018, 12:00
von albin.göbel
arcus hat geschrieben:Habe ich das richtig verstanden, der Arbeitgeber muss den Namen und die Aufgaben nicht dem Kreis der Schwerbehinderten bekanntgeben, sondern nur der SBV?
Schon bekannt aus 2015 (?)
Vergl. dazu z.B. hier entsprechend, wobei nichts dagegen spricht, dass die SBV bzw. der Betrieb die Namen der Beauftragten bekanntgibt etwa im Intranet; aus meiner Sicht wäre das sachdienlich. Vergleiche dazu auch Dr. Pahlen zu § 98 SGB IX a.F.
arcus hat geschrieben:Meine Frage war, ob sich der Inlusionsbeauftragte zur Wahl stellen darf?
Ja! Einfach mal zB in B­IH-Wahl­bro­schü­re Seite 41 oben, in „Hinweiskasten“ schauen, wonach grds. wählbar, dort aber zu eng dargestellt.

:idea: Etwas missverständlich bzw. widersprüchlich (zur Seite 41) aber BIH-Entscheidungstabelle ➔Wählbarkeit, Seite 44 – weil dort seine Wählbarkeit pauschal verneint, obwohl idR. wählbar, falls nicht (ausnahmsweise) Lei­ten­der Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3/4 BetrVG wegen § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.

:idea: Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (so wohl auch BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 3.2 zum pas­si­ven Wahlrecht, Seite 40/41 oben) darf ein Wahlvorschlag nicht allein deswegen vom Wahlleiter oder einem Wahlvorstand abgelehnt werden, bloß weil ein kandidierender In­klus­ions­beauf­trag­ter sich noch nicht von seinem Auftrag habe entbinden lassen „spätestens zum Zeitpunkt der Ein­rei­chung der Wahlvorschläge“. Dafür gibt § 177 Abs. 3 SGB IX nichts her. Eine derartige Wählbarkeitsvoraussetzung gibt es nicht. Eine solche „Ausschlussfrist“ ist nirgends normiert und weder ableitbar noch zwingend; a.A. aber Sachadae, Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 262, wonach ein Beauftragter nur dann wirksam als Wahlbewerber vor­ge­schla­gen werden könne, wenn er „zuvor sein Amt als Beauftragter niedergelegt“ habe. Näheres ausführlich u.a. Diskussion aus 2017 m.w.N.

Richtig ist: wählbar ja, aber Entscheidung zwischen Amt und Auftrag; beides auszuüben geht nicht zusammen in Personalunion – sonst müsste dieser ja mit sich selbst verhandeln über sbM - einerseits weisungsgebunden und andererseits nicht... (vgl grundlegend Düwell, "Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung", 2. Auf­lage 2018, Kapitel 5.3.3 – zur sog. "Inkompatibilität"; ferner zu Recht auch Pahlen in Neumann/Pahlen, SGB IX, § 177 Rn. 23, wonach grds. wählbar).

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Verfasst: Samstag 23. Juni 2018, 09:17
von arcus
Jetzt bin ich schlauer. Thx.
Ein schönes Wochenende.

Festlegung Wahlbezirk: Kann SBV bei Zusammenfassung Wahlvorstand bestellen oder zu einerr Wahlversammlung einladen?

Verfasst: Samstag 23. Juni 2018, 16:45
von albin.göbel
a.friend hat geschrieben:Hier ist Wahlvorstand zwecks Fest­le­gung des ''Wahlbezirks' gefragt.
Nein, das ist so nicht richtig. Denn das gehört eben nicht zu den Aufgaben eines Wahlvorstandes nach der Wahlordnung. Wenn der bestellt oder gewählt wird für einen Wahlbezirk, dann sind die Würfel über diesen Wahlbezirk be­reits gefallen. Dies fällt nicht in die Zuständigkeit eines Wahlvorstandes, sich auch um derartige Fragen zu kümmern:

:idea: Darum hat er sich nicht kümmern (!) und auch nichts festzulegen neben seinen viel­fäl­ti­gen Aufgaben, sondern innerhalb des ihm vorgegebenen Wahlbezirks die Wahl zu organisieren laut § 177 Absatz 1 SGB IX; a.A. wohl BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 1.3, Seite 25, zur "Initiative für Zu­sam­men­le­gung" durch den Wahlvorstand zur Fest­le­gung des Wahlbezirks. Denn würde auf dessen Initiative zusammengefasst, wäre die SBV des einen Betriebs gar nicht befugt, für zwei oder gar für weitere Betriebe einen Wahlvorstand zu bestellen laut Fachschrifttum, so dass gemeinsame Wahlen mit einem solchen Wahlvorstand anfechtbar wären. Vergl. dazu auch Diskussion vom Mai 2018 für einfache und förmliche Wahl zur Initiierung bei Zusammenfassung von Betrieben und Diskussion hier.

Würde SBV bestellen und erst danach zusammengefasst, dann wäre Bestellung angreifbar und folglich auch Wahl, weil_unbefugt, da klarer Fall des § 1 Abs. 2 SchwbVWO, jedenfalls bei Vergrößerung des Wahlbezirks.

Viele Grüße
Albin Göbel