Einladungsformular für die Wahlversammlung?

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Heidi Stuffer
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Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Einladungsformular für die Wahlversammlung?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Liebe Redaktion,

müsste nicht das Online-Formular "Einladung zur Wahlversammlung" (vgl. auf Seite 122 der BIH-Wahlbroschüre) aktuell geändert werden, weil dort "Arbeitnehmer" statt Beschäftigte steht? Denn nicht nur "Arbeitnehmer" sind wahlberechtigt, sondern auch Beschäftigte wie Auszubildende, Freiwilligendienste, Leiharbeiter u.a. Diese sind zwar keine Arbeitnehmer der Dienststelle, aber trotzdem wahlberechtigt. In diesem jetzigen Formular müsste (da sonst irritierend) aus meiner Sicht daher das Wort "Arbeitnehmer" durch den Begriff "Beschäftigte" ersetzt werden, so wie dort früher korrekt angegeben, oder?
http://www.integrationsaemter.de/files/ ... ung_VE.doc

Beste Grüße
Heidi Stuffer
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Einladungsformular Wahlversammlung korrekt? Arbeitnehmer oder Beschäftigter?

Beitrag von albin.göbel »

Heidi Stuffer hat geschrieben:Müsste nicht das Online-Formular "Einladung zur Wahlversammlung" (vgl. auf Seite 122 der BIH-Wahlbroschüre) aktuell geändert werden, weil dort "Arbeitnehmer" statt Beschäftigte steht?
Arbeitnehmer ist zu ersetzen durch den
gesetzlichen Rechtsbegriff Beschäftigte


Oops – das BIH-Formular ist so nicht gesetzeskonform!
Ihre wahlrechtlichen Bedenken sind völlig gerechtfertigt!
Ja – das Wort "Arbeitnehmer" muss in dem Vordruck klar er­setzt­ werden durch Be­schäf­tig­te, da viel zu eng. Denn der hier allein maßgebliche Gesetzeswortlaut des § 177 Absatz 2 SGB IX richtet sich eindeutig an alle "be­schäf­tig­ten" sbM und nicht lediglich an schwerbehinderte sowie gleichgestellte "Arbeitnehmer", also zB auch Bufdi's, Be­am­te*) und weitere (so zu Recht Adlhoch, Ernst/Adlhoch/ Seel, SGB IX, Rn. 29 zu § 94 SGB IX a.F. unter Verweis auf BAG v. 27.06.2001 - 7 ABR 50/99 - mwN; grund­le­gend Dr. Sachadae, Die Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, Diss. 2013, S. 171, wonach nicht nur Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts wahlberechtigt sind, son­dern u.a. auch die Richter, Staatsanwälte, Soldaten, FSJ'ler !!!) Das alles sind keine Arbeitnehmer, aber dennoch klar und un­zwei­fel­haft aktiv wahlberechtigt. (vgl. zur "Be­schäf­ti­gung“ LAG München, Beschl. vom 28.05.2014 - 8 TaBV 34/12 - II.2.1). Ferner widersprüchlich auch zur B­IH­-Wahl­bro­schü­re Abschnitt 1.2.3 Seite 14, wonach wahlrechtlich maßgeblich alleine die „tatsächliche“ weisungsabhängige „Beschäftigung" sei. BIH-Formular somit klar unvereinbar mit ständiger Rechtsprechung seit Jahrzehnten*) und der herrschenden Lehrmeinung.

Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut: Der § 177 Abs. 2 SGB IX knüpft nicht an den Ar­beit­neh­mer­be­griff an laut § 611a Absatz 1 BGB vom 18. August 1896 gemäß Rechtsstand 01.04.2017 – sondern an den Begriff des „Beschäftigten“ – und damit an die „Beschäftigung“ (vergleiche BAG vom 25.10.2017, 7 ABR 2/16, Rn. 21). Es_dürfte sich hier im Formular folglich offenbar um ein redaktionelles Versehen 2018 im „Ein­la­dungs­for­mu­lar“ handeln. In § 177 Absatz 2 SGB IX kommt dieses Wort Arbeitnehmer gar nicht vor. Hier hat sich durchs BTHG ggü. früher definitiv auch nichts geändert, weil in­so­weit völlig identischer Wortlaut, nur Paragraph verschoben:

Gesetzgeber hat geschrieben:§ 177 Absatz 2 SGB IX
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienst­stel­le beschäftigten schwerbehinderten Men­schen.
:idea: KLAR FALSCH seit 1953*)
Das muß klar korrigiert werden, zumal sonst auch wi­der­sprüch­lich zu dem da­run­ter­ste­hen­den BIH-Formulartext - in welchem zu Recht von allen "beschäftigten schwer­be­hin­der­ten Menschen" die Rede ist und et­wa nicht nur von beschäftigten schwer­be­hin­der­ten Arbeitnehmern wie darüber – al­so­­ in sich widersprüchlich. Da hat sich of­fen­bar der "Fehlerteufel" ein­ge­schli­chen in BIH-Broschüre, S. 22. Ist nicht gesetzeskonform !! Da muss nach­ge­bes­sert­­ werden. Das Wort muss raus! Das ist grandioser Quatsch.

:idea: AUCH FALSCH seit 65 Jahren*)
Das gilt natürlich auch fürs Formular zur Einladung zur Versammlung nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO, in dem gleichfalls das Wort Arbeitnehmer durch Beschäftigte zu er­set­zen ist bei förmlichen Wahlen aus gleichen Gründen (= BIH-Wahl­bro­schü­re, Seite 98). Auch in dieser Norm kommt das Wort Ar­beit­­neh­mer nicht vor, auch nirgends sonst an keiner Stelle in der Wahlordnung. Auch da hat sich offenbar der "Fehlerteufel" ein­ge­schli­chen ... Auch hier muss unbedingt nachgebessert werden. Zum wahl­recht­li­chen Begriff des Beschäftigten i.S.d. § 94 SGB IX (jetzt § 177 SGB IX) siehe den Charité-Beschluss des BAG vom 25.10.2017 – 7 ABR 2/16 – zu Gestellten mit Beitrag Prof. Dr. Kohte, B3-2018, auf reha-recht.de Der Fall ist deswegen lesenswert, da sowohl Beschäftigung gemäß § 94 II SGB IX a.F. als auch Zugehörigkeit laut § 94 III 1 SGB IX a.F. des Beteiligten zu 4. zu der GmbH bejaht – obgleich gar kein Arbeitnehmer dieser GmbH, sondern Personalgestellung: Charité ➠ GmbH

Zusammengefasst
Kohte „Der Beschluss des BAG verdeutlicht, dass für das aktive Wahlrecht zur Vertrauensperson der Be­schäf­tig­ten­begriff und nicht der Arbeitnehmerbegriff maßgeblich ist“, es also nicht auf einen Arbeitsvertrag laut § 611a Abs. 1 BGB ankommt: Eines Arbeitsvertrags nach dieser neuen ges. Definition 2017 bedarf es daher nicht zwingend. Den Rechtsbegriff „Arbeitnehmer“ gibt es zwar im BetrVG und im BPersVG, aber eben nicht im § 177 II SGB IX und ge­rade nicht in der „Legaldefinition“ des § 1 II SchwbVWO.

Der Arbeitnehmerbegriff ist nicht Tatbestandsmerkmal und folglich nicht Voraussetzung für den Beschäftigtenbegriff ge­mäß vorherrschender Lehrmeinung kraft Gesetzes seit Generationen: Wurde schon unter Adenauer abgeschafft!

Ausnahmen
Sofern jedoch SBV-Wahl nach § 50 Absatz 3 MVG-EKD erfolgen sollte, ist u.a. Besonderheit zu beachten – dass nur generelle Briefwahl, und dass nur schwerbehinderte und gleichgestellte „Mitarbeiter“ statt „Beschäftigte“ wahl­be­rech­tigt sind (KGH.EKD Beschluss vom 08.03.2019 – II-0124/58-2018 = ZMV 05/2019. Vgl. auch Diskussion zum EKD-Wahlverfahren.

Viele Grüße
Albin Göbel

....................
*) Schon seit dem Schwerbeschädigtengesetz 1953 wurde nicht mehr formell an die „Arbeitnehmereigenschaft“ an­ge­knüpft – so dass seither auch Beamte ausdrücklich mit er­fasst werden (Sachadae, Wahl der SBV, Diss. 2013, 135).

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Ulrich.Römer

Re: Einladungsformular für die Wahlversammlung?

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Frau Stuffer und Herr Göbel,
herzlichen Dank für den wertvollen Hinweis. Word-Mustervorlagen und PDF-Version der Wahlbroschüre sind jetzt entsprechend aktualisiert.
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