magdalena.mayer hat geschrieben:...befristete Probebeschäftigung nach § 46 SGB III nicht gelistet.
Hallo, ich teile voll die Ansicht von Ulrich
Römer, dass aktives Wahlrecht besteht. Das Wahlrecht leider unverständlicherweise offen gelassen trotz klarer Rechtslage:
LAG Hamm, 02.09.2016, 13 TaBV 94/15, B.II.2.d, m.w.N. mit Anm. von
Sachadae, in: jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 6. Die vormals von dem BAG bis 2013 vertretene sog. Zwei-Komponenten-Lehre hat für den wahlrechtlichen Beschäftigtenbegriff schon deshalb keine Bedeutung, weil § 177 Abs. 2 SGB IX kein "Arbeitsverhältnis" – sondern nur Arbeitspflicht aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses voraussetzt (
Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 14 zu § 94 a.F.)
Die
a.A. in BIH-Wahlbroschüre, Seite 13, wonach
"nur Rechtsverhältnis", hingegen
"kein Beschäftigungsverhältnis" bestehe, das kann ich - nicht - nachvollziehen:
[
1] Rechtsverhältnis mit Arbeitspflicht bei weisungsgebundener betrieblicher Arbeit sowie Eingliederung in den Betrieb durch tatsächliche Arbeitsaufnahme reicht aus.
[
2] Genau diese Begründung, dass kein Beschäftigungsverhältnis bestehe, würde einer Wahlberechtigung entgegenstehen. Diese
unzutreffende Begründung ist abzulehnen, wonach (vorgeblich) kein Beschäftigungsverhältnis: Tatsächlich liegt entgegen BIH sogar befr. Arbeitsvertrag vor laut Bundesagentur für Arbeit – also akt. Wahlrecht.
[
3] Das in Endnote 22 zit. Urteil des BAG vom 19.03.2008, 5 AZR 435/07, steht jedenfalls einer aktiven Wahlberechtigung schon deswegen nicht entgegen, da es allein auf den
eigenständigen Beschäftigtenbegriff i.S.d.
§ 177 Abs. 2 SGB IX ankommt - und gerade nicht auf vielfach abweichende
Definitionen in anderen Gesetzen mit einer ganz anderer Zweckbestimmung. (grundlegend Dr.
Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, in einer 50-seitigen systematisch-wissenschaftlichen Untersuchung, Dissertation 2013, Seite 123 ff.)
Folglich ist bei Probebeschäftigung i.S.d.
§ 46 SGB III
stets bzw ausnahmslos ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen
! So schon
Diskussion aus 2014 entsprechend (mit klarer Ansage von Christian
Vedder, wonach Begriff
"weit auszulegen" ist) und Dr.
Kühl in: Brand, SGB III, § 46, zum Abschluss von
Probearbeitsverhältnissen mit "Arbeitgebern" zur Beschäftigung auf Arbeitsplätzen.
• Wählbarkeit?
„Eine Probebeschäftigung ist innerhalb eines befristeten oder unbefristeten
Arbeitsverhältnisses möglich“, so das BMAS unter der URL
www.bitv-lotse.de, demnach wohl auch pas. Wahlrecht bei unbefristetem Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der sonst. Wählbarkeitsvoraussetzungen.
Viele Grüße
Albin Göbel