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Probebeschäftigte wahlberechtigt?

Verfasst: Montag 4. Juni 2018, 11:11
von magdalena.mayer
Hallo zusammen,

in der Entscheidungstabelle auf Seite 43 der Wahlbroschüre sind Schwerbehinderte mit einer befristeten Probebeschäftigung nach § 46 SGB III nicht gelistet. Dürfen diese mitwählen, sofern am Wahltag ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht?
www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html

Grüße
Magdalena Mayer

Re: Probebeschäftigte wahlberechtigt?

Verfasst: Montag 4. Juni 2018, 12:10
von Ulrich.Römer
Hallo Frau Mayer,
Arbeitnehmer in befristeter Probebeschäftigung dürfen mitwählen wenn sie am Wahltag beschäftigt sind.
Die Frage der Wählbarkeit wird sich nicht stellen, da die Förderung der Probebeschäftigung nach § 46 SGB III auf drei Monate gedeckelt ist.

Probebeschäftigte wahlberechtigt?

Verfasst: Montag 4. Juni 2018, 13:10
von albin.göbel
magdalena.mayer hat geschrieben:...befristete Probe­beschäftigung nach § 46 SGB III nicht gelistet.
Hallo, ich teile voll die Ansicht von Ulrich Römer, dass aktives Wahlrecht besteht. Das Wahlrecht leider un­ver­ständ­li­cher­wei­se offen ge­las­sen trotz klarer Rechtslage: LAG Hamm, 02.09.2016, 13 TaBV 94/15, B.II.2.d, m.w.N. mit An­m. von Sachadae, in: jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 6. Die vor­mals von dem BAG bis 2013 vertretene sog. Zwei-Komponenten-Lehre hat für den wahl­recht­li­chen Be­schäf­tig­ten­begriff schon deshalb keine Be­deu­tung, weil § 177 Abs. 2 SGB IX kein "Ar­beits­ver­hält­nis" – sondern nur Ar­beits­pflicht aufgrund eines sonstigen Rechts­verhält­nis­ses vo­raus­setzt (Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 14 zu § 94 a.F.)

:idea: Die a.A. in BIH-Wahlbroschüre, Seite 13, wo­nach "nur Rechts­ver­hält­nis­", hingegen "kein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis" be­ste­he, das kann ich - nicht - nachvollziehen:
[1] Rechtsverhältnis mit Arbeitspflicht bei wei­sungs­ge­bun­de­ner betrieblicher Arbeit sowie Eingliederung in den Be­trieb durch tatsächliche Arbeitsaufnahme reicht aus.
[2] Genau diese Begründung, dass kein Be­schäf­ti­gungs­verhältnis bestehe, würde einer Wahlberechtigung ent­ge­gen­ste­hen. Diese unzutreffende Begründung ist ab­zu­leh­nen, wonach (vorgeblich) kein Beschäftigungsverhältnis: Tatsächlich liegt entgegen BIH sogar befr. Arbeitsvertrag vor laut Bundesagentur für Arbeit – also akt. Wahlrecht.
[3] Das in Endnote 22 zit. Urteil des BAG vom 19.03.2008, 5 AZR 435/07, steht je­den­falls einer aktiven Wahl­be­rech­ti­gung schon deswegen nicht entgegen, da es allein auf den eigenständigen Beschäf­tig­tenbegriff­ i.S.d. § 177 Abs. 2 SGB IX an­kommt - und gerade nicht auf vielfach ab­wei­chen­de Definitionen in anderen Ge­set­zen mit einer ganz anderer Zweckbestimmung. (grundlegend Dr. Sachadae, Die Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, in einer 50-seitigen systematisch-wissenschaftlichen Untersuchung, Dissertation 2013, Seite 123 ff.)

Folglich ist bei Pro­be­be­schäf­ti­gung i.S.d. § 46 SGB III stets bzw ausnahmslos ein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis anzunehmen! So schon Diskussion aus 2014 ent­spre­chend (mit klarer An­sa­ge von Christian Vedder, wo­nach Begriff "weit auszulegen" ist) und Dr. Kühl in: Brand, SGB III, § 46, zum Abschluss von Pro­be­ar­beits­ver­hält­nissen mit "Arbeitgebern" zur Be­schäf­ti­gung auf Arbeitsplätzen.

• Wählbarkeit?
„Eine Pro­be­be­schäftigung ist innerhalb eines befristeten oder un­be­fristeten Arbeitsverhältnisses möglich“, so das BMAS unter der URL www.bitv-lotse.de, demnach wohl auch pas. Wahlrecht bei unbefristetem Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der sonst. Wählbarkeitsvoraussetzungen.

Viele Grüße
Albin Göbel

Probebeschäftigte wahlberechtigt?

Verfasst: Samstag 9. Juni 2018, 17:00
von albin.göbel
NACHTRAG
Magdalena hat geschrieben:Dürfen diese mitwählen?
NEU: Zu dem Arbeitnehmerstatus ver­glei­che insbesondere die aktuellen amtlichen Fachlichen Weisungen Reha/SB der BA für 2018 zu § 46 SGB III, Nr. 3 Absatz 2, wonach es sich bei den Betroffenen um »Arbeitnehmer« handelt. Somit ist deren aktive Wahl­berechtigung so oder so als erwiesen anzusehen.

:idea: Das sollten Wahl­lei­tung bzw. Wahl­vor­stand tunlichst be­ach­ten, auch wenn in BIH-­Entscheidungstabelle, Abschnitt 3.3, nicht erfasst: Denn entgegen dem ab­zu­leh­nen­den Fehl­be­schluss­ des LAG Nürnberg kommts bei Wahlanfechtung wg. fal­scher Wählerliste eben nicht auf den vorherigen förmlichen Einspruch an, sagen BVerwG seit 50 Jahren und nun BAG 2017, das die Frage zuvor mehrfach offengelassen hatte. Die beliebte Standard-Einlassung bei An­fech­tung wegen fehlerhafter Wählerliste, dass zuvor kein fristgerechter Einspruch eingelegt wor­den sei, akzeptiert die Ar­beits­ge­richts­bar­keit schon seit 2014 nicht mehr.

:idea: Ebenso: Düwell, "Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung", 2. Auf­lage 2018, Ka­pi­tel 10.3.2, wonach diese zweifelhafte Auffassung des LAG Nürnberg "nicht mit der Rechtsprechungslinie vereinbar" sei, die zu Recht sowohl das BAG als auch ua LAG Hamm vertreten; a.A. wohl je­doch noch BIH-Wahl­bro­schü­re, S. 93 - unter Verweis auf obsoleten Beschluss des LAG Nürnberg vom 31.05.2012 - 5 TaBV 36/11; mehr...

Viele Grüße
Albin Göbel