Bescheid der Rentenversicherung negativ
Verfasst: Dienstag 15. Mai 2018, 13:19
Der Kollege ( GdB von 40 ohne Gleichstellung ) hat in der Reha einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen höherverstellbaren Schreibtisch gestellt der abgelehnt wurde.
Hier das Erste Mal mit der Begründung der Arbeitgeber sei zuständig. Gibt es da eine Möglichkeit des Widerspruchs, ich bin da nicht sicher ?????
Begründung : Als Leistung zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes können nach § 16 SGB VI in Verbindung mit § 33 Absatz 3 und 8 SGB IX grundsätzlich auch Kosten für Hilfsmittel übernommen werde. Voraussetzung hierfür ist , das der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist , die Kosten dieser Hilfsmittel zu tragen ( § 33 Absatz 8 Nummer 4 SGB IX ) .
Der berufsbedingt notwendige Bedarf bei höherverstellbaren Schreibtischen etc. .... ist immer unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzrechtes zu prüfen. Grundlage einer solchen Prüfung bildet die nach §5 ArbSchG vom Arbeitgeber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung. Welche Feststellung der Arbeitgeber zu treffen hat , ergibt sich aus § 3 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss " der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik....festlegen." ( § 3 Absatz 1, Satz 4 ArbStättV).
Es ist festzustellen, dass höherverstellbare Schreibtische einer ergonomisch zeitgemäßen , dem Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung gewährleistenden Büroausstattung zuzurechnen sind. Hierfür oder für die Schaffung alternativer Möglichkeiten zu einem Haltungswechsel ist der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich .
Hier das Erste Mal mit der Begründung der Arbeitgeber sei zuständig. Gibt es da eine Möglichkeit des Widerspruchs, ich bin da nicht sicher ?????
Begründung : Als Leistung zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes können nach § 16 SGB VI in Verbindung mit § 33 Absatz 3 und 8 SGB IX grundsätzlich auch Kosten für Hilfsmittel übernommen werde. Voraussetzung hierfür ist , das der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist , die Kosten dieser Hilfsmittel zu tragen ( § 33 Absatz 8 Nummer 4 SGB IX ) .
Der berufsbedingt notwendige Bedarf bei höherverstellbaren Schreibtischen etc. .... ist immer unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzrechtes zu prüfen. Grundlage einer solchen Prüfung bildet die nach §5 ArbSchG vom Arbeitgeber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung. Welche Feststellung der Arbeitgeber zu treffen hat , ergibt sich aus § 3 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss " der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik....festlegen." ( § 3 Absatz 1, Satz 4 ArbStättV).
Es ist festzustellen, dass höherverstellbare Schreibtische einer ergonomisch zeitgemäßen , dem Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung gewährleistenden Büroausstattung zuzurechnen sind. Hierfür oder für die Schaffung alternativer Möglichkeiten zu einem Haltungswechsel ist der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich .