Clara hat geschrieben:Übergangsmandat als solches wird es also wohl nicht geben (örtliche Personalräte zumindest bis 2020, danach Verselbstständigung).
Weiter im Mandat über September 2018 hinaus als Personalrat ohne Ü-Mandat?
Und nach welcher Norm des BPersVG?
Wie soll das gehen? Im BPersVG gibts zum Übergangsmandat bei Umorganisation jedenfalls keine Norm im Unterschied zu
Ländern wie etwa
Baden-Württemberg (
§ 113 LPVG BW mit Verordnungsermächtigung Ü-Personalrat),
Bayern (
Art. 27a BayPVG mit VO-Ermächtigung,
Aufsatz),
Brandenburg (
§ 32 PersVG),
NRW (
§ 44 LPVG),
Niedersachsen (
§ 117 NPersVG =
_Ermächtigungsnorm zur
Verordnung),
Rheinland-Pfalz (
§ 124 LPersVG = Verordnungsermächtigung zum Ü-Mandat),
Saarland (
§ 116 SPersVG, Ü-Mandate), außerdem
Sachsen (
§ 32 SächsPersVG),
Sachsen-Anhalt (
§ 26a PersVG LSA = Ermächtigung zur
Verordnung betr Übergangsmandat bei Umbildung von Dienststellen, kommentiert),
Schleswig-Holstein (
§ 94a MBG Schl.-H.), sowie ferner auch
Thüringen (
§ 32 ThürPersVG mit Verordnungsermächtigung). Weitere Übergangsregelungen zu Umstrukturierungen haben die Länder
Berlin (
§ 24 Absatz 2 PersVG),
Hamburg (
§ 28 Abs 5 und 6 HmbPersVG) und
Hessen (
§ 24 Abs 3-6 HPVG mit Verordnungsermächtigung) erlassen.
»Kein Übergangsmandat im BPersVG«
"Das BPersVG kennt kein Übergangsmandat im Fall einer Verwaltungsreform", sagt das
Fachschrifttum 2018 (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 26 Rn 12a mwN). Dieses ist
"infolge der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers nicht gelöst worden". Die
"bestehende gesetzliche Lücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden" (
VG Potsdam, 09.10.2012, VG 20 L 633/12.PVB,
PersV 2013, 136-137). Nun hat die GroKo Gelegenheit, diese Lücke zu schließen nach dem Rechtsgedanken des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG. Denn im Koalitionsvertrag 2018 ist geschrieben:
"Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert."
Gibt es aber ein Übergangsmandat für den örtlichen PR, folgt daraus grundsätzlich auch ein entsprechendes Übergangsmandat für die örtl. SBV (so BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03, B.1.1
Rn. 17) Etwas anderes würde nur gelten, wenn's z.B. eine GSBV bzw. HSBV geben sollte, soweit deren Existenz nicht von der Reform betroffen sein sollte laut Fachschrifttum wegen gesetzlicher
Ersatzvertretung nach § 180 Abs.
6 SGB IX. Vgl. grundlegend
Düwell LPK-SGB IX, § 177 Rn 110 mit Beispielen für die GSBV sinngemäß zu
häufigen Fehlern im Zusammenhang mit dem sog. erstreckten Mandat, sowie zum Erstreckungskonzept in § 180 Rn. 53 mit weiteren Nachweisen.
Viele Grüße
Albin Göbel